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NJW-RR 2008 Heft 3 162
Voraussetzungen für Anordnung einer Umgangspflegschaft BGB §§ 1666, 1684 I, IV
Lehnt der allein sorgeberechtigte Elternteil die Umgangskontakte des anderen Elternteils mit dem gemeinsamen Kind in einer das Kindeswohl gefährdenden Weise ab, kommt in Betracht, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Dauer der Umgangskontakte zu entziehen und eine Umgangspflegschaft anzuordnen.
OLG Saarbrücken, Beschluß vom 16. 7. 2007 - 9 UF 37/07 Zum Sachverhalt:
Die Bet. zu 1 und 2, die nicht miteinander verheiratet waren bzw. sind, sind die Eltern des Kindes S, geb. 1994. Sie haben sich Ende des Jahres 2000 getrennt. Der gemeinsame Sohn lebt ebenso wie die aus einer früheren Beziehung der Ag. hervorgegangene, 1991 geborene Tochter im Haushalt der Ag., der die alleinige elterliche Sorge für S zusteht. Nachdem Umgangskontakte des Ast. mit S seit der Trennung der Bet. zu 1 und 2 nicht mehr stattgefunden hatten und dem Ast. jeglicher Kontakt mit den beiden Kindern seitens der Ag. verwehrt worden war, hat der Ast. im vorliegenden Verfahren mit Antrag vom 31. 10. 2001 zunächst auf Regelung des Umgangs mit S angetragen. Das AG - FamG - hat ein Gutachten eingeholt und für S eine Verfahrenspflegerin bestellt. Durch einstweilige Anordnung vom 9. 11. 2004 hat das FamG der Ag. das Aufenthaltsbestimmungsrecht für S zeitlich beschränkt auf die Dauer der angeordneten Umgangskontakte mit dem Ast. entzogen, insoweit Pflegschaft angeordnet, