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da ich schon fast dachte ich bin schon so neben der spur das ich mir horrormeldungen einbilde
hab ichs doch gefunden
bei meiner suche stellte ich aber auch fest das es dazu kaum einträge giebt ergo versuchts wer zu vertuschen bzw es sogut wie unaufällig zuhalten bis die änderung da ist
Erziehungsrecht
Zum Wohl des Kindes
Von Stefan Dietrich
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Eltern müssen bald mit einem schnelleren Eingriff des Staates ins Sorgerecht ...
Eltern müssen bald mit einem schnelleren Eingriff des Staates ins Sorgerecht ihrer Kinder rechnen
20. Februar 2008 Der Verein Familiennetzwerk befürchtet eine gesetzliche Einschränkung elterlicher Erziehungsrechte. Die Kritik des Vereins richtet sich gegen das vom Bundesjustizministerium vorgelegte Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls. Das Gesetz, das Anfang März im Rechtsausschuss beraten und im selben Monat vom Bundestag verabschiedet werden soll, verschaffe dem Staat Eingriffsmöglichkeiten in das Erziehungsrecht, die weit über die bestehenden hinausgingen, sagte die Vorsitzende des Vereins, Maria Steuer.
Es versetze die Familiengerichte in die Lage, „zum Wohl des Kindes“ Eltern das Sorgerecht zu entziehen, ohne dass zuvor der Nachweis elterlichen Versagens erbracht werden müsse. Damit werde das erreicht, was mit der Aufnahme von „Kinderrechten“ ins Grundgesetz bezweckt gewesen sei: „eine weitreichende staatliche Erziehungskontrolle“, sagte Frau Steuer. Eltern müssten künftig schon dann um ihr Sorgerecht fürchten, wenn ihre Erziehungsvorstellungen von denen staatlicher Behörden abwichen.
Präventive Maßnahmen für Gerichte
Mit dem Gesetzentwurf reagierte das Justizministerium im vergangenen Jahr auf die Häufung ungeheurer Fälle von Kindstötungen, bei denen zum Teil auch ein Versagen von Jugendämtern vorlag. Eine vom Ministerium eingesetzte Arbeitsgruppe hatte 2006 festgestellt, dass die Familiengerichte von den Jugendämtern in den meisten Fällen erst angerufen würden, wenn sich die familiäre Lage schon so zugespitzt habe, dass zur Wahrung des Kindeswohls nur noch ein Entzug des Sorgerechts in Frage komme. Sie empfahl, die Eingriffsschwelle zu senken und den Gerichten ein abgestuftes Instrumentarium präventiver Maßnahmen an die Hand zu geben.
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Diesen Empfehlungen ist das Ministerium weitgehend gefolgt. Die wichtigste Änderung wurde im Paragraph 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches - „Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls“ - vorgenommen. Die geltende Fassung erlaubt gerichtliche Anordnungen zum Schutz von Kindern nur, wenn die Eltern nachweislich entweder ihr Sorgerecht „missbräuchlich ausüben“, ihr Kind vernachlässigen oder unverschuldet bei der Erziehung versagen.
Im neuen Paragraphen 1666 werden diese Nachweispflichten gestrichen. Sobald eine Gefahr für das körperliche, geistige und seelische Wohl eines Kindes entdeckt wird und die Eltern „nicht gewillt oder in der Lage (sind), die Gefahr abzuwenden“, hat das Gericht Maßnahmen dagegen zu treffen.
Breite Zustimmung im Bundestag
Im Bundestag traf die Vorlage aus dem Hause Zypries auf so weitgehende Zustimmung, dass sie bei der Ersten Lesung am 15. November 2007 ohne Aussprache an die Ausschüsse überwiesen wurde. In den zu Protokoll gegebenen Stellungnahmen der Fraktionen wurde einhellig gelobt, dass dieses Gesetz erlaube, früher und differenzierter einzugreifen und einschlägige Gerichtsverfahren zu beschleunigen.
Einig war man sich auch darin, dass Länder und Kommunen mehr für den Kinderschutz tun und die Ausstattung der Jugendämter verbessern müssten. Auch der Grünen-Abgeordnete Montag und die FDP-Abgeordnete Leutheusser-Schnarrenberger, die darauf hinwiesen, dass etwa in dem vielzitierten „Fall Kevin“ in erster Linie das Jugendamt und nicht die Gesetzgebung versagt habe, stellten die Novelle nicht in Frage. Bedenken dagegen, „das gut austarierte Verhältnis zwischen den Rechten und Pflichten der Eltern einerseits und den Aufsichts- und Interventionsmöglichkeiten des Staates andererseits“ zugunsten des Staates zu verschieben, gab nur Montag zu Protokoll.
Auch Gegenbeispiele bekannt
Das Familiennetzwerk weist darauf hin, dass es nicht nur eine Häufung von Fällen gebe, in denen die Behörden zu spät auf familiäre Notlagen reagiert hätten, sondern auch Gegenbeispiele, in denen Kinder ihren Eltern zu Unrecht entzogen, über Jahre entfremdet und erst nach einem langwierigen Weg durch die Instanzen bis hin zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wieder zurückgegeben worden seien.
Solchen Amtsverfehlungen werde durch die Senkung der Eingriffsschwelle Tür und Tor geöffnet, da im Einzelfall von den Gerichten bestimmt werde, was dem „Wohl des Kindes“ diene. Der grundgesetzlich geschützte Vorrang der Elternverantwortung werde unterhöhlt durch ein Kontrollrecht des Staates, das über das bestehende Wächteramt in Notlagen hinausgehe.
Die Fachwelt teilt diese Bedenken überwiegend nicht. In der „Zeitschrift für Rechtspolitik“ nennt der Hamburger Familienrichter Rotax den Entwurf „einen kleinen Meilenstein im Hinblick auf einen noch ausbaufähigen Schutz gefährdeter Kinder“. Thomas Meysen vom Deutschen Institut für Jugendhilfe und Jugendrecht glaubt, dass sich die Rechtslage durch das neue Gesetz insgesamt nur geringfügig ändere. Allerdings ändere es auch nichts daran, dass die Hilfsangebote für notleidende Familien und schutzbedürftige Kinder in Deutschland unterentwickelt seien.
Text: F.A.Z., 20.02.2008, Nr. 43 / Seite 10
Bildmaterial: dpa
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