ALBANIA

 
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New PostErstellt: 11.03.08, 22:19     Betreff: Re: Der KANUN - 7.Buch: Der Handel

Braun MR 300 Soup Stabmixer

7. Buch: Der Handel

[1. Kapitel]

Allgemeines

Der Kanun kennt den Handel mit und ohne Bedingung, d.

h. durch einfachen Abschluß, oder aber vor Zeugen und mit

Angeld.

Das Angeld (

Empfangnahme der Ware bezahlt wird.

"Das Angeld gibt dir die Ware zu eigen, doch wirst du

bezahlen, was darüber hinaus zu bezahlen ist."

Ob du einen oder hundert Groschen Angeld gibst, du bist

Besitzer der beangeldeten Ware.

"Das einmal genommene Angeld kann nicht

zurückgegeben werden." Wenn das Angeld gegeben ist, kann sich

der Verkäufer nicht mehr anders besinnen - und träten hundert

neue Käufer auf. Bereut der Käufer, so geht ihm das Angeld

verloren, und seien es 100 Groschen.

Betrügt der Verkäufer, indem er einem anderen, der mehr

bezahlt, die beangeldete Ware verkauft, so ist dieser Handel

ungültig.

Kommt die Angelegenheit vor Ältesten und Pfänder, so

verlangt der Kanun, daß der Verkäufer die Ware zurück erwirbt

und jenem gibt, der sie beangeldete.

Leugnet der Verkäufer, daß er Angeld erhielt, und der

Angeldgeber hat keine Zeugen, so zwingt der Kanun den

Verkäufer zum Eid; schwört er, so geht das Angeld verloren.

kapâr) ist jenes Geld, das vor

Der Kanun des Lekë Dukagjini

121

daß ein Grundstück oder die Reihenfolge an Berieselungsrinne oder

Mühle außerhalb des Dorfes verkauft wurde. Können sich weder

Vetternschaft noch Sippe oder Anrainer entschließen, jenen Grund oder

Reihenfolgerecht zu erwerben, so wird das Dorf sein Möglichstes tun,

denn es gehört sich nicht, daß der Fernstehende kauft und sich dem Dorf

in die Nase setzt.

100

[Gj.]: Es ist in unseren Bergen so gut wie nie vorgekommen,

Die mit Bedingung gekaufte Ware kann zurückgegeben

werden, wenn sie sich als fehlerhaft erweist.

Die Ware, die trotz der Befürchtung gekauft wird, daß sie

gestohlen sein könnte, deren Besitzer (

auftritt, nachdem sie gekauft wurde, zwingt den Käufer, sich an

den Verkäufer zu wenden; den Preis, den der Käufer für diese

Ware gegeben hatte, muß ihm der Verkäufer der gestohlenen

Ware zurückgeben. Die Vorschrift des Kanun lautet: "Wo immer

der Besitzer seinen Besitz findet, nimmt er ihn an auch."

[2. Kapitel]

zot = "Herr" = Eigentümer)

Der Handel mit Erde (Grundstücken)

[1.] Allgemeines

Ehe ein Grund oder eine Wasserlaufreihenfolge oder die

Reihenfolge bei der Mühle verkauft wird, geht man zur Tür der

Vetternschaft und Bruderschaft der Sippe.

"Der Anrainer kauft den Grund des Anrainers, wenn ihn

nicht die Vetternschaft oder Bruderschaft der Sippe kauft."

Kaufen ihn weder die Genannten noch der Anrainer, dann

bist du frei, sie jedwedem Käufer im Dorf zu verkaufen. Kauft sie

auch das Dorf nicht, bist du frei, sie irgendwem zu verkaufen

121.

Der Kanun des Lekë Dukagjini

101

Verkaufte jemand Grund und Reihenfolge an Wasser und

Mühle, ohne es Vetternschaft und Bruderschaft der Sippe und dem

Anrainer mitzuteilen, dann ist nach dem Kanun der Verkauf

ungesetzlich (ungültig). Die Vorerwähnten sind berechtigt, den

Verkauf für nichtig erklären zu lassen.

Der Käufer darf keine Abmachung treffen, von der er

weiß, daß sie außerhalb des Herkommens getroffen ist, denn es

wird ihm sein Geld genommen werden.

Sagt aber der Käufer, daß er dies vor dem Kauf wohl

beachtete, und er beeidet dies, so wird der Verkaufende nach der

Schwere des Falles in Buße genommen; das Verkaufen des

Grundes aber bleibt ungesetzlich und wird für hinfällig erklärt.

Der ausgesteuerte Bruder und die nahe Vetternschaft kauft

die Erde um 100 Groschen billiger als die entfernte

Verwandtschaft und Sippe. (Das Dukagjin - also die

Stammschaften Shala, Shoshi, Nikaj, Merturi und Dushmani - gibt

die Erde den Nahen um 500 Groschen billiger als den Entfernten.)

