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FORUM GASPREISSENKUNG
Bürgerinitiative für faire Gaspreise
Auch in Bietigheim-Bissingen ist die Erkenntnis gewachsen, dass es sich bei den Gastarifen nicht um faire Preise handelt. Drastische Preissteigerungen haben die Verbraucher sensibel gemacht. Viele äußern ihren Unmut - manche engagieren sich. So ist die Initiative entstanden.
 
GRUNDVERSORGUNG: Keine Gaspreiserhöhung bei fehlender Belehrung über Kündigungsrecht

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nomos

Beiträge: 373



New PostErstellt: 18.06.12, 17:08  Betreff: GRUNDVERSORGUNG: Keine Gaspreiserhöhung bei fehlender Belehrung über Kündigungsrecht  drucken  weiterempfehlen

18.06.2012 Pressemitteilung Nr.17/2012
Pressedezernent
Oberlandesgericht Düsseldorf

Der 2. Kartellsenat des Oberlandesgerichts hat entschieden, dass die Formvorschriften, die in einer für Gas-Haushaltskunden im Regelfall geltenden Verordnung geregelt sind, europarechtswidrig sind und Gasversorger Preiserhöhungen daher nicht durchsetzen können.

Ein Gasversorger aus Viersen hatte 2011 vor dem Landgericht Mönchengladbach eine Viersener Gaskundin auf Zahlung von mehr als 5.000 € verklagt, weil diese sich geweigert hatte, die vom Gasunternehmen berechneten Preiserhöhungen für den Zeitraum von September 2005 bis September 2010 zu zahlen. Das Landgericht hatte die Beklagte am 15.09.2011 zur Zahlung verurteilt (Aktenzeichen 6 O 61/11). Gegen diese Entscheidung hatte die Gaskundin Berufung zum Oberlandesgericht eingelegt.

Mit Urteil vom 13.06.2012 hat der 2. Kartellsenat des Oberlandesgerichts die Klage des Gasversorgers abgewiesen und entschieden, dass die Gaskundin nicht zur Zahlung verpflichtet ist. Die Kundin habe einen Grundversorgungsvertrag geschlossen, auf den die Regeln der GasGVV bzw. der AVBGasV anzuwenden seien. Die GasGVV regelt, zu welchen Bedingungen Gasversorgungsunternehmen Haushaltskunden im Rahmen der Grundversorgung zu beliefern haben (GasGVV: Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz; bis zum 08.11.2006 galt die AVBGasV, Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden).

Der Senat geht davon aus, dass die GasGVV und die AVBGasV entsprechend den europarechtlichen Vorgaben auszulegen seien. So verpflichte die Erdgasbinnenmarktrichtline 2003/55/EG die Mitgliedstaaten, transparente Vertragsbedingungen festzulegen. Die Richtlinie verlange u.a., dass Gasversorger jede Gebührenerhöhung ihren Kunden unmittelbar mit angemessener Frist vorab mitteilen und dabei auch über das Kündigungsrecht des Kunden informieren. Die GasGVV berücksichtige diese europarechtlichen Vorschriften jedoch nur unzureichend, weil die GasGVV keine Belehrung über das Kündigungsrecht des Kunden normiere. In der bis November 2006 geltenden AVBGasV sei darüber hinaus auch nicht die unmittelbare Mitteilung per Brief an den Gaskunden vorgesehen gewesen. Da im vorliegenden Fall nicht auf das Kündigungsrecht und auf Gaspreiserhöhungen nur teilweise per Brief hingewiesen worden seien, könnten die seit September 2005 geforderten Erhöhungen nicht verlangt werden.

Es sei auch unerheblich, dass die Gaskundin sich erst im Oktober 2006, mehr als ein Jahr nach der ersten hier streitigen Preiserhöhung, gegen die Gaspreiserhöhung gewandt habe. Das bloße Schweigen könne nicht als stillschweigende Zustimmung zur Preiserhöhung verstanden werden.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Gegen die Entscheidung kann das Gasunternehmen daher binnen eines Monats nach Zustellung Revision zum Bundesgerichtshof einlegen.


Urteil vom 13.06.2012, Aktenzeichen VI-2 U (Kart) 10/11
Düsseldorf, 18.06.2012 Text o.O.:

OLGD

Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-2 U (Kart) 10/11

Datum:
13.06.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
VI-2 U (Kart) 10/11
 
Vorinstanz:
Landgericht Mönchengladbach, 6 O 61/11
Normen:
§ 4 Abs. 2, § 32 Abs. 1, 2 AVBGasV, § 5 Abs. 2, 3 GasGVV
Leitsätze:

1. Wenn § 4 Abs. 2 AVBGasV, § 5 Abs. 2 GasGVV bei Grundtarifverträgen kein einseitiges Preisanpassungsrecht des Gasversorgers zu entnehmen sein sollte, ist ihm - im Rahmen der Grundversorgung - ein solches Recht jedenfalls im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung zuzuerkennen (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2011 - VI-3 U (Kart) 4/11).

2. Gleichviel, ob das Preisanpassungsrecht bei Grundversorgungsverträgen auf den

§§ 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV, 5 Abs. 2 GasGVV oder auf einer ergänzenden Vertragsauslegung beruht, sind die Mitgliedstaaten sowie deren Behörden und Gerichte verpflichtet, bei Preisanpassungen, insbesondere -erhöhungen, die volle Wirksamkeit des durch die Erdgasbinnenmarktrichtlinie 2003/55/EG (Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Anhang A) intendierten hohen Verbraucherschutzes sowie der Transparenz zu gewährleisten.

3. Da die Richtlinie 2003/55/EG (genauso wie die Nachfolgerichtlinie 2009/73/EG) nur unvollkommen in nationales Recht übertragen worden ist, sind deren Bestimmungen (hier Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Anhang A) kraft richtlinienkonformer Auslegung in das nationale Recht, d.h. in die genannten Bestimmungen der AVBGasV und der GasGVV sowie in eine ergänzende Vertragsauslegung, hineinzulesen.

4. Danach ist bei Preiserhöhungen neben den sachlichen Anforderungen, die der BGH dafür entwickelt hat, geboten, dass

- Verbrauchern bei Preiserhöhungen ein Rücktrittsrecht (Kündigungsrecht) gewährt wird,

- Verbraucher über eine beabsichtigte Preiserhöhung rechtzeitig vorher unterrichtet werden,

- dabei vom Versorger zugleich über das Rücktrittsrecht (Kündigungsrecht) informiert wird und

- Verbrauchern jede Preiserhöhung mit angemessener Frist (d.h. rechtzeitig) auch direkt (unmittelbar) mitgeteilt wird.

5. Wird auch nur eine Anforderung nicht erfüllt, sind Preiserhöhungen rechtlich nicht durchsetzbar und kann Zahlung nicht verlangt werden.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. September 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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Stadtwerke sind keine Goldesel die von Verbrauchern gefüttert werden müssen.


[editiert: 22.06.12, 10:20 von nomos]
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