Bürgerinitiative Gaspreissenkung · Rötestraße 10a · 74321 Bietigheim-Bissingen
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FORUM GASPREISSENKUNG
Bürgerinitiative für faire Gaspreise
Auch in Bietigheim-Bissingen ist die Erkenntnis gewachsen, dass es sich bei den Gastarifen nicht um faire Preise handelt. Drastische Preissteigerungen haben die Verbraucher sensibel gemacht. Viele äußern ihren Unmut - manche engagieren sich. So ist die Initiative entstanden.
 
Städtische Holding-Konstruktion vor dem Bundesverwaltungsgericht

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nomos

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New PostErstellt: 12.10.09, 18:40  Betreff: Städtische Holding-Konstruktion vor dem Bundesverwaltungsgericht  drucken  Thema drucken  weiterempfehlen

.. zwar jetzt nicht wegen Gas, aber trotzdem von allgemeiner Bedeutung für alle Bürger und Verbraucher.

Hier klicken und lesen Stuttgarter Zeitung
    Zitat:
    Der Kern des Verfahrens ist nach Ansicht des Richters Martin Morlock eine Frage:

    Können Kommunen mit ihren Tochterunternehmen - also quasi mit sich selbst - wirksame privatrechtliche Verträge abschließen? Oder handelt es sich dabei um eine rechtswidrige Umgehung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen?
Da kommen gleich weitere Fragen auf, wie ist das mit den Konzessionsverträgen mit den eigenen Stadtwerken und noch viel mehr ....

.. und der erste Bericht darüber in der Bietigheimer Zeitung

Dazu passt dieser Artikel in der Ludwigsburger Kreiszeitung: Die Bank der Stadt

.... und ein Zitat aus der Entscheidung des BGH vom 05.07.2005, Az.: X ZR 60/04, S. 15, 16
    Zitat:
    (1) Die Klausel ist allerdings nicht etwa deshalb zu beanstanden, weil die Klägerin mit ihr eine - der Verwaltung nicht erlaubte - "Flucht ins Privatrecht" angetreten, d.h. sich ihrer öffentlich-rechtlichen Bindungen zu entledigen versucht hätte. Wenn die Verwaltung, wie hier, öffentliche Aufgaben in den Formen des Privatrechts wahrnimmt, so werden die Normen des Privatrechts durch Bestimmungen des öffentlichen Rechts ergänzt, überlagert und modifiziert (sog. Verwaltungsprivatrecht). Die in den Formen des Privatrechts handelnde Verwaltung hat jedenfalls die grundlegenden Prinzipien der öffentlichen Finanzgebarung zu beachten (BGHZ 91, 84, 96 f.; 115, 311, 318 ).
... und diese Entscheidung des BVerwG:

Städte dürfen Gewinnzuschläge für eigene Betriebe nicht umlegen

Im konkreten Fall hatte eine nordrhein-westfälische Stadt die Durchführung der Abwasserbeseitigung vertraglich auf die zu mehr als 95 Prozent im Stadtbesitz befindliche Stadtwerke AG übertragen. Diese erneuerte die Straßenentwässerung und stellte der Stadt die hierfür entstandenen Kosten in Rechnung, die auch einen kalkulatorischen Gewinnzuschlag enthielten. Die Stadt legte in ihren Straßenbaubeitragsbescheiden die Gesamtkosten anschließend als beitragsfähigen Aufwand zugrunde.

Das Bundesverwaltungsgericht entschied in dem Berufungsverfahren abschließend, dass der Straßenbaubeitrag um den enthaltenen Gewinnzuschlag gekürzt werden müsse.

Leitsatz:
Beschluss des 9. Senats vom 14. September 2006 BVerwG 9 B 2.06
    Zitat:
    Die kommunale Selbstverwaltungsgarantie in ihrer Ausprägung als Organisationshoheit der Gemeinde wird nicht verletzt, wenn es nach der maßgeblichen Auslegung des Landesrechts durch das Oberverwaltungsgericht (hier: der §§ 107 ff. GO NRW und § 8 Abs. 4 Satz 5 KAG NRW) einer Gemeinde nicht gestattet ist, in einem Entsorgungsvertrag mit einer von ihr mehrheitlich beherrschten nichtwirtschaftlichen kommunalen Einrichtung (Stadtwerke AG) über die Durchführung der Aufgabe der Straßenentwässerung als Entgeltanteil einen kalkulatorischen Gewinnzuschlag zu vereinbaren und diesen im Rahmen der Erhebung von Straßenbaubeiträgen als beitragsfähigen Aufwand auf die Abgabenschuldner abzuwälzen.
Beschluss hier klicken

... und
    Zitat:
    Gravierend ist aus Sicht des Anwalts der Kläger auch die Tatsache, dass die Stadt ihrer Tochter für die Erschließung großzügige fünf Prozent der Baukosten als Provision zusicherte.
Handbuch des öffentlichen Baurechts:

Die Planungsgewinnabschöpfung für sich ist jedenfalls kein legitimer Vertragsbestandteil eines städtebaulichen Vertrags. Eine Gemeinde darf im Rahmen des § 11 BauGB nur von den ihr entstehenden Aufwendungen und Kosten entlastet werden, soweit diese Folge und Voraussetzung des Vorhabens sind. Unzulässig sind deshalb Vereinbarungen, die unabhängig von den durch ein Vorhaben ausgelösten Aufwendungen den Planungsgewinn oder einen bestimmten Bruchteil davon abschöpfen (vgl. Gaßner, BayVBl 1998, 577 [581]; Grziwotz in Rechtshandbuch Immobilien II, Rdn. 48; Huber, DÖV 1999, 173 ff.).



