Bürgerinitiative Gaspreissenkung · Rötestraße 10a · 74321 Bietigheim-Bissingen
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FORUM GASPREISSENKUNG
Bürgerinitiative für faire Gaspreise
Auch in Bietigheim-Bissingen ist die Erkenntnis gewachsen, dass es sich bei den Gastarifen nicht um faire Preise handelt. Drastische Preissteigerungen haben die Verbraucher sensibel gemacht. Viele äußern ihren Unmut - manche engagieren sich. So ist die Initiative entstanden.
 
Schwache Pflichtveröffentlichung

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nomos

Beiträge: 373



New PostErstellt: 09.02.09, 15:10  Betreff: Schwache Pflichtveröffentlichung  drucken  weiterempfehlen


Auszug aus der Pflichtveröffentlichung der Stadtwerke Bietigheim-Bissingen GmbH:

Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2007

Gewinn- und Verlustrechnung



2007Vorjahr
EUROEUROEUROEURO
1. Umsatzerlöse68.055.424,06 63.688.695,62
abzüglich Energiesteuern-6.637.191,94 -5.484.863,30
61.418.232,12 58.203.832,32
2. Andere aktivierte Eigenleistungen244.919,20 304.507,51
3. Sonstige betriebliche Erträge2.042.023,2763.705.174,592.014.904,9760.523.244,80
4. Materialaufwand
a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene
Waren
35.295.147,94 35.488.228,46
b) Aufwendungen für bezogene Leistungen1.208.325,7836.503.473,721.498.399,1136.986.627,57
5. Personalaufwand
a) Löhne und Gehälter4.172.301,23 4.066.405,57
b) Soziale Abgaben und Aufwendungen für Alterversorgung und für
Unterstützung, davon für Altersversorgung 367.348,73 € (Vj. 320,6 T€)
1.301.494,465.473.795,691.126.786,275.193.191,84
6. Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
und Sachanlagen
5.986.252,82 6.153.017,52
7. Sonstige betriebliche Aufwendungen 10.886.445,03 8.634.930,57
8. Erträge aus Beteiligungen 5.252,50 4.875,00
9. Erträge aus Ausleihungen des Finanzanlagevermögens 25,00 25,00
10. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon an verbundene
Unternehmen 253.565,29 €(Vj. 57,3 T€)
573.202,29 280.901,11
11. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen
206.510,85 €(Vj. 226,7 T€)
571.711,46 631.754,73
12. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 4.861.975,66 3.209.523,68
13. Sonstige Steuern 558.088,02 66.461,02
14. Aufgrund eines Gewinnabführungsvertrages abgeführter Gewinn 4.303.887,64 3.143.062,66
15. Jahresergebnis 0,00 0,00

Gewinn- und Verlustrechnung

Von den Umsatzerlösen entfallen auf die Stromversorgung 31,6 Mio. €, Gasversorgung 16,4 Mio. €, Wasserversorgung 3,2 Mio. €, Fernwärmeversorgung 4,1 Mio. €, die Abwassersparte 5,9 Mio. € und 0,2 Mio. € auf den allgemeinen Bereich. Die genannten Zahlen beinhalten jeweils anteilig die Auflösung von Ertragszuschüssen (1.749 T€), die Arbeiten für Fremde und übrige Umsatzerlöse.

-------------------------------------------------------------
· Keine Information zur der an die Städtische Holding abgeführten Konzernumlage (Enthalten im Posten "Sonstige betriebliche Aufwendungen"!).
· Keine Information über die über die Preise kassierten, an die Stadt direkt abgeführten Konzessionsabgabe.
· Keine Erläuterungen zu den wesentlichen Einzelposten und Veränderungen.
· Keine Verflechtungsberichterstattung; z.B. wie hoch sind die auf die SW-BB tatsächlich entfallenden Steuern bei der Holding usw. .
· Kein Bericht über die Erfüllung der Anforderungen des EnWG oder der Vorgaben des kommunalen Wirtschaftsrechts!
· Woher rühren die Steigerungen der Umsatzerlöse? Aus dem Mehrverkauf von Energie (kWh) oder nur aus Preissteigerungen?

Ob diese Pflichtveröffentlichung den Anforderungen genügt? Eine offene und gute Information der Bürger sieht anders aus. Die Stadtwerke stehen im öffentlich-rechtlichen Eigentum und gehören quasi den Bürgern. Nicht nur Aktionäre, auch Bürger haben einen Anspruch auf eine hinreichende Information! Sind die vom Gemeinderat delegierten Aufsichtratsmitglieder besser informiert?

Es geht hier ja nicht um die freie Gewerbeausübung und um klassische Kapitalgesellschaften. Es geht um Stadtwerke, die sich im öffentlich-rechtlichen Eigentum befinden. Stadtwerke haben kommunale Aufgaben zu erfüllen (Daseinsvorsorge), sie sind Mittel zum Zweck für die Kommunen. Es kann nicht sein, dass man sich als Kommune für die Erfüllung kommunaler Aufgaben privater Rechtsformen bedient und dann glaubt alle kommunalen Bindungen und Verpflichtungen ablegen zu können.

Hier reicht die Offenlegung und Information für die Bürger nicht. Bei näherer Betrachtung bestehen schon Zweifel, ob die Anforderungen des Handelsrechts erfüllt sind. Da zeigen "echte" Kapitalgesellschaften oft weit mehr.

Gemeinden sind keine Wirtschaftskonzerne, sie sind Träger öffentlicher Aufgaben!

Gemeinden haben Aufgaben: Sie haben mindestens für die Grundbedürfnisse zu sorgen, die Voraussetzung sind, um in der Gemeinde leben zu können. Die Anforderungen sind nicht mehr die aus dem Mittelalter.

Die Aufgaben haben die Gemeinden kostendeckend zu erfüllen. Monopolsicherung zur Gewinnmaximierung bzw. Gewinne, die nicht dem Zweck der Aufgabe dienen gehören nicht dazu. Gehören Steuersparmodelle für Dritte (mit und ohne kommunaler Partizipation - z.B. Cross-Border-Leasing) zu den öffentlichen Aufgaben bzw. sind sie mit dem Kommunalrecht bzw. dem kommunalen Wirtschaftsrecht zu vereinbaren?

Beispiel aus der Landesverfassung B-W:

Artikel 71
(1) Das Land gewährleistet den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den Zweckverbänden das Recht der Selbstverwaltung. Sie verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung. Das gleiche gilt für sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten in den durch Gesetz gezogenen Grenzen.

(2) Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet die Träger der öffentlichen Aufgaben, soweit nicht bestimmte Aufgaben im öffentlichen Interesse durch Gesetz anderen Stellen übertragen sind. Die Gemeindeverbände haben innerhalb ihrer Zuständigkeit die gleiche Stellung.

(3) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden kann durch Gesetz die Erledigung bestimmter bestehender oder neuer öffentlicher Aufgaben übertragen werden. Gleichzeitig sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Führen diese Aufgaben, spätere vom Land veranlasste Änderungen ihres Zuschnitts oder der Kosten aus ihrer Erledigung oder spätere nicht vom Land veranlasste Änderung der Kosten aus der Erledigung übertragener Pflichtaufgaben nach Weisung zu einer wesentlichen Mehrbelastung der Gemeinden oder Gemeindeverbände, so ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn das Land freiwillige Aufgaben der Gemeinden oder Gemeindeverbände in Pflichtaufgaben umwandelt oder besondere Anforderungen an die Erfüllung bestehender, nicht übertragener Aufgaben begründet.
...........
    Zu den Aufgaben gehört sicher auch die Versorgung mit Energie, als eine der Grundvoraussetzungen in einer Gemeinde überhaupt leben zu können. Schon in der Landesverfassung wird bei den bestehenden oder übertragenen Aufgaben von Kostendeckung gesprochen. Die Verfasser haben von Kostendeckung gesprochen und nicht von zweckfremden Abgaben, zweckfremd verwendeten Gewinnen usw...

    Widerspruch zur Landesverfassung!?.
und ..

BGH Urteil vom 21.09.05 VIII ZR 8/05
II2c
Das Kostendeckungsprinzip gehört zu den grundlegenden Prinzipien öffentlichen Finanzgebarens, die die öffentliche Hand auch dann zu beachten hat, wenn sie öffentliche Aufgaben in den Formen des Privatrechts wahrnimmt (BGHZ 115, 311, 318 ).




____________________
Stadtwerke sind keine Goldesel die von Verbrauchern gefüttert werden müssen.


[editiert: 15.03.09, 11:19 von nomos]
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