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| Väterradio http://www.vaeterradio.de Julisendung - Der Wald des Lebens - Das Märchen von Hänsel und Gretel - Gäste: - Maria Faber - Religionspädagogin im Bischöflichen Ordinariat Magdeburg - Dr. Hans-Joachim Maaz - Psychiater und Psychoanalytiker und Autor verschiedenster Bücher |
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06.05.2008
Frage von
Sehr geehrte Frau Zypries,
in der Frage der Frau Brigitte Meisters vom 09.04.2008, ging es um die von Ihnen, in Ihrer Antwort erwähnten, in der Rechtsprechung angeblich entwickelten Kriterien.
Können Sie bitte diese Kriterien nennen?
Wenn Sie bereits entwickelt sind, warum werden sie nicht in Gesetzesform gegossen?
Das Markenzeichen eines Rechtsstaates ist Rechtssicherheit. Rechtssicherheit erreicht man nur durch klare Gesetze, die ein jeder Bürger dieses Landes verstehen und nachvollziehen kann.
In Echo-Online vom 07.04.2008, Artikel "Die deutsche Stimme in Brüssel", wurden Sie mit der Aussage zitiert, dass Ihrer Meinung nach "der Bürger die Gesetze nicht verstehen muss".
Für wen werden dann die Gesetze gemacht, Frau Zypries, wenn Richter, die Bürger, die eben diese Gesetze nicht verstehen, weil einfachste Kriterien der Rechtsprechung, die Gesetzesform nicht finden, "Im Namen des Volkes" verurteilt werden? Vielleicht "Im Namen der Anwaltschaft"?
Dieser Verdacht drängt sich einem jeden auf, wenn man berücksichtigt, dass Sie die Scheidung-light nicht eingeführt haben, weil die Lobby des Deutschen Juristinnenbundes dagegen war.
Mit freundlichen Grüßen
http://www.abgeordnetenwatch.de/brigitte_zypries-650-5639.html
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| 09.04.2008 Frage von Sehr geehrte Frau Zypries, von den Richtern wird bei Sorgercht immer erwähnt, zum Wohl des Kindes, oder Kindeswohl. Können Sie mir dies genau definieren. Denn außer den Richtern, die diesen Begriff verwenden, kann es kein Mensch auf der Welt. oder es definiert jeder anders. ´Warum darf dieser unbestimmte REchtsbegriff überhaupt Verwendet werden? Man kann ja auch nicht über das Wohl einen Erwachsenen Aussagen machen, den man nicht kennt. 05.05.2008 Antwort von Brigitte Zypries Sehr geehrte Frau , bei dem Begriff des "Kindeswohls" handelt es sich um einen sogenannten "unbestimmten Rechtsbegriff". Eine abstrakte Definition dieses Begriffes gibt es nicht, vielmehr muss der Begriff des "Kindeswohls" bei der Rechtsanwendung im Einzelfall anhand der in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien ausgefüllt werden. Der Gesetzgeber kann die vielfältigen denkbaren Fallkonstellationen nicht alle vorhersehen und regeln, auch müssen die jeweils aktuellen Erkenntnisse aus den außerjuristischen Wissenschaften (zum Beispiel Pädagogik, Psychologie) Eingang in die Rechtsanwendung finden. Deshalb kann gerade im Familienrecht nicht auf unbestimmte Rechtsbegriffe verzichtet werden. Dem Begriff des Kindeswohls entsprechende unbestimmte Rechtsbegriffe findet man übrigens auch in den anderen europäischen Rechtsordnungen sowie in internationalen Übereinkommen. Mit freundlichen Grüßen Brigitte Zypries http://www.abgeordnetenwatch.de/brigitte_zypries-650-5639--f106028.html#frage106028 |