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Erstellt: 11.03.08, 22:19 Betreff: Re: Der KANUN - 7.Buch: Der Handel |
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7. Buch: Der Handel [1. Kapitel] Allgemeines Der Kanun kennt den Handel mit und ohne Bedingung, d. h. durch einfachen Abschluß, oder aber vor Zeugen und mit Angeld. Das Angeld ( Empfangnahme der Ware bezahlt wird. "Das Angeld gibt dir die Ware zu eigen, doch wirst du bezahlen, was darüber hinaus zu bezahlen ist." Ob du einen oder hundert Groschen Angeld gibst, du bist Besitzer der beangeldeten Ware. "Das einmal genommene Angeld kann nicht zurückgegeben werden." Wenn das Angeld gegeben ist, kann sich der Verkäufer nicht mehr anders besinnen - und träten hundert neue Käufer auf. Bereut der Käufer, so geht ihm das Angeld verloren, und seien es 100 Groschen. Betrügt der Verkäufer, indem er einem anderen, der mehr bezahlt, die beangeldete Ware verkauft, so ist dieser Handel ungültig. Kommt die Angelegenheit vor Ältesten und Pfänder, so verlangt der Kanun, daß der Verkäufer die Ware zurück erwirbt und jenem gibt, der sie beangeldete. Leugnet der Verkäufer, daß er Angeld erhielt, und der Angeldgeber hat keine Zeugen, so zwingt der Kanun den Verkäufer zum Eid; schwört er, so geht das Angeld verloren. kapâr) ist jenes Geld, das vorDer Kanun des Lekë Dukagjini 121 daß ein Grundstück oder die Reihenfolge an Berieselungsrinne oder Mühle außerhalb des Dorfes verkauft wurde. Können sich weder Vetternschaft noch Sippe oder Anrainer entschließen, jenen Grund oder Reihenfolgerecht zu erwerben, so wird das Dorf sein Möglichstes tun, denn es gehört sich nicht, daß der Fernstehende kauft und sich dem Dorf in die Nase setzt. 100 [Gj.]: Es ist in unseren Bergen so gut wie nie vorgekommen,Die mit Bedingung gekaufte Ware kann zurückgegeben werden, wenn sie sich als fehlerhaft erweist. Die Ware, die trotz der Befürchtung gekauft wird, daß sie gestohlen sein könnte, deren Besitzer ( auftritt, nachdem sie gekauft wurde, zwingt den Käufer, sich an den Verkäufer zu wenden; den Preis, den der Käufer für diese Ware gegeben hatte, muß ihm der Verkäufer der gestohlenen Ware zurückgeben. Die Vorschrift des Kanun lautet: "Wo immer der Besitzer seinen Besitz findet, nimmt er ihn an auch." [2. Kapitel] zot = "Herr" = Eigentümer)Der Handel mit Erde (Grundstücken) [1.] Allgemeines Ehe ein Grund oder eine Wasserlaufreihenfolge oder die Reihenfolge bei der Mühle verkauft wird, geht man zur Tür der Vetternschaft und Bruderschaft der Sippe. "Der Anrainer kauft den Grund des Anrainers, wenn ihn nicht die Vetternschaft oder Bruderschaft der Sippe kauft." Kaufen ihn weder die Genannten noch der Anrainer, dann bist du frei, sie jedwedem Käufer im Dorf zu verkaufen. Kauft sie auch das Dorf nicht, bist du frei, sie irgendwem zu verkaufen 121.Der Kanun des Lekë Dukagjini 101 Verkaufte jemand Grund und Reihenfolge an Wasser und Mühle, ohne es Vetternschaft und Bruderschaft der Sippe und dem Anrainer mitzuteilen, dann ist nach dem Kanun der Verkauf ungesetzlich (ungültig). Die Vorerwähnten sind berechtigt, den Verkauf für nichtig erklären zu lassen. Der Käufer darf keine Abmachung treffen, von der er weiß, daß sie außerhalb des Herkommens getroffen ist, denn es wird ihm sein Geld genommen werden. Sagt aber der Käufer, daß er dies vor dem Kauf wohl beachtete, und er beeidet dies, so wird der Verkaufende nach der Schwere des Falles in Buße genommen; das Verkaufen des Grundes aber bleibt ungesetzlich und wird für hinfällig erklärt. Der ausgesteuerte Bruder und die nahe Vetternschaft kauft die Erde um 100 Groschen billiger als die entfernte Verwandtschaft und Sippe. (Das Dukagjin - also die Stammschaften Shala, Shoshi, Nikaj, Merturi und Dushmani - gibt die Erde den Nahen um 500 Groschen billiger als den Entfernten.) [2.] Die