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FORUM GASPREISSENKUNG
Bürgerinitiative für faire Gaspreise
Auch in Bietigheim-Bissingen ist die Erkenntnis gewachsen, dass es sich bei den Gastarifen nicht um faire Preise handelt. Drastische Preissteigerungen haben die Verbraucher sensibel gemacht. Viele äußern ihren Unmut - manche engagieren sich. So ist die Initiative entstanden.
 
Voraussetzungen einer verjährungshemmenden Wirkung eines Mahnbescheides

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nomos

Beiträge: 373



New PostErstellt: 08.08.12, 16:34  Betreff: Voraussetzungen einer verjährungshemmenden Wirkung eines Mahnbescheides  drucken  weiterempfehlen

Ungenauer Mahnbescheid hemmt nicht die Verjährung

Wird der Anspruch im Mahnbescheid nicht hinreichend erkennbar individualisiert, hemmt der Mahnbescheid nicht die Verjährung. Ist eine Individualisierung erfolgt, muss erkennbar sein, wie sich der geforderte Betrag zusammensetzt.

Die Beantragung des Mahnbescheides ist zwar gemäß § 204 BGB in Verbindung mit § 167 ZPO grundsätzlich in der Lage, die Verjährung zu hemmen, konnte im vorliegenden Fall des Landgerichts Hamburg jedoch keine verjährungshemmende Wirkung erzielen, da der Mahnbescheidsantrag den geltend gemachten Anspruch nicht in ausreichendem Maße bezeichnet hat:

Der Schuldner muss aufgrund der Bezeichnung erkennen können, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird1. Es bedarf zwar nicht der Substantiierung, der Anspruch muss aber erkennbar individualisiert werden2. Diese Individualisierung ist auch erfolgt, sie bezieht sich aber auf eine Abrechnung vom 12.3.2008, die der Beklagten unstreitig zugegangen ist und keine erkennbaren Übereinstimmungen mit den Abrechnungen aufweist, die offensichtlich Grundlage der Berechnungen des Mahnbescheides waren. Die im Mahnbescheid in Bezug genommene Abrechnung vom 12.3.2008 weist einen Saldo von €15.214,65 auf und betrifft einen Zeitraum vom 1.3.2003 bis zum 29.2.2008, der Mahnbescheid bezieht sich auf die Jahre 2004, 2005 und offensichtlich auch auf das Jahr 2006. Da somit Betriebskosten für 2006 in dem Mahnbescheid aufgeführt wurden, die in der Abrechnung vom 12.3.2008 ebenfalls enthalten waren, ist im Ergebnis nicht erkennbar, wie sich der aus dem Mahnbescheid ersichtliche Betrag zusammensetzt, welche Kosten in welchem Umfang darin enthalten sind und auf welche Zeiträume und Positionen sich der angegebene Betrag in Höhe von €6.115,76 bezieht. Aufgrund dieser Unwägbarkeiten ist der Anspruch an eine Individualisierung der Forderung nicht erfüllt, so dass die Unterbrechungswirkung nicht eintreten konnte, die Forderung somit mit Ablauf des 31.12.2008 verjährt ist.

Landgericht Hamburg, Urteil vom 6. Mai 2010 – 316 O 68/09
  1. BGH NJW-RR 06, 275
  2. BGH NJW 96, 2152
Urteil des BGH vom 10.07.2008 - IX ZR 160/07, NWB 2008, 3913:
    Zitat:
    1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter-
    bricht (hemmt) ein Mahnbescheid die Verjährung nur dann, wenn der geltend
    gemachte Anspruch nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend bezeichnet wor-
    den ist.
    ........



____________________
Stadtwerke sind keine Goldesel die von Verbrauchern gefüttert werden müssen.


[editiert: 02.10.12, 17:38 von nomos]
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