[2.] Die mit Bedingungen gekaufte Erde

Verkaufe ich dir die Erde heute, morgen aber fällt dir ein,

sie wieder zu verkaufen, so darfst du sie keinem andern verkaufen,

ohne mich zu befragen. Diese Bedingung bindet den Käufer, und

er kann nirgends anders verkaufen, ohne dem ersten Verkäufer

wieder zur Tür gekommen zu sein.

Wurde die Erde ohne diese erwähnte Bedingung verkauft,

so ist der Käufer frei, zu verkaufen, wie es ihm gefällt.

Der Kanun des Lekë Dukagjini

122

so gegeben, daß der Daumen des Käufers den Daumen des Verkäufers

umschlingt. Ein Dritter trennt die Hände mit der Handseite.

Unter dem Kanun i Papazhulit wird die Hand zum Verkauf

123

kaufen; man kann sie nur durch Tausch erwerben. Das Kaufen der Waffe

gilt als so schändlich, daß eine Verwünschung lautet: "Mögest du so

verarmen, daß du die Waffe des Gürtels verkaufen mußt!"

102

Unter dem Kanun i Papazhulit ist es Schande, Waffen zu

Für die verkaufte Erde, die verkaufte Reihenfolge an

Wasserlauf oder Mühle ist es Gesetz, einen Branntwein zu

trinken

[3. Kapitel]

122. Den Branntwein wird jener spendieren, der kauft.

Der Handel mit Waffe und Pferd

"Die Büchse und das Pferd haben den Keil auf dem Keil."

Kauftest du die Waffe

"Mögest du sie in Ehren führen!" und du hingst sie an den

Tragstock mit eigener Hand, so bleibt sie dir an der Türe, auch

wenn du einen Betrug daran entdeckst.

Die Büchse wird stets geladen gekauft.

Kauftest du ein Pferd und du bindest es mit eigener Hand

an den Keil, du wendest den Rücken, und es verreckt - so ist es

dein Schaden; du mußt es dem früheren Besitzer bezahlen.

Das Pferd wird stets mit dem Leitseil gekauft.

Kauftest du Ochs oder Kuh mit der Bedingung, daß sie

sich bis zum Georgs-Tag nicht als schlecht erweisen - und sie

erwiesen sich als schlecht (verfault), so muß sie der frühere

123, und der Verkäufer sagte dir:

Der Kanun des Lekë Dukagjini

124

ist ungleich reicher.

103

Der Kanun i Papazhulit setzt die Preise nicht fest; der Süden

Besitzer zurücknehmen, und der Käufer wird bis zum letzten Deut

zurückerhalten, was er für diese Tiere zahlte.

[4. Kapitel]

Die Preise im Kanun

124

1. Die Erde, Platz für ein Haus 500 Groschen

2. Grundstück mit 100 Groschen Ertrag 500 Groschen

3. Das Joch Grund, je nach dem Boden

4. Der Losanteil Wald, die Reihenfolge

an der Berieselungsrinne,

je nach der Gegend 100 Groschen

5. Ein guter Ölbaum 100 Groschen

6. Ein Baum für Holz und Floß bis 23 Groschen

7. Die Last Getreide 100 Groschen

8. Kupferwaren; nach dem Gewicht;

der Kessel 500 Groschen

9. Der 15 Oka wiegende Zuber 100 Groschen

10. Eine gute Pfanne 50 Groschen

11. Die Oka ungewaschene Wolle 5 Groschen

12. Die Oka Ziegenhaar 3 Groschen

13. Die Elle getretener (gepreßter) Loden 20 Groschen

14. Der Bienenstock mit Bienen 50 Groschen

15. Die Oka Honig 5 Groschen

16. Die Oka Wachs 5 Groschen

17. Die Oka Wein 1 Groschen

18. Die Oka Traubenbranntwein 5 Groschen

Der Kanun des Lekë Dukagjini

104

19. Die Oka Käse 5 Groschen

20. Die Oka frische Butter 10 Groschen

21. Die Oka Butterschmalz 15 Groschen

22. Die Oka Fleisch 3 Groschen

23. Die Oka getrocknetes Schweinefleisch 10 Groschen

24. Die Oka Kaffee 9 Groschen

25. Die Oka Heu 10 Para

26. Ein Paar Opanken (Schuhe) 5 Groschen

27. Das Schaf und die Ziege 50 Groschen

28. Lämmchen und Zicklein 20 Groschen

29. Hammel oder Widder für die Glocke 100 Groschen

30. Das neugeborene Kalb 50 Groschen

31. Der Stier 200 Groschen

32. Der Zugochse 400 Groschen

33. Die Lastkuh 300 Groschen

34. Das Lastpferd 590 Groschen

35. Das Maultier 1000-1500 Groschen

36. Der Esel 300 Groschen

37. Das Schwein 50-100 Groschen

38. Das gemästete Schwein 500 Groschen

39. Die Büchse 500 Groschen

40. Eingelegte, silberbeschlagene Pistolen 1000 Groschen

[5. Kapitel]

Der gezahlte Reisende (Bote)

"Machst du deinen Weg - nimmst du Lohn."