mit Bedingungen gekaufte Erde Verkaufe ich dir die Erde heute, morgen aber fällt dir ein, sie wieder zu verkaufen, so darfst du sie keinem andern verkaufen, ohne mich zu befragen. Diese Bedingung bindet den Käufer, und er kann nirgends anders verkaufen, ohne dem ersten Verkäufer wieder zur Tür gekommen zu sein. Wurde die Erde ohne diese erwähnte Bedingung verkauft, so ist der Käufer frei, zu verkaufen, wie es ihm gefällt. Der Kanun des Lekë Dukagjini 122 so gegeben, daß der Daumen des Käufers den Daumen des Verkäufers umschlingt. Ein Dritter trennt die Hände mit der Handseite. Unter dem Kanun i Papazhulit wird die Hand zum Verkauf123 kaufen; man kann sie nur durch Tausch erwerben. Das Kaufen der Waffe gilt als so schändlich, daß eine Verwünschung lautet: "Mögest du so verarmen, daß du die Waffe des Gürtels verkaufen mußt!" 102 Unter dem Kanun i Papazhulit ist es Schande, Waffen zuFür die verkaufte Erde, die verkaufte Reihenfolge an Wasserlauf oder Mühle ist es Gesetz, einen Branntwein zu trinken [3. Kapitel] 122. Den Branntwein wird jener spendieren, der kauft.Der Handel mit Waffe und Pferd "Die Büchse und das Pferd haben den Keil auf dem Keil." Kauftest du die Waffe "Mögest du sie in Ehren führen!" und du hingst sie an den Tragstock mit eigener Hand, so bleibt sie dir an der Türe, auch wenn du einen Betrug daran entdeckst. Die Büchse wird stets geladen gekauft. Kauftest du ein Pferd und du bindest es mit eigener Hand an den Keil, du wendest den Rücken, und es verreckt - so ist es dein Schaden; du mußt es dem früheren Besitzer bezahlen. Das Pferd wird stets mit dem Leitseil gekauft. Kauftest du Ochs oder Kuh mit der Bedingung, daß sie sich bis zum Georgs-Tag nicht als schlecht erweisen - und sie erwiesen sich als schlecht (verfault), so muß sie der frühere 123, und der Verkäufer sagte dir:Der Kanun des Lekë Dukagjini 124 ist ungleich reicher. 103 Der Kanun i Papazhulit setzt die Preise nicht fest; der SüdenBesitzer zurücknehmen, und der Käufer wird bis zum letzten Deut zurückerhalten, was er für diese Tiere zahlte. [4. Kapitel] Die Preise im Kanun 1241. Die Erde, Platz für ein Haus 500 Groschen 2. Grundstück mit 100 Groschen Ertrag 500 Groschen 3. Das Joch Grund, je nach dem Boden 4. Der Losanteil Wald, die Reihenfolge an der Berieselungsrinne, je nach der Gegend 100 Groschen 5. Ein guter Ölbaum 100 Groschen 6. Ein Baum für Holz und Floß bis 23 Groschen 7. Die Last Getreide 100 Groschen 8. Kupferwaren; nach dem Gewicht; der Kessel 500 Groschen 9. Der 15 Oka wiegende Zuber 100 Groschen 10. Eine gute Pfanne 50 Groschen 11. Die Oka ungewaschene Wolle 5 Groschen 12. Die Oka Ziegenhaar 3 Groschen 13. Die Elle getretener (gepreßter) Loden 20 Groschen 14. Der Bienenstock mit Bienen 50 Groschen 15. Die Oka Honig 5 Groschen 16. Die Oka Wachs 5 Groschen 17. Die Oka Wein 1 Groschen 18. Die Oka Traubenbranntwein 5 Groschen Der Kanun des Lekë Dukagjini 104 19. Die Oka Käse 5 Groschen 20. Die Oka frische Butter 10 Groschen 21. Die Oka Butterschmalz 15 Groschen 22. Die Oka Fleisch 3 Groschen 23. Die Oka getrocknetes Schweinefleisch 10 Groschen 24. Die Oka Kaffee 9 Groschen 25. Die Oka Heu 10 Para 26. Ein Paar Opanken (Schuhe) 5 Groschen 27. Das Schaf und die Ziege 50 Groschen 28. Lämmchen und Zicklein 20 Groschen 29. Hammel oder Widder für die Glocke 100 Groschen 30. Das neugeborene Kalb 50 Groschen 31. Der Stier 200 Groschen 32. Der Zugochse 400 Groschen 33. Die Lastkuh 300 Groschen 34. Das Lastpferd 590 Groschen 35. Das Maultier 1000-1500 Groschen 36. Der Esel 300 Groschen 37. Das Schwein 50-100 Groschen 38. Das gemästete Schwein 500 Groschen 39. Die Büchse 500 Groschen 40. Eingelegte, silberbeschlagene Pistolen 1000 Groschen [5. Kapitel] Der gezahlte Reisende (Bote) "Machst du deinen Weg - nimmst du Lohn." Bote heißt, wer in fremdem Auftrag eine bezahlte