A hat einen Vertrag mit B geschlossen.
Firma B zahlt nicht, weil Firma C Insolvenz angemeldet hat.
Alles natürlich frei erfunden.
Ähnlichkeiten zu anderen Fällen sind rein zufällig.
(in Kurzfassung, ich prüfe das jetzt aber nicht komplett und ordnungsgemäß im einzelnen durch!)
A+B
C zahlt nicht an B aufgrund Insolvenz.
B verweigert jede Zahlung an A.
Kann A die vereinbarte Vergütung insgesamt oder zumindest teilweise von B verlangen obwohl B keine Zahlung von C erhält?
Anspruch des A gegen B auf Zahlung der Vergütung aus Dienstvertrag gem. § 611.
A hat gegen B einen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung, wenn zwischen beiden ein wirksamer Dienstvertrag gem. § 611 zu Stande gekommen ist.
Ein Dienstvertrag ist ein synallagmatischer Vertrag, wonach der eine Vertragspartner zur Leistung der vereinbarten Dienste und der andere zur Vergütung derselbigen verpflichtet ist.
B hat mit C vereinbart, dass A für eine Vergütung von 150€ als Sprecher für einen Spot fungiert.
Fraglich ist zunächst wer Vertragspartei geworden ist.
Bla bla bla…hier Kurzfassung.
B handelt auf eigenen Namen und eigene Rechnung.
Eine wirksame Vertretung des C durch B scheidet somit aus.
Somit wirkt der Vertrag ausschließlich für und gegen B.
Zwischenergebnis:
Zwischen A und B ist ein wirksamer Dienstvertrag gem. 611 I BGB zu Stande gekommen.
Damit steht dem A ein Anspruch auf die Zahlung von 150€ zu.
Anspruch erloschen?
B verweigert die Zahlung an A, nachdem er von der Insolvenz des C überrascht worden sei. Schließlich sei C schuld daran, dass A nicht bezahlt werden könne. B weist auf eine Wartezeit hin und gibt ebenfalls an höchstens 1/3 der Vergütung weiterleiten zu können. Jedenfalls stünde A die Vergütung nicht in voller Höhe zu.
Risiko
Nur dem B war es möglich, das Risiko abzuschätzen, da nur er in direktem Kontakt zu C steht.
B soll deshalb nicht die Möglichkeit haben, das Risiko, dass sich sein Vertragspartner C auch vertragstreu verhält, auf den Dritten A, deren er sich zur Durchführung des Vertrages bedient, abzuwälzen.
B hat die Unmöglichkeit zu vertreten (Kurzfassung).
Des Weiteren wurde durch das Engagement dem A die Möglichkeit genommen, ein eventuell lukrativeres Angebot anzunehmen.
Hier wird deutlich, dass der Dienstherr (B) das Risiko für den Dienstverpflichten (A) übernehmen sollte.
Anspruch in Höhe von 150€ des A gegen B (+).
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Teilweise etwas wirr geschrieben, aber ich hatte jetzt keine große Lust...
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Alle Angaben ohne Gewähr!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Der Satz musste jetzt noch drunter....*Wie immer*.