Bote heißt, wer in fremdem Auftrag eine bezahlte Reise

unternimmt.

Der Bote geht nicht in der Hut des Senders, er ist in

eigener Hut. Geschieht ihm unterwegs ein Unglück, so dient der

Der Kanun des Lekë Dukagjini

105

Sender nicht zum Freunde. Der Bote wie der Vermittler machen

den Weg für Botenlohn, im eigenen Brot, darum sind sie in

niemandes Hut.

Ging der Reisende allein aus seinem Haus und jemand

erschlug ihn, so dient ihm weder das Haus, das ihn sandte, noch

in das er gesandt ist, als Freund.

Geht aber der Bote aus dem Haus, das ihn sandte, oder aus

dem Haus, dahin er gesandt war, und es trifft ihn Unheil in deren

Brot, so wird ihm als Freund gedient, wie der Kanun bestimmt.

[6. Kapitel]

Die Sache für die Sache

Das alte Gesetz - wie oft auch das Gesetz der neuen Zeit

- kannte keine Geldpreise, und die Verpflichtungen wurden

erledigt: die Sache für die Sache.

Der Kanun duldet nicht, daß jemand gezwungen wird,

durch Geld zu ersetzen:

a) weder die Schäden;

b) noch die Bußen;

c) das Blut.

Wurde jemandem Schaden zugefügt in Acker, Weinberg

oder Wiese, so wird ihm durch den Schädiger, die beschädigte

Pflanze durch die Pflanze vergütet. Verfiel jemand der Buße des

Dorfes oder Stammes, so wird diese Buße durch Rind abgegolten,

mit Kühen, Ochsen, Hammel - oder durch Geld.

Hat jemand einen anderen getötet, so wird auch das Blut

"Sache für Sache" gesühnt, auch durch Rind, Erde und Waffe. In

Der Kanun des Lekë Dukagjini

125

Befriedung vergossenen Blutes ein Gesetz erlassen und den Kopfpreis

auf 1000 Piaster festgesetzt; kein Mensch hat sich daran gehalten; ist der

Fall nicht besonders schwer - wie Verletzung der Gastfreundschaft und

Ehre -, so kann er durch Vermittlung der engeren Verwandtschaft

befriedet werden, durch Abtretung von Grund, und dieser Grund heißt

dann "der durch Blut erworbene" wie jener weiter oben beim

Grunderwerb geschilderte.

Die türkische Regierung hat 1856 für Südalbanien zur

126

Blutschuld meist durch das Blut abgegolten worden. Der Kanun des Lekë

Dukagjini, der im 15. Jahrhundert modifiziert, nicht etwa aber geschaffen

wurde, sagt, das Rind sei das Geld der Alten gewesen (F. Konica,

[Gj.]: Bis zuletzt - bis zur Kommunistenzeit - ist eine

Albania

106

, 1907, XI, Nr. 3, S. 58).

letzter Zeit kann der Täter auch für Blut mit Geld - aber auch

durch die Waffe - sühnen

Die Buße für den Mord wird mit "Sache gegen Sache"

geleistet, wie auch andere schwere Schuld gegen Dorf oder

Stamm; so Verrat, gebrochene Freundschaft und anderes.

Die kleinste Buße beträgt einen Hammel, die höchste kann

100 Hammel nicht übersteigen

[7. Kapitel]

125.126.

Das Darlehen

[1.] Allgemeines: Zins und Pfand

Der Kanun des Lekë Dukagjini

127

besonders vom Besiegten) Abgabe genommen werden, und zwar

geschaht dies bei den orthodoxen Christen besonders in solchem Maße,

daß es zwischen 1300 und 1700, der Zeit der Albanerwanderung nach

Griechenland, sich zu einem richtigen System ausgewachsen hat, das

Unter dem Kanun i Papazhulit kann vom Fremden (und

selem

griechische Gegend, legten ihr Kriegssteuer von z. B. 100 Schafen auf,

mit Termin; konnten die Griechen nach Ablauf des Termins nicht zahlen,

so wurden nun 100 Kühe gefordert, abermals mit Termin; konnten auch

diese nicht geliefert werden, so wurde ein Sohn als Leibeigener

gefordert, schließlich aber - immer die Nichtzahlung vorausgesetzt - das

ganze Haus. Auf diese Weise wurde der Albaner Bodenherr in

Griechenland, bis 1768 die türkischen Truppen, gemeinsam mit der

griechischen Bevölkerung, die Albaner bei Tripolica geschlagen haben.

Derselbe albanische Christ, der auf diese Weise die Griechen durch

Wucher vernichtete, konnte seinem Stammesgenossen nach dem Kanun

unter keinen Umständen Zins abfordern - genau wie unter dem Kanun

des Lekë Dukagjini - denn der

Kriegsrecht.