Reise unternimmt. Der Bote geht nicht in der Hut des Senders, er ist in eigener Hut. Geschieht ihm unterwegs ein Unglück, so dient der Der Kanun des Lekë Dukagjini 105 Sender nicht zum Freunde. Der Bote wie der Vermittler machen den Weg für Botenlohn, im eigenen Brot, darum sind sie in niemandes Hut. Ging der Reisende allein aus seinem Haus und jemand erschlug ihn, so dient ihm weder das Haus, das ihn sandte, noch in das er gesandt ist, als Freund. Geht aber der Bote aus dem Haus, das ihn sandte, oder aus dem Haus, dahin er gesandt war, und es trifft ihn Unheil in deren Brot, so wird ihm als Freund gedient, wie der Kanun bestimmt. [6. Kapitel] Die Sache für die Sache Das alte Gesetz - wie oft auch das Gesetz der neuen Zeit - kannte keine Geldpreise, und die Verpflichtungen wurden erledigt: die Sache für die Sache. Der Kanun duldet nicht, daß jemand gezwungen wird, durch Geld zu ersetzen: a) weder die Schäden; b) noch die Bußen; c) das Blut. Wurde jemandem Schaden zugefügt in Acker, Weinberg oder Wiese, so wird ihm durch den Schädiger, die beschädigte Pflanze durch die Pflanze vergütet. Verfiel jemand der Buße des Dorfes oder Stammes, so wird diese Buße durch Rind abgegolten, mit Kühen, Ochsen, Hammel - oder durch Geld. Hat jemand einen anderen getötet, so wird auch das Blut "Sache für Sache" gesühnt, auch durch Rind, Erde und Waffe. In Der Kanun des Lekë Dukagjini 125 Befriedung vergossenen Blutes ein Gesetz erlassen und den Kopfpreis auf 1000 Piaster festgesetzt; kein Mensch hat sich daran gehalten; ist der Fall nicht besonders schwer - wie Verletzung der Gastfreundschaft und Ehre -, so kann er durch Vermittlung der engeren Verwandtschaft befriedet werden, durch Abtretung von Grund, und dieser Grund heißt dann "der durch Blut erworbene" wie jener weiter oben beim Grunderwerb geschilderte. Die türkische Regierung hat 1856 für Südalbanien zur126 Blutschuld meist durch das Blut abgegolten worden. Der Kanun des Lekë Dukagjini, der im 15. Jahrhundert modifiziert, nicht etwa aber geschaffen wurde, sagt, das Rind sei das Geld der Alten gewesen (F. Konica, [Gj.]: Bis zuletzt - bis zur Kommunistenzeit - ist eineAlbania 106 , 1907, XI, Nr. 3, S. 58).letzter Zeit kann der Täter auch für Blut mit Geld - aber auch durch die Waffe - sühnen Die Buße für den Mord wird mit "Sache gegen Sache" geleistet, wie auch andere schwere Schuld gegen Dorf oder Stamm; so Verrat, gebrochene Freundschaft und anderes. Die kleinste Buße beträgt einen Hammel, die höchste kann 100 Hammel nicht übersteigen [7. Kapitel] 125.126.Das Darlehen [1.] Allgemeines: Zins und Pfand Der Kanun des Lekë Dukagjini 127 besonders vom Besiegten) Abgabe genommen werden, und zwar geschaht dies bei den orthodoxen Christen besonders in solchem Maße, daß es zwischen 1300 und 1700, der Zeit der Albanerwanderung nach Griechenland, sich zu einem richtigen System ausgewachsen hat, das Unter dem Kanun i Papazhulit kann vom Fremden (undselem griechische Gegend, legten ihr Kriegssteuer von z. B. 100 Schafen auf, mit Termin; konnten die Griechen nach Ablauf des Termins nicht zahlen, so wurden nun 100 Kühe gefordert, abermals mit Termin; konnten auch diese nicht geliefert werden, so wurde ein Sohn als Leibeigener gefordert, schließlich aber - immer die Nichtzahlung vorausgesetzt - das ganze Haus. Auf diese Weise wurde der Albaner Bodenherr in Griechenland, bis 1768 die türkischen Truppen, gemeinsam mit der griechischen Bevölkerung, die Albaner bei Tripolica geschlagen haben. Derselbe albanische Christ, der auf diese Weise die Griechen durch Wucher vernichtete, konnte seinem Stammesgenossen nach dem Kanun unter keinen Umständen Zins abfordern - genau wie unter dem Kanun des Lekë Dukagjini - denn der Kriegsrecht. 