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Stadtwerke sind keine Goldesel die von Verbrauchern gefüttert werden müssen.


[editiert: 13.10.09, 12:57 von nomos]
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nomos

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New PostErstellt: 18.01.10, 16:20  Betreff: Städtische Holding-Konstruktion vor dem Bundesverwaltungsgericht  drucken  weiterempfehlen

Prozess geht weiter:


Hier klicken und lesen
Kleines Detail mit großer juristischer Wirkung
Artikel vom 20.10.2009



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[editiert: 18.01.10, 17:30 von nomos]
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nomos

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New PostErstellt: 09.12.10, 18:02  Betreff: Die Entscheidung vor dem Bundesverwaltungsgericht  drucken  weiterempfehlen

Die Stadt Bietigheim-Bissingen hat eine private Tochtergesellschaft gegründet, die offiziell die Erschließung von Grundstücken durchführte. Als privates Unternehmen durfte sie einen weitaus höheren Kostenanteil an die Grundstückskäufer weitergeben, als Städte und Gemeinden. Dabei wurden auch Posten geltend gemacht, für die Kommunen ohne Tochtergesellschaften ansonsten vollständig selbst aufkommen müssen.

Das Konstrukt wurde für nichtig erklärt
Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurden solche Konstruktionen jetzt gekippt. Ein privates Unternehmen vorzuschieben, das in Wahrheit der Kommune gehöre, und so den Großteil der Erschließungskosten auf die Grundstückskäufer abzuwälzen, sei unzulässig, entschied das Gericht.

Kommunen bedienen sich neben den Steuern und Abgaben immer mehr Gesellschaften mit privater Rechtsform um zusätzlich die Stadtsäckel zu füllen oder Nebenhaushalte über Holdingkonstrukte zu bedienen. Dabei werden überhöhte Preise berechnet um Gewinne für fremde Zwecke zu generieren. Stadtwerke und hier die städtische Wohnbaugesellschaft sind dazu Beispiele. Jetzt hat das Bundesverwaltungsgericht dazu in diesem Fall einmal deutlich nein gesagt.

PM des BVerwG
Kommunale Eigengesellschaft ist kein „Dritter“ im Erschließungsrecht

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass eine sog. kommunale Eigengesellschaft, d.h. eine Gesellschaft des Privatrechts, die von der Gemeinde (ganz oder mehrheitlich) beherrscht wird, nicht "Dritter" im Sinne von § 124 Abs. 1 BauGB ist.

Die Beklagte des Streitfalls ist eine Erschließungsgesellschaft in Gestalt einer GmbH, deren einzige Gesellschafterin die beigeladene Gemeinde ist. In einem Erschließungsvertrag mit dieser Gesellschaft hatte die Gemeinde ihr die Erschließung eines Neubaugebiets übertragen und die Umlegung der Erschließungskosten auf die Eigentümer der unbebauten Grundstücke vereinbart. Die Kläger erwarben ein solches Grundstück von der Gemeinde, verpflichteten sich im Kaufvertrag, in den Erschließungsvertrag einzutreten, und leisteten an die Erschließungsgesellschaft Abschlagszahlungen auf die Erschließungskosten. Mit der Klage forderten sie diese Abschlagszahlungen teilweise zurück, weil sie ohne wirksamen Rechtsgrund erfolgt seien. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Der Erschließungsvertrag sei nichtig. Dafür waren im Wesentlichen folgende Erwägungen maßgeblich:

Die Erschließung der Grundstücke im Gemeindegebiet ist grundsätzlich Aufgabe der Gemeinde (§ 123 Abs. 1 BauGB). Zur Deckung der ihr dadurch entstandenen Kosten erhebt die Gemeinde Erschließungsbeiträge gemäß den §§ 127 ff. BauGB. Die Kosten dürfen nur für bestimmte Anlagen von den Grundstückseigentümern gefordert werden; zudem muss die Gemeinde 10% des beitragsfähigen Aufwandes selbst tragen. Sie kann die Erschließung aber auch durch Vertrag auf einen Dritten übertragen (§ 124 Abs. 1 BauGB). Dieser sog. Erschließungsträger wälzt im Rahmen eines privatrechtlichen Rechtsgeschäfts die ihm entstandenen Kosten unter Einkalkulierung eines Gewinns auf die Eigentümer bzw. Käufer der im Erschließungsgebiet gelegenen Grundstücke ab. Dabei ist der Erschließungsträger von den genannten Einschränkungen des Beitragsrechts befreit.