107

genannt wurde. Beispiel: Albanische Orthodoxe überfielen eineselem ist kein Friedens-, sondern ein

Das Gesetz der Berge kennt kein Darlehen (

Zins. Der Kanun kennt nur das einfache Darlehen: so viel du

erhieltest, mußt du zurückgeben

Um die Sache des Darlehens zu sichern und jede

Möglichkeit der Untreue auszuschließen, darf ein Pfand (

genommen werden.

Das Pfand hat einen Wert, gleich der Schuldhöhe, oder sie

sogar übersteigend.

Das für das Darlehen gegebene Pfand kann als

"Unterpfand gegen Verlust" aufgefaßt werden. Es wird als

"Unterpfand gegen Verlust" gelten, wenn der Darlehensnehmer

sich gegenüber dem Gläubiger verpflichtet, die Schuld an einem

hua) gegen127.peng)

Der Kanun des Lekë Dukagjini

128

Tag geknüpft wird, z. B. "Du wirst es zurückgeben, wenn du geerntet

hast."

Der Kanun i Papazhulit duldet, daß die Frist nicht an einen

129

Greise (Ältesten) wußten die Albaner unserer Berge früher nichts davon,

Darlehen gegen Zins zu geben; dieser abscheuliche Mißbrauch ist erst

später in unsere Berge eingedrungen.

108

[Gj.]: Nach den erwähnten Vorvordern und dem Zeugnis der

bestimmten Tag

geht, falls die Frist nicht eingehalten wird. Die am bestimmten

Tag bezahlte Schuld löst das Pfand aus.

Wurde die Schuld am bestimmten Tag nicht bezahlt, und

erschien der Schuldner nicht, um sich mit dem Gläubiger zu

treffen (verständigen), so hat letzterer das Recht, das Pfand zu

verkaufen und sein Darlehen aus dem Erlös zu decken.

Der bestimmte Tag gilt bis Sonnenuntergang. Bis zum

Sonnenuntergang wird der Gläubiger seinen Schuldner erwarten;

kommt er nicht, so wird das Pfand verkauft.

Was er über das Darlehen hinaus für das Pfand erhalt,

wird er dem Pfandgeber auszahlen

128 zurückzuzahlen, wobei das Pfand verloren129.

[2.] Die Frist

"Eine Frist festsetzen" (me pré ditën = "den Tag

schneiden"), "eine Frist geben", "die Frist verlängern", "die

Frist läuft ab".

Die Frist für das Darlehen ist ein festgesetzter Zeitpunkt,

an dem der Schuldner seinem Gläubiger das Darlehen

zurückerstattet.

Der Kanun des Lekë Dukagjini

109

Das Darlehen kann auf Treu und Glauben gegeben sein,

mit Bürgschaft oder mit Pfand.

[8. Kapitel]

Die Abmachung, das Geschenk

"Die Abmachung (godi) ist auf dem Grund der Tasche."

Die Abmachung ist das Versprechen einer Sache, die

jemand für eine Leistung geben will.

Die Abmachung wird versprochen: für einen

Ältestenbeschluß, eine Reise oder Wanderung, für die Versöhnung

des Blutes, eine Vermittlung oder eine Heilbehandlung.

Die Abmachung besteht aus einer Summe, die bis 500

Groschen beträgt.

Die Abmachung wird auch getroffen, ohne eine Summe

festzulegen; z. B.: "Du wirst ein Paar dünne Opanken erhalten, so

du mir diese Sache erledigst." Dünne Opanken haben einen Wert

von 10, 20 oder 25 Groschen, die Oka Kaffee, die auch oft

versprochen wird (Kaffee aus echten Bohnen), zwischen 50 und

500 Groschen. Konnte der Älteste die Sache nicht einrenken, so

wird die Abmachung nicht gegeben, und der Kanun nimmt die

Klage bei nicht erledigter Angelegenheit nicht an.

Wurde die Angelegenheit (das Versprechen) erledigt, für

die die Abmachung galt, so muß das Abgemachte gegeben

werden, denn die Abmachung (das Versprechen) ist "am Grunde

der Tasche".

"Ich schenkte es dir, ich schenkte es dir nicht - der Kanun

greift es nicht." Sagtest du jemandem, du werdest ihm dies und

das schenken, und später verschlucktest du dein Wort - "für

geschenkt, nicht geschenkt", behelligt der Kanun nicht mit

Ältesten und Pfand (wohl aber für die Abmachung). "Du bist frei,

Der Kanun des Lekë Dukagjini

110

deine Mannesehre hochzuhalten, frei, sie dir zu rauben!" Der

Kanun sagt: "Dein getrübtes Antlitz wasche, wenn du magst;

magst du, so schwärze es noch mehr!"

[9. Kapitel]

Das Wort des Mundes

[1.] Das Wort

"Das Wort bringt nicht den Tod." "Die Hexe bringt dich

nicht ins Blut." "Der Mund zieht niemanden ins Blut."