107 genannt wurde. Beispiel: Albanische Orthodoxe überfielen eineselem ist kein Friedens-, sondern einDas Gesetz der Berge kennt kein Darlehen ( Zins. Der Kanun kennt nur das einfache Darlehen: so viel du erhieltest, mußt du zurückgeben Um die Sache des Darlehens zu sichern und jede Möglichkeit der Untreue auszuschließen, darf ein Pfand ( genommen werden. Das Pfand hat einen Wert, gleich der Schuldhöhe, oder sie sogar übersteigend. Das für das Darlehen gegebene Pfand kann als "Unterpfand gegen Verlust" aufgefaßt werden. Es wird als "Unterpfand gegen Verlust" gelten, wenn der Darlehensnehmer sich gegenüber dem Gläubiger verpflichtet, die Schuld an einem hua) gegen127.peng)Der Kanun des Lekë Dukagjini 128 Tag geknüpft wird, z. B. "Du wirst es zurückgeben, wenn du geerntet hast." Der Kanun i Papazhulit duldet, daß die Frist nicht an einen129 Greise (Ältesten) wußten die Albaner unserer Berge früher nichts davon, Darlehen gegen Zins zu geben; dieser abscheuliche Mißbrauch ist erst später in unsere Berge eingedrungen. 108 [Gj.]: Nach den erwähnten Vorvordern und dem Zeugnis derbestimmten Tag geht, falls die Frist nicht eingehalten wird. Die am bestimmten Tag bezahlte Schuld löst das Pfand aus. Wurde die Schuld am bestimmten Tag nicht bezahlt, und erschien der Schuldner nicht, um sich mit dem Gläubiger zu treffen (verständigen), so hat letzterer das Recht, das Pfand zu verkaufen und sein Darlehen aus dem Erlös zu decken. Der bestimmte Tag gilt bis Sonnenuntergang. Bis zum Sonnenuntergang wird der Gläubiger seinen Schuldner erwarten; kommt er nicht, so wird das Pfand verkauft. Was er über das Darlehen hinaus für das Pfand erhalt, wird er dem Pfandgeber auszahlen 128 zurückzuzahlen, wobei das Pfand verloren129.[2.] Die Frist "Eine Frist festsetzen" (me pré ditën = "den Tag schneiden"), "eine Frist geben", "die Frist verlängern", "die Frist läuft ab". Die Frist für das Darlehen ist ein festgesetzter Zeitpunkt, an dem der Schuldner seinem Gläubiger das Darlehen zurückerstattet. Der Kanun des Lekë Dukagjini 109 Das Darlehen kann auf Treu und Glauben gegeben sein, mit Bürgschaft oder mit Pfand. [8. Kapitel] Die Abmachung, das Geschenk "Die Abmachung (godi) ist auf dem Grund der Tasche." Die Abmachung ist das Versprechen einer Sache, die jemand für eine Leistung geben will. Die Abmachung wird versprochen: für einen Ältestenbeschluß, eine Reise oder Wanderung, für die Versöhnung des Blutes, eine Vermittlung oder eine Heilbehandlung. Die Abmachung besteht aus einer Summe, die bis 500 Groschen beträgt. Die Abmachung wird auch getroffen, ohne eine Summe festzulegen; z. B.: "Du wirst ein Paar dünne Opanken erhalten, so du mir diese Sache erledigst." Dünne Opanken haben einen Wert von 10, 20 oder 25 Groschen, die Oka Kaffee, die auch oft versprochen wird (Kaffee aus echten Bohnen), zwischen 50 und 500 Groschen. Konnte der Älteste die Sache nicht einrenken, so wird die Abmachung nicht gegeben, und der Kanun nimmt die Klage bei nicht erledigter Angelegenheit nicht an. Wurde die Angelegenheit (das Versprechen) erledigt, für die die Abmachung galt, so muß das Abgemachte gegeben werden, denn die Abmachung (das Versprechen) ist "am Grunde der Tasche". "Ich schenkte es dir, ich schenkte es dir nicht - der Kanun greift es nicht." Sagtest du jemandem, du werdest ihm dies und das schenken, und später verschlucktest du dein Wort - "für geschenkt, nicht geschenkt", behelligt der Kanun nicht mit Ältesten und Pfand (wohl aber für die Abmachung). "Du bist frei, Der Kanun des Lekë Dukagjini 110 deine Mannesehre hochzuhalten, frei, sie dir zu rauben!" Der Kanun sagt: "Dein getrübtes Antlitz wasche, wenn du magst; magst du, so schwärze es noch mehr!" [9. Kapitel] Das Wort des Mundes [1.] Das Wort "Das Wort bringt nicht den Tod." "Die Hexe bringt dich nicht ins Blut." "Der Mund zieht niemanden ins Blut." "Die Zunge ist aus Fleisch, aber sie mahlt allerhand!" "Das Wort aus