Sommerzeit für die Brücke

Summertime on the Bridge

!!! Dienstag und Donnerstag um 18:00 Uhr Haasenmühle !!!

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Das dreckige Dutzend
MTB-Team Haasenmühle Wupperbrücke
Das dreckige Dutzend sind 12 hochmotivierte MTBiker im besten Masteralter aus der Gegend um Solingen, die sich jeden Sonntag 9

Das dreckige Dutzend sind 12 hochmotivierte MTBiker im besten Masteralter aus der Gegend um Solingen, die sich jeden Sonntag 9.30 und auch nach Absprache unter der Woche auf der Haasenmühlenbrücke zwischen Solingen und Leichlingen treffen. Wir sind nicht immer dreckig, aber wenn wir dreckig sind, tauchen wir meistens im Dutzend auf. Unsere Ziele sind: neue Wege finden, Techniktipps austauschen (lästern), Comfortbereiche verlassen, MTB-Rennen fahren, Alpenüberquerungen, Glühweintouren, usw. Die Ausfahrten sind selten zu kurz, meistens zu lang und das Verlassen unserer Sportgeräte zwecks Einkehr oder aufgrund von Gravitationskräften ist dabei einkalkuliert. Das mit dem Spaß nehmen wir ernst! Schaut euch unsere Bilder an. Doch täuscht euch nicht: Wenn’s d’rauf ankommt, möchte ich das Dreckige Dutzend nicht zum Gegner haben!

 
24.03.08 Rund um Köln bis Plettenberg (NRW Gesetz ?)

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Autor Beitrag
FAT-Boy
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Beiträge: 712

Bike: FAT-Bike Hardtail


New PostErstellt: 24.03.08, 17:35  Betreff: 24.03.08 Rund um Köln bis Plettenberg (NRW Gesetz ?)  drucken  Thema drucken  weiterempfehlen

Wieder ein schwarzer Tag für den Radsport. Da kommen die Jungs nach zwei Wochen Malle braungebrannt, frisch rasiert mit Karbonracebike zum Jedermanrennen an den Start und dann sowas.Der Ansager mit Mikro labert noch :" Leider keine allzu guten Rennbedingungen." und verzieht sich ganz schnell ins warme .Alle Begleitwagen stehen aufgereiht und mit Stickern beklebt zum großen Rennen nur fährt keine S... Außer Harry und Icke.Wir haben uns dan auch durch gemacht über die Dhüntalsperre durch immer besser werdende Schneebedingungen.Bis Plettenberg haben wir es geschafft dann machten wir kehrt und ab nach Hause.

Kennt eigntlich einer das NRW Gesetz? "Vebot des Fahrens auf Waldwegen."(Foto)

Gibt es das wirklich. Oder hatte da ein Rentner langeweile. Der Weg war übrigens schön mit Schotter ausgelegt.




[editiert: 24.03.08, 21:37 von FAT-Boy]



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scotty
Mitglied

Beiträge: 654

Bike: SCOTT


New PostErstellt: 25.03.08, 05:31  Betreff:  Re: 24.03.08 Rund um Köln bis Plettenberg (NRW Gesetz ?)  drucken  weiterempfehlen

Ich hab dir mal was zu lesen kopiert. Kann man alles unter www.dimb.de nachlesen.

Grundsätzliches:

Das allgemeine Betretungs-/Befahrensrecht gem. Bundeswaldgesetz beinhaltet nur die

Nutzung zum Zwecke der Erholung. Gewerbliche Nutzung ist genehmigungspflichtig (im

Zweifel mit Besitzer oder ggfs. Naturparkverwaltung klären).

Die Nutzung der Wege erfolgt immer auf eigene Gefahr. Mit typischen Gefahren

(Matschglätte, Glatteis, Ernterückständen etc.) muss gerechnet werden.

Insbesondere Radfahrer haben auf Natur und Mitmenschen Rücksicht zu nehmen. Der

Wirtschaftsverkehr und Fußgänger haben in vielen Bundesländern kraft Gesetz Vorrang.

Nordrhein-

Westfalen

Auf Straßen und Wegen (§ 49 Abs. 2

LG)

Auf Straßen und festen Wegen (§ 2 Abs.

2 LFOG).

Auslegung NRW (gem. Forstliteratur):

ganzjährig mit zweispurigem Kfz

befahrbar = 3m Breite,

Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-

Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)

Bekanntmachung der Neufassung vom 24. 4. 1980

Stand 14.06.2002

§ 2 Betreten des Waldes

(Zu § 14 Bundeswaldgesetz)

(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der

Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich

nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder

aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen

ergeben.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für das Radfahren,

ausgenommen die Benutzung motorgetriebener

Fahrzeuge, und das Fahren mit Krankenfahrstühlen

auf Straßen und festen Wegen.

(3) Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten,

daß die Lebensgemeinschaft Wald und die

Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald

nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie

andere schutzwürdige Interessen der Waldbesitzer

und die Erholung anderer nicht unzumutbar

beeinträchtigt werden. Im Wald dürfen Hunde

außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt

werden; dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen

jagdlicher Tätigkeiten sowie für Polizeihunde.

(4) Organisierte Veranstaltungen im Wald sind der

Forstbehörde vor Beginn der beabsichtigten

Maßnahme rechtzeitig anzuzeigen, sofern sie nicht

mit geringer Teilnehmerzahl zum Zwecke der

Umweltbildung durchgeführt werden. Die

Forstbehörde kann die Veranstaltung von

bestimmten Auflagen abhängig machen oder

verbieten, wenn zu erwarten ist, dass durch die

Veranstaltung eine Gefahr für den Wald, seine

Funktionen oder die dem Wald und seinen

Funktionen dienenden Einrichtungen besteht.




[editiert: 25.03.08, 05:35 von scotty]
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