"Die Zunge ist aus Fleisch, aber sie mahlt allerhand!"

"Das Wort aus meinem Munde geht in das Ohr des

anderen ein, und der Dritte nutzt es zu jemandes Untergang - ich

aber sitze und scherze."

Bringt mein Mund jemandem den Tod, ich sitze und

ergötze mich; niemand kann mich für diese schlechte Tat (mit

Ältesten) belangen, die das Wort meines Mundes verursachte.

Trotzdem bringt das Wort gegen die Ehre insofern ins Blut, als,

wenn auch jeder frei ist, "sein geschwärztes Antlitz geschwärzt zu

lassen", dennoch jeder als ehrlos gilt, der solches Wort (zwar nicht

durch Ältestenspruch, was er nach dem Kanun nicht zu tun

vermag) nicht durch die Waffe straft. Strafst du durch die Waffe

- die Ältesten werden dich freisprechen.

Jener, der böse, aufhetzende Worte aussät und verbreitet,

bald für den, bald für jenen, den nennt der Kanun "schlechten

Arbeiter". Niemand nimmt ihn in Arbeit, niemand in Lohn.

Der Kanun des Lekë Dukagjini

130

zur Anstiftung des Totschlages und was es bedeutet: "Das Wort als

Pfand", wird sich späterhin ergeben.

111

[Gj.]: Die Bedeutung und Macht des gesprochenen Wortes

"Ob ich sprach oder nicht sprach, der Mund besiegelt

nichts." Die bösen Worte beachtet der Kanun nicht

130.

[2.] Der Ableugner

Ableugner wird jener genannt, der eine Belastung oder

Verleumdung, die ihm zugeschrieben wird, nicht zugibt, d. h. eine

Anschuldigung abstreitet, sei es wegen eines zugefügten

Schadens, eines Diebstahls, einer mutmaßlichen Bedrohung, eines

Angeschreies, eines Mordes. Mutmaßliche Bedrohung und

Angeschrei unterliegen nicht dem Kanun. Den Ableugner darf

man nicht ohne weiteres zwingen wollen, daß er zahle oder sich

entlaste; ob er hat oder nicht hat - auf bloße Anschuldigung oder

Verleumdung (d. h. auf die einfache Behauptung hin) - darf

niemand belangt werden.

Der Ableugner macht sich nur schuldig, wenn er sich nicht

rechtfertigen will.

Der Ankläger und Verleumder kann den Ableugner mit

Ältesten und Pfand zur Rechtfertigung veranlassen.

[3.] Der Eid

"Über den Eid (beja) hinaus kann auch der Haß nicht

treiben."

"Der Eid - mehr kann nicht verlangt werden."

Der Kanun des Lekë Dukagjini

131

Feuer und Brot geschworen werden; die Formeln sind festgesetzt. Hier

zeigt sich gerade ein Unterschied zwischen dem

dessen späterer Form, dem

Papazhulit

von ihm dem heutigen Leben angepaßten Kanun - ebenso wie der

i Lekë Dukagjinit

auch heute noch mehr im Gebrauch.

112

Unter dem Kanun i Papazhulit kann auf Erde, Himmel,Kanun i Papazhulit undKanun Idris Suli. Während der Kanun idie erwähnten Eidesformeln zuläßt, verlangt Idris Suli in demKanun- den Eid auf Glaubenszeichen. Die ältere Form ist

"Der Eid wäscht das Blut" (d. h. wenn jemand seine

Schuldlosigkeit beeiden kann).

"Das verlorene Gut, das vergossene Blut ordnet der Eid."

"Der Eid - oder die Sache!"

Der Eid ist eine Maßnahme zur Feststellung der

Glaubwürdigkeit, durch die ein Mensch, der sich vom Übel einer

entehrenden Anklage zu befreien hat, mit der Hand ein

Glaubenszeichen

er die Wahrheit spreche.

Diese Schwurhand ist vom Kanun der albanischen Berge

anerkannt, sowohl, um sich von einer Beschuldigung zu entlasten,

als auch, um seine Treue zu verpflichten.

Den Eid mit dem Wort allein nimmt der Kanun nicht an;

um sich von einer Anklage zu befreien, fordert er unbedingt, daß

der Eid auf ein Glaubenszeichen abgelegt werde, das mit der Hand

berührt wird.

Der Eid des Albaners hat zweierlei vor Augen: a) Er ruft

Gott an zum Zeugen der Wahrheit; b) Er knüpft an den Eid die

Belastung durch die ewigen Strafen - und durch die zeitlichen,

durch den Kanun.