meinem Munde geht in das Ohr des anderen ein, und der Dritte nutzt es zu jemandes Untergang - ich aber sitze und scherze." Bringt mein Mund jemandem den Tod, ich sitze und ergötze mich; niemand kann mich für diese schlechte Tat (mit Ältesten) belangen, die das Wort meines Mundes verursachte. Trotzdem bringt das Wort gegen die Ehre insofern ins Blut, als, wenn auch jeder frei ist, "sein geschwärztes Antlitz geschwärzt zu lassen", dennoch jeder als ehrlos gilt, der solches Wort (zwar nicht durch Ältestenspruch, was er nach dem Kanun nicht zu tun vermag) nicht durch die Waffe straft. Strafst du durch die Waffe - die Ältesten werden dich freisprechen. Jener, der böse, aufhetzende Worte aussät und verbreitet, bald für den, bald für jenen, den nennt der Kanun "schlechten Arbeiter". Niemand nimmt ihn in Arbeit, niemand in Lohn. Der Kanun des Lekë Dukagjini 130 zur Anstiftung des Totschlages und was es bedeutet: "Das Wort als Pfand", wird sich späterhin ergeben. 111 [Gj.]: Die Bedeutung und Macht des gesprochenen Wortes"Ob ich sprach oder nicht sprach, der Mund besiegelt nichts." Die bösen Worte beachtet der Kanun nicht 130.[2.] Der Ableugner Ableugner wird jener genannt, der eine Belastung oder Verleumdung, die ihm zugeschrieben wird, nicht zugibt, d. h. eine Anschuldigung abstreitet, sei es wegen eines zugefügten Schadens, eines Diebstahls, einer mutmaßlichen Bedrohung, eines Angeschreies, eines Mordes. Mutmaßliche Bedrohung und Angeschrei unterliegen nicht dem Kanun. Den Ableugner darf man nicht ohne weiteres zwingen wollen, daß er zahle oder sich entlaste; ob er hat oder nicht hat - auf bloße Anschuldigung oder Verleumdung (d. h. auf die einfache Behauptung hin) - darf niemand belangt werden. Der Ableugner macht sich nur schuldig, wenn er sich nicht rechtfertigen will. Der Ankläger und Verleumder kann den Ableugner mit Ältesten und Pfand zur Rechtfertigung veranlassen. [3.] Der Eid "Über den Eid (beja) hinaus kann auch der Haß nicht treiben." "Der Eid - mehr kann nicht verlangt werden." Der Kanun des Lekë Dukagjini 131 Feuer und Brot geschworen werden; die Formeln sind festgesetzt. Hier zeigt sich gerade ein Unterschied zwischen dem dessen späterer Form, dem Papazhulit von ihm dem heutigen Leben angepaßten Kanun - ebenso wie der i Lekë Dukagjinit auch heute noch mehr im Gebrauch. 112 Unter dem Kanun i Papazhulit kann auf Erde, Himmel,Kanun i Papazhulit undKanun Idris Suli. Während der Kanun idie erwähnten Eidesformeln zuläßt, verlangt Idris Suli in demKanun- den Eid auf Glaubenszeichen. Die ältere Form ist"Der Eid wäscht das Blut" (d. h. wenn jemand seine Schuldlosigkeit beeiden kann). "Das verlorene Gut, das vergossene Blut ordnet der Eid." "Der Eid - oder die Sache!" Der Eid ist eine Maßnahme zur Feststellung der Glaubwürdigkeit, durch die ein Mensch, der sich vom Übel einer entehrenden Anklage zu befreien hat, mit der Hand ein Glaubenszeichen er die Wahrheit spreche. Diese Schwurhand ist vom Kanun der albanischen Berge anerkannt, sowohl, um sich von einer Beschuldigung zu entlasten, als auch, um seine Treue zu verpflichten. Den Eid mit dem Wort allein nimmt der Kanun nicht an; um sich von einer Anklage zu befreien, fordert er unbedingt, daß der Eid auf ein Glaubenszeichen abgelegt werde, das mit der Hand berührt wird. Der Eid des Albaners hat zweierlei vor Augen: a) Er ruft Gott an zum Zeugen der Wahrheit; b) Er knüpft an den Eid die Belastung durch die ewigen Strafen - und durch die zeitlichen, durch den Kanun. 131 berührt, indem er Gott zum Zeugen anruft, daß[4.] Der Eid auf den Stein und der Eid auf Kreuz und Evangelium Der Kanun des Lekë Dukagjini 113 Der Eid der albanischen Berge ist zweierlei: a) Der Eid auf den Stein, auf den Kanun (er ist von Alters üblich). Unter "Stein" versteht man jenen dreieckigen Stein mit 3 Löchern, der ein Gewicht hielt, mit dem das Wachs für die Kirchenkerzen gewogen wurde; b) Der Eid auf Kreuz und Evangelium. Der Eid auf den Stein, nach dem Kanun, ist einer der schrecklichsten und schwerwiegendsten Eide, den der Albaner der Berge kennt. Kanun ist, daß, so sich der Ableugner von einer Anklage reinwäschen will, er den Eid auf den Stein oder auf Kreuz und Evangelium schwört. Die Eideshelfer ( "Schwurhände"; einige werden das Evangelium berühren, einige andere werden bestimmt, den Eid in der Kirche abzulegen (Dukagjin). Der Eid auf den Stein wird abgelegt: a) um sich von einer Anklage zu befreien; b) um sich mit seiner Treue zu verpflichten gegen Helfershelfer und Verräter; c) um sich bereitzuhalten, gemeinsamen Bedrohungen und Gefahren die Stirne zu bieten. porot, poronik) heißen die[5.] Wer wird den Eid leisten? "Leiste - und verliere", sagt der Kanun, nicht aber "leiste und nimm". Den Eid leistet, wer die Anschuldigung ableugnet: "Die Ableugnung hat den Eid." "Dem Ableugner steht der Eid zu." Der Kanun des Lekë Dukagjini 114 Dem Ankläger wird der Eid nicht zugestanden, und der Eid gebührt ihm nicht, auch wenn er den Täter mit eigenen Augen stehlen und morden sah. Der Grund für dieses Gesetz ist: Wenn er sich der Anklage nicht entblödet, wird er sich auch des Falscheides nicht entblöden, auch wenn er mit Unehre daraus hervorgeht. Dem Ersten wird auferlegt, den Eid anzuhören, dem Zweiten, ihn zu schwören. Der Kanun sagt: "Der Eid nimmt nicht" und "Dem Nehmer steht der Eid nicht zu". Da aber nach Vorschrift des Kanun "Der Verbrecher den Eid auf sich hat", sowohl um dem Besitzer der verlorenen Sache das Herz zu stärken, wie auch, um ihn zu veranlassen, die Fäden seiner Gedanken auseinanderzuhalten, duldet das Gesetz, daß er den Eid mit Eideshelfern fordern kann. Jenem, der sich ohne Eideshelfer reinwäschen will, wird der Eid weder zuerkannt noch aberkannt, denn: "Der Wolf beleckt das eigene Fleisch, aber das fremde frißt er" (d. h. für sich selbst mag man wohl falsch schwören, aber nicht für einen anderen). Die Vorschrift des Kanun ist daher: "Nur sich selbst durch Eid reinzuwaschen, wird keinem anerkannt" (d. h. durch seine Verweigerung der Eideshelfer setzt er seine Glaubwürdigkeit herab). [6.] "Der Eid nimmt die eigene Sache" Es gibt wenige Fälle, da der Kanun zuläßt, daß "der Eid nimmt", (nämlich) für einen bedeutenden Gegenstand, der verloren wurde und in fremder Hand befunden und von dem auch andere bezeugen, daß er jenem gehört, der ihn fordert. Der Kanun des Lekë Dukagjini 132 die Spur des Heidentums verlöschen. So glaubt der (unverdorbene) Albaner noch heutzutage, daß nach dem Tode sein Schatten überallhin kommen wird, wohin er zu seinen Lebzeiten kam. Damit der Schatten sich bei dieser Wanderung nicht allzusehr erschöpfe, legte der reisende Albaner bei seiner Wanderung auf einen Baum an unauffälliger Stelle Steine, die dem Schatten als Zeichen für Ruhe und Rast dienen sollten. 115 Weder Christentum noch Islam konnten in Albanien völligUnd leugnet jener auch, in dessen Hand der bedeutsame Gegenstand befunden wurde, so nimmt ihm der Kanun doch die Leugnung nicht an, und der Eid wird ihm nicht gewährt. Findet er sich nicht bereit, den Gegenstand an dessen Besitzer (Eigentümer) herauszugeben, so wird der Besitzer schwören, daß er ihm gehört - und er wird ihm gegeben. Klagte aber jemand eine Verpflichtung oder ein Darlehen gegen einen Toten ein, von denen die Eltern angeblich nichts wissen oder deren Betrag sie nicht verlieren wollen (so daß sie sie abstreiten), so gilt die Vorschrift des Kanun: Das Bestreiten für den Toten läßt das Gesetz nicht gelten. Auch in diesem Fall "nimmt der Eid", d. h. der Kläger (Forderer) wird den Eid leisten. Für jede Klage, die gegen einen Toten erhoben wird, findet der Eid auf dessen Grabstätte statt. Am bestimmten