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Beck aktuell:
Bundestag hat Gesetz zum besseren Schutz von Kindern verabschiedet
Der Deutsche Bundestag hat am 24.04.2008 das «Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls» beschlossen. Damit sollen Familiengerichte künftig zum Schutz vernachlässigter oder misshandelter Kinder frühzeitiger eingreifen können. Hintergrund des Gesetzes sind nach Angaben des Bundesjustizministeriums Fälle des gewaltsamen Todes von Kindern durch Vernachlässigung und Misshandlung durch ihre eigenen Eltern, wie sie in jüngster Zeit vermehrt publik geworden seien.
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Abbau von Tatbestandshürden für die Anrufung der Familiengerichte
Das neue Gesetz will Tatbestandshürden für die Anrufung der Familiengerichte abbauen. Nach dem noch geltenden Recht kann das Familiengericht in die elterliche Sorge nur eingreifen, wenn die Eltern durch ein Fehlverhalten das Wohl ihres Kindes gefährden und nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden (§ 1666 Abs. 1 BGB). Ein solches «Erziehungsversagen» der Eltern sei jedoch in der Praxis häufig schwer nachzuweisen, erläuterte das BMJ. Künftig kann das Familiengericht tätig werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern diese Gefahr nicht abwenden wollen oder können. Ein darüber hinausgehendes Erziehungsversagen muss nicht mehr nachgewiesen werden.
Konkretisierung der möglichen Rechtsfolgen
In Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die «zur Abwendung der Gefahr erforderlich» sind (§ 1666 Abs. 1 BGB). Diese offene Formulierung biete den Familiengerichten vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten. Leider seien die bestehenden Möglichkeiten bislang nicht in ausreichendem Umfang genutzt worden, bedauert das Justizministerium. Aus diesem Grund führe das neue Gesetz in § 1666 Abs. 3 BGB einen beispielhaften Maßnahmenkatalog ein. Dieser solle die vielfältigen Handlungsmöglichkeiten des Familiengerichts verdeutlichen. Klargestellt werde, dass das Familiengericht auch Maßnahmen unterhalb eines Sorgerechtsentzugs anordnen könne. Auf diese Weise könnten die Jugendämter ermutigt werden, die Familiengerichte frühzeitiger anzurufen, meint das Ministerium.
Einführung einer Erörterung der Kindeswohlgefährdung
Das Gesetz führt als neuen Bestandteil des familiengerichtlichen Kindesschutzverfahrens die «Erörterung der Kindeswohlgefährdung» ein. Danach soll das Familiengericht künftig mit den Eltern, dem Jugendamt und gegebenenfalls auch mit dem Kind mündlich erörtern, wie die Gefährdung des Kindeswohls abgewendet werden kann. Das Erörterungsgespräch soll dem Gericht laut Ministerium ein wirksames Instrumentarium an die Hand, um die Eltern stärker in die Pflicht zu nehmen. Es sei Aufgabe der Gerichte, in diesem Gespräch den Eltern den Ernst der Lage vor Augen zu führen, darauf hinzuwirken, dass sie notwendige Leistungen der Jugendhilfe annehmen und sie auf die andernfalls eintretenden Konsequenzen, zum Beispiel den Entzug des Sorgerechts, hinzuweisen. Eine solche Erörterung sei, so das Bundesjustizministerium, zwar schon nach noch geltendem Recht möglich, werde jedoch in der Praxis wenig genutzt.
Gerichtliche Überprüfungspflicht nach Absehen von Maßnahmen
Bislang ist das Familiengericht, das in einem Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung keine Maßnahme anordnet, nicht verpflichtet, diese Entscheidung später noch einmal zu überprüfen. Nach der Neuregelung soll das Gericht in angemessenem Zeitabstand überprüfen, ob seine Entscheidung unverändert richtig ist. Damit solle gewährleistet werden, dass das Gericht erneut tätig werde, wenn sich die Kindeswohlsituation nicht verbessere oder sich sogar verschlechtere, so das BMJ.
Schnellere Gerichtsverfahren
Das neue Gesetz sieht zudem ein umfassendes Vorrang- und Beschleunigungsgebot für Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls und für Verfahren, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, vor. Damit wird eine Änderung der FGG-Reform vorweggenommen. Gerade in Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls hält das Bundesjustizministerium eine zügige Durchführung des gerichtlichen Verfahrens erforderlich. Das Gericht muss binnen eines Monats einen ersten Erörterungstermin ansetzen. Zudem muss es in Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls unverzüglich nach Verfahrenseinleitung Eilmaßnahmen prüfen.
Zypries für besseren Schutz auch im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) setzt sich über das jetzt verabschiedete Gesetz hinaus dafür ein, Kinder schon im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens besser zu schützen. Ihrer Meinung nach sollte der Schutzauftrag des Jugendamts bei einer Kindeswohlgefährdung an einzelnen Stellen konkretisiert werden. Es müsse klar sein, dass das Jugendamt bei Verdacht auf Gefährdung des Kindeswohls die Pflicht habe, einen Hausbesuch durchzuführen. Außerdem unterstützt die Ministerin das von einigen Ländern bereits eingeführte verbindliche Einladungswesen für Früherkennungsuntersuchungen. Das Jugendamt sollte ihrer Ansicht nach prüfen, ob eine Gefährdung des Kindes vorliegt, wenn Eltern trotz Aufforderung nicht an einer Früherkennungsuntersuchung für ihr Kind teilnähmen.
beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 25. April 2008.
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