131 berührt, indem er Gott zum Zeugen anruft, daß

[4.] Der Eid auf den Stein und der Eid auf Kreuz und

Evangelium

Der Kanun des Lekë Dukagjini

113

Der Eid der albanischen Berge ist zweierlei:

a) Der Eid auf den Stein, auf den Kanun (er ist von Alters

üblich). Unter "Stein" versteht man jenen dreieckigen

Stein mit 3 Löchern, der ein Gewicht hielt, mit dem das

Wachs für die Kirchenkerzen gewogen wurde;

b) Der Eid auf Kreuz und Evangelium.

Der Eid auf den Stein, nach dem Kanun, ist einer der

schrecklichsten und schwerwiegendsten Eide, den der Albaner der

Berge kennt.

Kanun ist, daß, so sich der Ableugner von einer Anklage

reinwäschen will, er den Eid auf den Stein oder auf Kreuz und

Evangelium schwört.

Die Eideshelfer (

"Schwurhände"; einige werden das Evangelium berühren, einige

andere werden bestimmt, den Eid in der Kirche abzulegen

(Dukagjin).

Der Eid auf den Stein wird abgelegt:

a) um sich von einer Anklage zu befreien;

b) um sich mit seiner Treue zu verpflichten gegen

Helfershelfer und Verräter;

c) um sich bereitzuhalten, gemeinsamen Bedrohungen und

Gefahren die Stirne zu bieten.

porot, poronik) heißen die

[5.] Wer wird den Eid leisten?

"Leiste - und verliere", sagt der Kanun, nicht aber "leiste

und nimm".

Den Eid leistet, wer die Anschuldigung ableugnet: "Die

Ableugnung hat den Eid." "Dem Ableugner steht der Eid zu."

Der Kanun des Lekë Dukagjini

114

Dem Ankläger wird der Eid nicht zugestanden, und der

Eid gebührt ihm nicht, auch wenn er den Täter mit eigenen Augen

stehlen und morden sah.

Der Grund für dieses Gesetz ist: Wenn er sich der Anklage

nicht entblödet, wird er sich auch des Falscheides nicht entblöden,

auch wenn er mit Unehre daraus hervorgeht.

Dem Ersten wird auferlegt, den Eid anzuhören, dem

Zweiten, ihn zu schwören.

Der Kanun sagt: "Der Eid nimmt nicht" und "Dem

Nehmer steht der Eid nicht zu".

Da aber nach Vorschrift des Kanun "Der Verbrecher den

Eid auf sich hat", sowohl um dem Besitzer der verlorenen Sache

das Herz zu stärken, wie auch, um ihn zu veranlassen, die Fäden

seiner Gedanken auseinanderzuhalten, duldet das Gesetz, daß er

den Eid mit Eideshelfern fordern kann. Jenem, der sich ohne

Eideshelfer reinwäschen will, wird der Eid weder zuerkannt noch

aberkannt, denn: "Der Wolf beleckt das eigene Fleisch, aber das

fremde frißt er" (d. h. für sich selbst mag man wohl falsch

schwören, aber nicht für einen anderen).

Die Vorschrift des Kanun ist daher: "Nur sich selbst durch

Eid reinzuwaschen, wird keinem anerkannt" (d. h. durch seine

Verweigerung der Eideshelfer setzt er seine Glaubwürdigkeit

herab).

[6.] "Der Eid nimmt die eigene Sache"

Es gibt wenige Fälle, da der Kanun zuläßt, daß "der Eid

nimmt", (nämlich) für einen bedeutenden Gegenstand, der

verloren wurde und in fremder Hand befunden und von dem auch

andere bezeugen, daß er jenem gehört, der ihn fordert.

Der Kanun des Lekë Dukagjini

132

die Spur des Heidentums verlöschen. So glaubt der (unverdorbene)

Albaner noch heutzutage, daß nach dem Tode sein Schatten überallhin

kommen wird, wohin er zu seinen Lebzeiten kam. Damit der Schatten

sich bei dieser Wanderung nicht allzusehr erschöpfe, legte der reisende

Albaner bei seiner Wanderung auf einen Baum an unauffälliger Stelle

Steine, die dem Schatten als Zeichen für Ruhe und Rast dienen sollten.

115

Weder Christentum noch Islam konnten in Albanien völlig

Und leugnet jener auch, in dessen Hand der bedeutsame

Gegenstand befunden wurde, so nimmt ihm der Kanun doch die

Leugnung nicht an, und der Eid wird ihm nicht gewährt.

Findet er sich nicht bereit, den Gegenstand an dessen

Besitzer (Eigentümer) herauszugeben, so wird der Besitzer

schwören, daß er ihm gehört - und er wird ihm gegeben.

Klagte aber jemand eine Verpflichtung oder ein Darlehen

gegen einen Toten ein, von denen die Eltern angeblich nichts

wissen oder deren Betrag sie nicht verlieren wollen (so daß sie sie

abstreiten), so gilt die Vorschrift des Kanun: Das Bestreiten für

den Toten läßt das Gesetz nicht gelten. Auch in diesem Fall

"nimmt der Eid", d. h. der Kläger (Forderer) wird den Eid leisten.

