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FORUM GASPREISSENKUNG
Bürgerinitiative für faire Gaspreise
Auch in Bietigheim-Bissingen ist die Erkenntnis gewachsen, dass es sich bei den Gastarifen nicht um faire Preise handelt. Drastische Preissteigerungen haben die Verbraucher sensibel gemacht. Viele äußern ihren Unmut - manche engagieren sich. So ist die Initiative entstanden.
 
Politik - Lobbyismus - straffreie Korruption

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nomos

Beiträge: 373



New PostErstellt: 02.08.11, 17:17  Betreff: Politik - Lobbyismus - straffreie Korruption  drucken  weiterempfehlen

Gerade in der Energiepolitik spielt Geld und Interessen eine große Rolle. Artikel aus dem Jahr 2005. Unterzeichnung der UN-Konvention gegen Korruption im Dezember 2003, aber Korruption ist heute immer noch straffrei! Hier lesen:

Die UN-Konvention gebietet eine Änderung des deutschen Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung

von Anne van Aaken
Mit der Unterzeichnung der UN-Konvention gegen Korruption im Dezember 2003 hat Deutschland seinen Willen bekundet, die Konvention umzusetzen. Dazu muss aber der Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung, § 108e Strafgesetzbuch, geändert werden. Die Konvention stellt die Bestechung von Amtsträgern – wozu nach der Definition dieser und anderer internationaler Konventionen auch Abgeordnete gehören – in einem Maße unter Strafe, wie ihn das deutsche Recht bislang zwar für Amtsträger im deutschen Sinne, etwa Beamte und öffentliche Angestellte, aber nicht für Abgeordnete kennt. Die Konvention gebietet, das vorsätzliche unmittelbare oder mittelbare Fordern oder Annehmen eines ungerechtfertigten Vorteils durch einen inländischen Amtsträger für diesen selbst oder für eine andere Person oder Stelle mit dem Ziel, dass der Amtsträger in Ausübung seiner Dienstpflichten (bzw. seines Mandats) eine Handlung vornimmt oder unterlässt, als Bestechlichkeit unter Strafe zu stellen. Ähnlich ist auch die aktive Bestechung formuliert.

Die Zugriffsweite des deutschen Tatbestandes der Abgeordnetenbestechung fällt hinter dieser Formulierung weit zurück. Er umfasst nicht das mittelbare Fordern oder Annehmen, kennt keine Bestrafung der Bestechung zugunsten Dritter, etwa Angehöriger oder einer Organisation und erfasst nur Abstimmungen im Parlament und seinen Ausschüssen. Da nach der Arbeitsweise des Parlaments aber die Würfel für Abstimmungen nicht erst im Plenum, sondern bereits in den Fraktionen bzw. in Verhandlungen zwischen den Fraktionen fallen, diese aber keine Abstimmung in einer Volksvertretung darstellen, bedeutet dies, dass dort, wo die eigentliche Meinungsbildung erfolgt, wo also der parlamentarische Prozess am ehes­ten korruptionsanfällig ist, das Strafrecht nicht greift. Auch die Weitergabe von Insiderinformationen an Außenstehende kann nicht erfasst werden. Das gesamte Verhalten außerhalb der Volksvertretung, auch wenn es in Ausübung des Mandats erfolgt, ist nicht strafrechtsrelevant.

Zudem kann nur dort der Tatbestand verwirklicht werden, wo eine konkrete Unrechtsvereinbarung zwischen dem Abgeordneten und dem Dritten vorliegt, dass ersterer seine Stimme bei einer konkreten Abstimmung in bestimmter Art und Weise missbraucht. Nur sehr simple Formen der Bestechung bzw. Bestechlichkeit können damit erfasst werden, wie etwa das direkte Ansinnen eines Lobbyisten an einen Abgeordneten, dieser möge für Geld im Plenum gegen sein Gewissen stimmen oder umgekehrt ein direktes Angebot eines Abgeordneten hierzu. Die subtileren, stilleren Formen politischer Korruption und die problematischen Abhängigkeitsverhältnisse von Abgeordneten zu Interessengruppen unterfallen dem Tatbestand grundsätzlich nicht. Der Tatbestand kam wegen seiner engen Fassung auch nie zur Anwendung.

Zusammengefasst bedeutet dies, dass im Hinblick auf die Umsetzung der UN-Konvention der § 108e StGB folgendermaßen geändert werden muss: die Tathandlung muss ausgedehnt werden auf alle Handlungen und Unterlassungen, die bei Wahrnehmung des Mandats erfolgen. Auch Drittzuwendungen müssen einbezogen werden. Sowohl das mittelbare als auch das unmittelbare Versprechen eines Vorteils muss erfasst sein. Materielle und immaterielle Vorteile müssen von dem Tatbestand umfasst werden. Weiterhin ist zu überlegen, ob nicht auch eine Ausweitung der Strafbarkeit auf Vorteile, die nach der Handlung erfolgen sollte (sog. „Dankeschön-Zu­wen­dung­en“) erfolgen sollte, zumal diese auch in den deutschen Vorschriften zur Amtsträgerbestechung einbezogen sind. Der Einschluss nachträglicher Zuwendungen wird zwar von den internationalen Abkommen nicht ausdrücklich gefordert, aber nach deutscher Erfahrung kann nur so unbilliger Einflussnahme vorgebeugt werden.

Mit dem Strafrecht allein kann aber die zwielichtige Verflechtung von Geld und Politik nicht angemessen angegangen werden. Strafrecht ist kein Allheilmittel und kann immer nur „ultima ratio“ sein. Der Einfluss von Interessengruppen auf die Mehrheitsverhältnisse im Parlament erfolgt nicht im Plenum, sondern durch subtile andere Formen der Beeinflussung. Daher muss am Gesamtverhalten des Abgeordneten, wo immer er sich aufhält, angesetzt werden, das Plenum des Parlaments ist der am wenigsten bedeutende Ort. Dort greifen am ehesten die Verhaltensregeln, die eine Vielzahl von Abgeordnetenpflichten regeln und grundsätzlich geeignet sind, korrumpierende Verhältnisse durch Publizität zu vermeiden – wenn denn die Publizität ausgeweitet und effektiv der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird. Durch eine Verschärfung der Verhaltensregeln, insbesondere der Veröffentlichungspflichten, wird die Transparenz des demokratischen Prozesses gestärkt. So können korrupte Praktiken besser verhindert werden, weil Korruption nach dem alten Spruch erfolgt „Im Dunkeln ist gut munkeln“.

Erschienen im Rundbrief Nr. 31, April 2005
Transparency International Deutschland e.V. http://www.transparency.de

dazu Wenn die Sonne nicht mehr glücklich macht


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Stadtwerke sind keine Goldesel die von Verbrauchern gefüttert werden müssen.


[editiert: 03.08.11, 09:56 von nomos]
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