Tage werden sich der Kläger und die Eltern am Grab des Toten einfinden, auf dem Darlehen und Verpflichtung des Toten eingeklagt werden. Der Kläger wird Erde und Stein vom Grab des Toten nehmen, sich diese auf die Armbeuge legen und die für solchen Eid bestimmten Worte sprechen: "Ich klage so und so viel Darlehen ein von diesem Toten, und wenn ich ihn unrechtmäßigerweise damit belaste, so möge ich in diesem und jenem Leben den Stein überall hintragen mitsamt der Erde, wo je sein Fuß hintrat, solange er am Leben war." Wenn der Kläger diesen Eid geleistet hat - Darlehen und Verpflichtung auf den Toten werden die Eltern bezahlen 132.Der Kanun des Lekë Dukagjini 116 [7.] Der Eid an der Türe Der Kanun läßt auch zu, daß der Eid an der Türe geleistet wird. Beim Eid an der Türe schwört der Herr des Hauses im eigenen und im Namen der Hausbewohner. Beim Eid an der Türe darf der Besitzer (Eigentümer) des verlorenen Gutes den Eid nicht auch von den Hausbewohnern fordern, da der Hausherr für sie schwört. Bei jedem Eid sind nach dem Kanun Frauen und Kinder ausgenommen. Jener, der an der Türe schwören läßt, darf den Eid mit Eideshelfern jenem Hause zuschieben, gegen das er den meisten Verdacht hat. Hat der Herr der verlorenen Sache ein Haus ausgesucht, und ihm den Eid mit Eideshelfern zuzuschieben, so muß er auch einige andere Häuser aussuchen, die Eideshelfer werden sollen: denn in zwei Eide kann niemand geschickt werden (also die Leute jenes Hauses können nicht auch als Eideshelfer dienen, da sie durch den Hausherrn schon unter Eid stehen). Auch im für das Haus (an der Türe) geleisteten Eide wird für sich selbst geschworen, für die Hausbewohner und für das "Ich weiß nicht". [8.] Der Eid auf das Haupt der Söhne Der Eid auf dem Haupt der Söhne wird als einer der schwersten Eide anerkannt; er ist nach dem Kanun zulässig. Wurde jemandem der Eid auf das Haupt der Söhne abgefordert, so wird er ihn leisten und damit das Herz des Anklägers beruhigen (überzeugen). Wenn sie den Schwurtag Der Kanun des Lekë Dukagjini 117 bestimmen, wird der Ankläger zum Haus des Betreffenden (des Verdächtigen) gehen, und dieser, so viele männliche Kinder er unter dem Dache hat, versammelt sie, nähert sich ihren Häuptern, legt die Hände auf ihre Häupter und schwört: "Bei den Häuptern meiner Söhne, ich tat das Unrecht nicht, für das du mich anklagst, ich weiß nicht, wer es getan hat." Über diesen Eid hinaus darf der Ankläger vom Verdächtigen keinen anderen Eid fordern. [9.] Der Eid mit "Ich weiß nicht" Der Gipfel des Eides ist das "Ich weiß nicht". Der Eid schiebt dir auch das "Ich weiß nicht" zu. "Der Eid hat keine Schlupfwinkel und Ausflüchte." Das "Ich weiß nicht" ist ein Mittel, das der Kanun zur Vorschrift erhoben hat, um dem Dorfe jede Möglichkeit zu nehmen, zum Helfershelfer des Täters und zum Hehler der Sache zu werden. Das "Ich weiß nicht" wird ohne Unterschied bei jedem Eide gefordert. Wenn auch jener, der schwört, weder stahl, noch erschlug hat er doch vielleicht etwas erfahren, oder er weiß, daß sein Bruder oder Vetter gestohlen oder erschlagen hat. Wenn man den Eid leistet, wird man sagen: "Weder ich selbst, noch jemand meines Hauses, und ich weiß nicht, wer stahl oder tötete." Darum hat der Kanun den Eideshelfer eingesetzt, damit, während ein Mann den Eid leistet, nicht Einer, ein Zweiter oder ein Dritter etwas wissen kann vom Hörensagen oder Sehen eines Anzeichens, und daß sie nicht die Seele verkaufen, indem sie jemanden mit Falschheit entlasten. Der Kanun des Lekë Dukagjini 118 Wenn der Eid mit "Ich weiß nicht" geleistet wird, hat niemand mehr das Recht, jenen Verdächtigten noch zu belasten für jenen Diebstahl oder jenes vergossene Blut, noch auch seine Eideshelfer. Man wird anderswohin gehen und Nachforschungen anstellen für diese Sache oder das vergossene Blut. "Eid auf