Für jede Klage, die gegen einen Toten erhoben wird,

findet der Eid auf dessen Grabstätte statt. Am bestimmten Tage

werden sich der Kläger und die Eltern am Grab des Toten

einfinden, auf dem Darlehen und Verpflichtung des Toten

eingeklagt werden. Der Kläger wird Erde und Stein vom Grab des

Toten nehmen, sich diese auf die Armbeuge legen und die für

solchen Eid bestimmten Worte sprechen: "Ich klage so und so viel

Darlehen ein von diesem Toten, und wenn ich ihn

unrechtmäßigerweise damit belaste, so möge ich in diesem und

jenem Leben den Stein überall hintragen mitsamt der Erde, wo je

sein Fuß hintrat, solange er am Leben war."

Wenn der Kläger diesen Eid geleistet hat - Darlehen und

Verpflichtung auf den Toten werden die Eltern bezahlen

132.

Der Kanun des Lekë Dukagjini

116

[7.] Der Eid an der Türe

Der Kanun läßt auch zu, daß der Eid an der Türe geleistet

wird.

Beim Eid an der Türe schwört der Herr des Hauses im

eigenen und im Namen der Hausbewohner.

Beim Eid an der Türe darf der Besitzer (Eigentümer) des

verlorenen Gutes den Eid nicht auch von den Hausbewohnern

fordern, da der Hausherr für sie schwört.

Bei jedem Eid sind nach dem Kanun Frauen und Kinder

ausgenommen.

Jener, der an der Türe schwören läßt, darf den Eid mit

Eideshelfern jenem Hause zuschieben, gegen das er den meisten

Verdacht hat.

Hat der Herr der verlorenen Sache ein Haus ausgesucht,

und ihm den Eid mit Eideshelfern zuzuschieben, so muß er auch

einige andere Häuser aussuchen, die Eideshelfer werden sollen:

denn in zwei Eide kann niemand geschickt werden (also die Leute

jenes Hauses können nicht auch als Eideshelfer dienen, da sie

durch den Hausherrn schon unter Eid stehen).

Auch im für das Haus (an der Türe) geleisteten Eide wird

für sich selbst geschworen, für die Hausbewohner und für das "Ich

weiß nicht".

[8.] Der Eid auf das Haupt der Söhne

Der Eid auf dem Haupt der Söhne wird als einer der

schwersten Eide anerkannt; er ist nach dem Kanun zulässig.

Wurde jemandem der Eid auf das Haupt der Söhne

abgefordert, so wird er ihn leisten und damit das Herz des

Anklägers beruhigen (überzeugen). Wenn sie den Schwurtag

Der Kanun des Lekë Dukagjini

117

bestimmen, wird der Ankläger zum Haus des Betreffenden (des

Verdächtigen) gehen, und dieser, so viele männliche Kinder er

unter dem Dache hat, versammelt sie, nähert sich ihren Häuptern,

legt die Hände auf ihre Häupter und schwört: "Bei den Häuptern

meiner Söhne, ich tat das Unrecht nicht, für das du mich anklagst,

ich weiß nicht, wer es getan hat."

Über diesen Eid hinaus darf der Ankläger vom

Verdächtigen keinen anderen Eid fordern.

[9.] Der Eid mit "Ich weiß nicht"

Der Gipfel des Eides ist das "Ich weiß nicht".

Der Eid schiebt dir auch das "Ich weiß nicht" zu.

"Der Eid hat keine Schlupfwinkel und Ausflüchte."

Das "Ich weiß nicht" ist ein Mittel, das der Kanun zur

Vorschrift erhoben hat, um dem Dorfe jede Möglichkeit zu

nehmen, zum Helfershelfer des Täters und zum Hehler der Sache

zu werden.

Das "Ich weiß nicht" wird ohne Unterschied bei jedem

Eide gefordert.

Wenn auch jener, der schwört, weder stahl, noch erschlug

hat er doch vielleicht etwas erfahren, oder er weiß, daß sein

Bruder oder Vetter gestohlen oder erschlagen hat.

Wenn man den Eid leistet, wird man sagen: "Weder ich

selbst, noch jemand meines Hauses, und ich weiß nicht, wer stahl

oder tötete."

Darum hat der Kanun den Eideshelfer eingesetzt, damit,

während ein Mann den Eid leistet, nicht Einer, ein Zweiter oder

ein Dritter etwas wissen kann vom Hörensagen oder Sehen eines

Anzeichens, und daß sie nicht die Seele verkaufen, indem sie

jemanden mit Falschheit entlasten.

Der Kanun des Lekë Dukagjini

118

Wenn der Eid mit "Ich weiß nicht" geleistet wird, hat

niemand mehr das Recht, jenen Verdächtigten noch zu belasten

für jenen Diebstahl oder jenes vergossene Blut, noch auch seine

Eideshelfer. Man wird anderswohin gehen und Nachforschungen

anstellen für diese Sache oder das vergossene Blut. "Eid auf Eid

läßt der Kanun nicht zu."

