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Admin

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Beiträge: 603


Barny
Administrator

»schrieb am 16. März 2010 20:51 «

Hallo Carmen,

nun muß ich mich glaube auch einmal zu Wort melden um hier mal einiges klarzustellen.
Ich muß dir leider sagen das alle gutgemeinten Ratschläge und wünsche zu deinem Problem von Lothar und den anderen Feldküchenfreunden, leider einen Fehler haben!....im sinne des Gesetzes hatt dein Hygienefuzzi leider Recht (bzw.nur bedingt Recht)
Hier einmal die gültigen Rechtsgrundlagen:

- Verordnung (EG) 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene vom 29.04.2004, in derzeit gültiger Fassung

- Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) vom 08.08.2007 (BGBI. I S. 1816, 1817), in derzeit gültiger Fassung

- Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20.07.2000
(BGBL I S. 1045), in derzeit gültiger Fassung


Wichtig liebe Carmen ist auch dieser Satz:

Einrichtungen, in denen Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden,
müssen so beschaffen sein, dass sie den allgemeinen Hygieneanforderungen nach § 3 Satz 1
Lebensmittelhygiene-Verordnung und nach der VO (EG) 852/2004 Kapitel III entsprechen.

Der wichtigste Satz aber für dich auf den sich dein Lebensmittelfuzzi beruft, ist:

Es dürfen nur Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden, deren Herstellung in von der
Lebensmittelüberwachung kontrollierten Betriebsräumen erfolgt.[/B
]

Und hier nun die Lösung für dein Problem (zumindest in meinen Augen)

Es hießt:
Es dürfen nur Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden, deren Herstellung in von der
Lebensmittelüberwachung kontrollierten Betriebsräumen erfolgt.


Du aber möchtest nur Lebensmittel verarbeiten, die von zugelassenen und Überwachten Betrieben Hergestellt wurden.

Die Verarbeitung der Lebensmittel kann er dir nicht Verbieten wenn du alle erforderlichen Bestimmungen beachtest die da heißen:
Anforderungen an den Verkaufsstand bzw. Verkaufswagen

Die Betriebsstätten müssen so gelegen, konzipiert und gebaut sein, dass das Risiko der Kontamination, insbesondere durch Tiere und Schädlinge, vermieden wird.
Sie müssen sauber und instand gehalten werden.
Darüber hinaus ist folgendes zu beachten:
· Die Verkaufseinrichtung muss
- ein regendichtes, hinreichend abfallendes Dach haben, das an der Verkaufsseite zum Schutz der Lebensmittel gegen Regen und Sonne weit genug übersteht;
- Wände haben, die aus sauberen, wasch- oder abwaschbaren Materialien bestehen;
- über einen befestigten (z.B. betoniert, gepflastert, asphaltiert, PVC-Belag), leicht zu reinigenden Fußboden verfügen
- Verkaufs- und Arbeitstische mit glattem, abriebfestem und korrosionsfestem Belag haben, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.
· Es müssen geeignete Einrichtungen zum Reinigen von Arbeitsgeräten vorhanden sein.
Arbeitsgeräte, die mit Lebensmittel in Berührung kommen, müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.
· Zum Verkauf bestimmte unverpackte Lebensmittel (belegte Brötchen, Kuchen, Gebäck usw.) sind so anzubieten, dass sie keiner nachteiligen Beeinflussung wie z.B. Anhusten, Berührung durch Kunden ausgesetzt sind.
Glasscheiben, Tortenhauben etc. sind hierfür geeignet.
Senf und Ketchup in der Selbstbedienung sind in geeigneten Spendern anzubieten.
Plastikbesteck ist mit der Grifffläche nach oben zu lagern.
· Kühlbedürftige und leicht verderbliche Lebensmittel müssen bei der vorgeschriebenen Temperatur befördert, gelagert und aufbewahrt werden.
Es müssen ausreichende Kühlvorrichtungen vorhanden sein, diese sind mit Thermometern zur Messung der Lagertemperatur auszustatten.
· Soweit Lebensmittel vor Ort gesäubert werden müssen, muss dafür Sorge getragen werden, dass die jeweiligen Arbeitsgänge unter hygienisch einwandfreien Bedingungen ablaufen.
· In den Verkaufseinrichtungen müssen geeignete Vorrichtungen zum hygienischen Waschen und Trocknen der Hände sowie ausreichende Zufuhr von kaltem und/oder warmem
Trinkwasser vorhanden sein.
· Zur Wasserversorgung verwendete Schläuche müssen als für Trinkwasser geeignet gekennzeichnet sein.

Wenn du das versprichst einzuhalten, bin ich sehr gespannt, mit welcher Begründung er dir das "Verarbeiten von Lebensmitteln" an der Feldküche verbieten will.
Wichtig ist das du unbedingt darauf pochen mußt, das er dir die Ablehnung mit dem genauen Wortlaut und Gesetzestext, schriftlich geben soll.

So da habt ihr was zu lesen wer will kann das Ganze auch als pdf Datei von mir bekommen.
Es nennt sich:
Merkblatt:
Über hygienische Anforderungen auf Volksfesten, Märkten und ambulanter Handel
Stand
26.09.2008
Version: 01.00

So Carmen das war erst mal das Rechtliche, aber ich glaube es ist besser du rufst mich doch noch mal an.
Ich hab zwar nicht so eine behaarte Brust wie Papa-Lothar aber helfen kann ich dir bestimmt.

LG an alle Barny



[editiert: 14.07.10, 21:36 von Admin]
New PostErstellt: 14.07.10, 21:34     Betreff: Re: Ich bin mir unsicher ob ich kochen darf....

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