Eid läßt der Kanun nicht zu." Kann jemand nicht mit "Ich weiß nicht" schwören, so wird er überhaupt nicht schwören, denn er bedenke, daß er vor Gott auf der Waage ist, daß der Falscheid gleich einem Blitzschlag gegen die eigene Seele ist, auch Strafe und Schande zur Folge hat, wenn er entdeckt wird. Er wird mit einem der Ältesten sprechen, daß sie die Eideshelfer zurückhalten, weil er auch nicht schwören wird; er wird den Übeltäter angeben, damit dieser den Besitzer (Eigentümer) der verlorenen Sache befriedige. Der Besitzer des gestohlenen Gutes oder vergossenen Blutes wird nach weiterer Nachforschung von diesem (den jener genannt hat) Rechenschaft fordern, wie der Kanun es heischt. Wenn er sich nicht selbst unter den Eid stellte, hat der Besitzer der verlorenen Sache (des vergossenen Blutes) das Recht, den Eid von ihm zu fordern - und wenn er sich als Angeber bewährte, wird er ihm auch den Angeberlohn zahlen. Entweder den Eid mit "Ich weiß nicht" - oder das Gut oder den Verbrecher. Eine Ausrede vor dem Eid kennt der Kanun nicht; ist jemand nicht zum Eid mit "Ich weiß nicht" bereit, so hält der Kanun ihn für schuldig: also entweder den Eid mit "Ich weiß nicht" oder das Gut erstatten oder den Übeltäter angeben, so man an diesen Diebstahl oder Mord keinen Anteil haben will. Die Vorschrift des Kanun ist unerbittlich. "Die Spitze des Eides ist das "Ich weiß nicht", und das "Ich weiß nicht" bringt die Sache ans Licht." Was mit dem Eid gewonnen wird, sei dessen, der es nahm. "Nach dem Eid werde ihm (dem Stück Vieh) die Glocke umgehängt, und nach dem Eid schirre den Ochsen an." Der Kanun des Lekë Dukagjini 119 Das sind Worte des Kanun, nicht, weil sie ihm gefallen, sondern weil es keinen Ausweg gibt als sich durch Eid reinzuwaschen. Der Kanun sei in diesem Fall nicht mehr im Spiel, und darum bleibt das Wort: "Treffe Gott dich nicht im Falscheide!" Um jeden Zweifel auszuschließen, daß etwa falsch geschworen sei, werden die Ältesten des Gerichtshofes gut hinsehen, um als Eideshelfer Ehrenhafte zu bestellen, auf denen der gute Eid liegt. [10.] Buße für den Meineid Hat ein Mann die traurige Kühnheit, dem Besitzer den eigenen Besitz anschauen zu lassen (damit jener sich überzeuge, daß er das Gestohlene nicht hat), so wird er nach dem Meineid das Gestohlene doppelt ersetzen und die Buße für Meineid zahlen - und darauf stempelt ihn der Kanun mit dem Siegel der Ehrlosigkeit, Geschlecht nach Geschlecht durch 7 Generationen. Tritt nach dem Eid der geheime Angeber auf, ein wahrhaftiger Mann, gegen den Eidesleister, so werden ihn die Ältesten genau erforschen und ohne Eile prüfen. Tritt ein guter geheimer Angeber auf, ein wahrhaftiger Mann, mit sicheren Anzeichen, werden die Ältesten mit dem Dorf, mit den Eideshelfern und dem Angeber dem Verbrecher vor die Türe rücken und auf den Meineidigen den Kanun anwenden. Die Strafen für Meineid sind: a) Er wird dem Besitzer der Sache das Zwei-für-Eins zahlen (für Blut gibt es das Zwei-für-Eins nach dem Kanun nicht). b) Er wird dem Angeber das Schuhgeld (Angeberlohn) zahlen. Der Kanun des Lekë Dukagjini 133 120 Unter dem Kanun i Papazhulit: Dorf oder Stamm.c) 100 Hammel und ein Ochse für den Eid mit 24 Eideshelfern und 500 Groschen dem Hause Gjonmarkaj. War der Eid mit weniger als 24 Eideshelfern, so nimmt das Dorf d) Er wird zur Kirche gehen, um sich von dem Meineid mitsamt den Eideshelfern lossprechen zu lassen. e) Er wird pro Eideshelfer 500 Groschen zahlen, da er sie zum Meineid führte, indem er die Kirche schändete. Dieses Geld wird der Verbrecher auf den Altar legen. 133 die Buße.Der Kanun des Lekë Dukagjini 121
____________________ Next time the devil tells you "You're stupid" say "No, you're stupid - ...I'm going to heaven, you ain't getting in". ~Joyce Meyer~
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