Kann jemand nicht mit "Ich weiß nicht" schwören, so

wird er überhaupt nicht schwören, denn er bedenke, daß er vor

Gott auf der Waage ist, daß der Falscheid gleich einem Blitzschlag

gegen die eigene Seele ist, auch Strafe und Schande zur Folge hat,

wenn er entdeckt wird. Er wird mit einem der Ältesten sprechen,

daß sie die Eideshelfer zurückhalten, weil er auch nicht schwören

wird; er wird den Übeltäter angeben, damit dieser den Besitzer

(Eigentümer) der verlorenen Sache befriedige. Der Besitzer des

gestohlenen Gutes oder vergossenen Blutes wird nach weiterer

Nachforschung von diesem (den jener genannt hat) Rechenschaft

fordern, wie der Kanun es heischt.

Wenn er sich nicht selbst unter den Eid stellte, hat der

Besitzer der verlorenen Sache (des vergossenen Blutes) das Recht,

den Eid von ihm zu fordern - und wenn er sich als Angeber

bewährte, wird er ihm auch den Angeberlohn zahlen.

Entweder den Eid mit "Ich weiß nicht" - oder das Gut

oder den Verbrecher. Eine Ausrede vor dem Eid kennt der Kanun

nicht; ist jemand nicht zum Eid mit "Ich weiß nicht" bereit, so hält

der Kanun ihn für schuldig: also entweder den Eid mit "Ich weiß

nicht" oder das Gut erstatten oder den Übeltäter angeben, so man

an diesen Diebstahl oder Mord keinen Anteil haben will. Die

Vorschrift des Kanun ist unerbittlich. "Die Spitze des Eides ist das

"Ich weiß nicht", und das "Ich weiß nicht" bringt die Sache ans

Licht."

Was mit dem Eid gewonnen wird, sei dessen, der es nahm.

"Nach dem Eid werde ihm (dem Stück Vieh) die Glocke

umgehängt, und nach dem Eid schirre den Ochsen an."

Der Kanun des Lekë Dukagjini

119

Das sind Worte des Kanun, nicht, weil sie ihm gefallen,

sondern weil es keinen Ausweg gibt als sich durch Eid

reinzuwaschen. Der Kanun sei in diesem Fall nicht mehr im Spiel,

und darum bleibt das Wort: "Treffe Gott dich nicht im

Falscheide!"

Um jeden Zweifel auszuschließen, daß etwa falsch

geschworen sei, werden die Ältesten des Gerichtshofes gut

hinsehen, um als Eideshelfer Ehrenhafte zu bestellen, auf denen

der gute Eid liegt.

[10.] Buße für den Meineid

Hat ein Mann die traurige Kühnheit, dem Besitzer den

eigenen Besitz anschauen zu lassen (damit jener sich überzeuge,

daß er das Gestohlene nicht hat), so wird er nach dem Meineid das

Gestohlene doppelt ersetzen und die Buße für Meineid zahlen -

und darauf stempelt ihn der Kanun mit dem Siegel der

Ehrlosigkeit, Geschlecht nach Geschlecht durch 7 Generationen.

Tritt nach dem Eid der geheime Angeber auf, ein

wahrhaftiger Mann, gegen den Eidesleister, so werden ihn die

Ältesten genau erforschen und ohne Eile prüfen.

Tritt ein guter geheimer Angeber auf, ein wahrhaftiger

Mann, mit sicheren Anzeichen, werden die Ältesten mit dem Dorf,

mit den Eideshelfern und dem Angeber dem Verbrecher vor die

Türe rücken und auf den Meineidigen den Kanun anwenden.

Die Strafen für Meineid sind:

a) Er wird dem Besitzer der Sache das Zwei-für-Eins zahlen

(für Blut gibt es das Zwei-für-Eins nach dem Kanun

nicht).

b) Er wird dem Angeber das Schuhgeld (Angeberlohn)

zahlen.

Der Kanun des Lekë Dukagjini

133

120

Unter dem Kanun i Papazhulit: Dorf oder Stamm.

c) 100 Hammel und ein Ochse für den Eid mit 24

Eideshelfern und 500 Groschen dem Hause Gjonmarkaj.

War der Eid mit weniger als 24 Eideshelfern, so nimmt

das Dorf

d) Er wird zur Kirche gehen, um sich von dem Meineid

mitsamt den Eideshelfern lossprechen zu lassen.

e) Er wird pro Eideshelfer 500 Groschen zahlen, da er sie

zum Meineid führte, indem er die Kirche schändete.

Dieses Geld wird der Verbrecher auf den Altar legen.

133 die Buße.

Der Kanun des Lekë Dukagjini

121




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Next time the devil tells you "You're stupid" say "No, you're stupid - ...I'm going to heaven, you ain't getting in".
~Joyce Meyer~
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