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Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen
Staatsterror durch staatliche Eingriffe in das Familienleben
Verletzung von Menschenrechten, Kinderrechten, Bürgerrechten durch Entscheiden und Handeln staatlicher Behörden im familienrechtlichen Bereich, in der Kinder- und Jugendhilfe, in der Familienhilfe unter anderem mit den Spezialgebieten Jugendamtsversagen und Jugendamtsterror
Fokus auf die innerdeutsche Situation, sowie auf Erfahrungen und Beobachtungen in Fällen internationaler Kindesentführung und grenzüberschreitender Sorgerechts- und Umgangsrechtskonflikten
Fokus auf andere Länder, andere Sitten, andere Situtationen
Fokus auf internationale Vergleiche bei Kompetenzen und Funktionalitäten von juristischen, sozialen und administrativen Behörden

"Spurensuche nach Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen"
ist ein in assoziiertes Projekt zur
angewandten Feldforschung mit teilnehmender Beobachtung
"Systemkritik: Deutsche Justizverbrechen"
http://www.systemkritik.de/

 
AG Berlin-Lichterfelde: 1935 - Kommunistische und atheistische Erziehung

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Gast
New PostErstellt: 22.05.07, 20:34  Betreff: AG Berlin-Lichterfelde: 1935 - Kommunistische und atheistische Erziehung  drucken  weiterempfehlen Antwort mit Zitat  


Der ideologisch motivierte Entzug des elterlichen Sorgerechts in der Zeit des Nationalsozialismus

Miriam Liebler-Fechner
Reihe: Juristische Schriftenreihe
Bd. 159, 2001, 312 S., ISBN 3-8258-5366-7


VI. AG Berlin-Lichterfelde, Beschluß vom 15. April 1935 [FN 775]: Kommunistische und atheistische Erziehung

a) Dem Gericht lag folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor: Der kommunistische Vater eines siebenjährigen Sohnes gehörte bis 1932 der KPD an. Auch nach 1932 hat er sich im kommunistischen Sinne betätigt, so daß er von der Geheimen Staatspolizei verhaftet und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Bei der Anhörung hat der Vater erklärt, daß er Dissident sei und seinen Sohn nicht habe taufen lassen.
Das Amtsgericht entzog dem Vater das Sorgerecht gem. § 1666 I BGB mit der Begründung, eine kommunistische Erziehung stelle einen Mißbrauch gem. §1666 I BGB dar. Der Grundsatz, daß deutsche Kinder im nationalsozialistischen Sinne zu erziehen seien, bedeute nicht nur, daß deutsche Kinder in der deutschen Sprache und in deutschen Umgangsformen unterwiesen werden müssen, Hauptziel der deutschen Erziehung sei vielmehr, diese auch mit den Grundfragen der deutschen Geschichte vertraut zu machen, in ihnen ein unverrückbares Vaterlandsgefühl zu wecken und sie an deutsche Sitten und Anschauungen zu gewöhnen. Eine politische Gesinnung wie die kommunistische, welche die Weltrevolution auf ihre Fahnen geschrieben habe und die bestehenden Grundlagen nationalgegliederter Staaten erschüttern wolle, sei nicht geeignet, deutschen Kindern eine Erziehung im deutschen Sinne zu geben.
Das Gericht nahm einen weiteren schweren Verstoß gegen die Erziehungspflichten an, indem der Vater seinen Sohn nicht taufen ließ, da es als allgemeiner Grundsatz gelte, daß der Gewalthaber nicht das Recht habe, das Kind ohne jede religiöse Anweisung und Erziehung zu lassen.
Eine dringende Gefährdung für das Kindes wohl liege vor, da das Kind, das bereits von seinem Vater in Folge dessen kommunistischer Anschauung in sittlich gefährdender Weise erzogen wurde, im Zusammensein mit dem Vater nach dessen Rückkehr aus der Strafhaft in staatsfeindlicher Weise und somit zu seinem Nachteile beeinflußt und erzogen werde:
"Die Gefahr wird heraufbeschworen, daß das Kind seinem Vaterland entfremdet wird und ihm sogar feindlich gegenübertritt. "
Zur Abwendung dieser Gefahr hielt das Gericht den Entzug des Sorgerechts für geeignet und erforderlich.

b) Das Gericht konkretisierte in seiner Entscheidung die Hauptziele der deutschen Erziehung:
"Die Kinder sind mit den Grundfragen der deutschen Geschichte vertraut zu machen, in ihnen ist ein unverrückbares Vaterlandsgefühl zu wecken und sie sind an deutsche Sitten und Anschauungen zu gewöhnen."
Obwohl die Erziehungsziele bereits 1933 von der Rechtsliteratur formuliert worden waren [FN 776], ist der vorliegende Beschluß der erste veröffentlichte, in dem diese Forderungen von einem Vormundschaftsrichter derart präzise umgesetzt wurden. Das Gericht vertrat die Ansicht, daß die Erziehung in staatsfeindlicher Weise das Kind zu seinem eigenen Nachteil beeinflussen werde. Die "Entfremdung vom Vaterland" wurde jedoch als. eine für beide Seiten - Kind und Volksgemeinschaft - negative Entwicklung erkannt. Mit der geäußerten Befürchtung, das Kind werde dem Vaterland einst feindlich gegenübertreten, subsumierte das Gericht unter dem Tatbestandsmerkmal der Gefährdung des Kindeswohls auch das Interesse des Staates. Auf diese Weise gaben die Richter der Vorschrift des § 1666 I BGB einen Schutzzweck, der vom Wortlaut der Norm zweifelsfrei nicht gedeckt war. Die Vorschrift stellte nämlich allein auf das "körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes" ab und erwähnte Drittinteressen - weder elterliche noch staatliche - mit keinem Wort.
Beachtlich ist die historische Komponente des Urteils: Der Senat zitierte in einem Beschluß teilweise die vom Kammergericht in seinen Entscheidungen vom 31. März 1911 [FN 777] und 27. April 1917 [FN 778] vertretene Auffassung. Das Gericht hatte bereits damals argumentiert, daß das Kind in den Sitten und Anschauungen des deutschen Volkes aufwachsen müsse und hatte in der Möglichkeit, "daß das Kind seinem Vaterland entfremdet wird und ihm sogar feindlich gegenübertritt" schon 1917 eine Gefährdung des Kindeswohls erkannt. In seinen Erörterungen zu der Entscheidung vom 27. April 1917 hatte v. Lilienthal befürchtet, daß die Argumentation des Gerichts lediglich darauf abziele, eine "linientreue Erziehung" des Kindes sicherzustellen [FN 779].

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775 ZblJJ 27, 1936, 232.


773 ZblJJ 27, 1936, 309 f.


774 Vgl. Hirsch, Entzug und Beschränkung des elterlichen Sorgerechts, 59.


776 Vgl. §41, §51.


777 Fn. 207.


778 Fn.212.


779 Lilienthal, Fürsorgeerziehung und Politik, DStrZ 1917, (251) 253.



[editiert: 22.05.07, 20:46 von Admin]
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