Diese Rechtslage beruht auf einer Gesetzesänderung aus dem Jahr 1993. Ziel des Gesetzes war es, die Ausweisung und Schaffung von Bauland zu erleichtern. Deshalb wollte der Gesetzgeber vertragliche Regelungen zwischen Gemeinden und Investoren im Städtebaurecht stärken, zugleich aber die rechtlichen Grenzen solcher Verträge festlegen. Der Gesetzgeber hatte dabei einen privaten Erschließungsunternehmer als Investor vor Augen, der seine Entscheidungen unabhängig von der Gemeinde trifft. Denn der Verzicht auf den Schutz des beitragsrechtlichen Vorteilsprinzips ist allein dadurch zu rechtfertigen, dass die Bereitschaft eines Investors zur vertraglichen Übernahme der Erschließung regelmäßig nur dann bestehen wird, wenn die Nachfrage nach Baugrundstücken in der Gemeinde so hoch ist, dass die Erschließung eine über den beitragsrechtlichen Erschließungsvorteil hinausgehende allgemeine Wertsteigerung der Grundstücke im Erschließungsgebiet erwarten lässt. Die vorliegende Konstellation einer gemeindlichen Eigengesellschaft ist damit nicht vergleichbar; diese ist kein "Dritter" im Sinne von § 124 Abs. 1 BauGB. Ihre Einschaltung würde praktisch und wirtschaftlich darauf hinauslaufen, dass die Gemeinden "im Mantel eines Privaten" vertraglich die Erschließungskosten auf die Eigentümer bzw. Käufer abwälzen könnten, ohne den Begrenzungen des Beitragsrechts zu unterliegen.

Unabhängig von dem Vorstehenden hat das Bundesverwaltungsgericht auch die konkrete Vertragsgestaltung im Streitfall beanstandet. Es hat den Erschließungsvertrag auch deshalb für nichtig erachtet, weil die Gemeinde sich darin umfangreiche Befugnisse vorbehalten hatte, die praktisch auf ein unbeschränktes Recht zur Selbstvornahme hinausliefen, so dass tatsächlich keine "Übertragung" im Sinne von § 124 Abs. 1 BauGB vorlag.

BVerwG 9 C 8.09 - Urteil vom 1. Dezember 2010

Vorinstanzen:
VGH Mannheim, VGH 2 S 424/08 - Urteil vom 23. Oktober 2009 -
VG Stuttgart, VG 2 K 2707/07 - Urteil vom 8. November 2007 -

Artikel dazu in der Süddeutschen Zeitung

Hier das veröffentlichte Urteil: BVerwG 9 C 8.09



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[editiert: 14.04.11, 21:06 von nomos]
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nomos

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New PostErstellt: 15.04.11, 09:39  Betreff: Alle erhalten Geld zurück - Angebot der Stadt nach Urteil  drucken  weiterempfehlen

Der rechtswidrige Vertrag mit der eigenen Tochter zur Profitoptimierung kostet jetzt richtig Geld:
    Zitat:
    ......Mehrere Jahre lang hatte die Kommune per Gerichtsverfahren mit den Privatleuten um die Erschließungsbeiträge verhandelt und vor dem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof Erfolg gehabt. Auf höchster Ebene waren die Baupartnerschaften von Städten und ihren Wohnbaugesellschaften allerdings prinzipiell für unzulässig erklärt worden, weil diese juristisch praktisch identisch seien. Städte und Gemeinden müssten die Erschließung von Baugebieten entweder selbst übernehmen - und zehn Prozent der Kosten begleichen. Oder sie vergeben den Bau von Straßen, Kanälen und Spielplätzen an einen privaten Bauträger. Der Oberbürgermeister Jürgen Kessing und der Gemeinderat haben laut der Stadt vereinbart, dass "aus Gründen der Gleichbehandlung" alle Grundstückseigentümer in dem Wohngebiet ein Angebot erhalten. .....
Stuttgarter Nachrichten
    Zitat:
    Ähnliches Ungemach drohe der Städtischen Wohnbau Kornwestheim nicht, sagte deren Geschäftsführer Michael Köpple gestern auf Anfrage. "Wenn jemand von uns ein Grundstück kauft, ist die Erschließung bereits im Grundstückspreis erhalten. Es werden nachträglich keine Erschließungskosten mehr in Rechnung gestellt", erklärte er. Das sei beim Wohnpark Neckarstraße so gehandhabt worden und verhalte sich auch bei den Wohngebieten Melvo und Neckartalblick, die über die Städtische Wohnbau vermarktet würden. "Da muss niemand später noch anteilig für eine Straßenbeleuchtung oder einen Spielplatz zahlen", sagte der Wohnbau-Geschäftsführer. Von daher sei nicht zu befürchten, dass das Leipziger Urteil in Kornwestheim ähnliche Folgen haben könnte wie in Bietigheim-Bissingen
Stuttgarter Zeitung:In Kornwestheim ist es anders

Ratgeber Geld



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[editiert: 04.12.11, 12:22 von nomos]
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