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ACHTUNG >>> GEFAHR für alle Bauherren!

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Bauherrennotruf
Stammgast


Beiträge: 25


New PostErstellt: 06.04.09, 12:44  Betreff:  ACHTUNG >>> GEFAHR für alle Bauherren!  drucken  weiterempfehlen

Liebe Bauherren!

Weil wir keine Zeit haben, wählen wir diesen Weg um möglichst schnell alle Bauherren über die uns vorliegenden Fakten zu informieren!


ACHTUNG!

Das Wahlrecht nach § 103 bedeutet nicht, das die Insolvenzverwalterin auf jegliche
Ansprüche verzichtet, sondern beinhaltet nur, dass sie nicht mehr den Vertrag zu erfüllen
gedenkt.
Ansprüche welche die Insolvenzverwalterin gegen Sie stellt, bleiben davon unberührt.
Dei Insolvenzverwalterin müßte in solchem Zusammenhang, schriftlich, auf sämtlich noch
ausstehende Forderungen verzichten, nur dann wären die Forderungen gegen die Bauherren erloschen.

Also bitte nicht dem Irrtum unterliegen, dass die Zahlungsaufforderungen der
Insolvenzverwalterin damit erledigt wären.

Hier nochmal der Auszug aus der Insolvenzordnung.

§ 103 Wahlrecht des Insolvenzverwalters

(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der
Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom
anderen Teil verlangen.
(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen
der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil
den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich
zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der
Erfüllung nicht bestehen.

MfG Nilson BHN



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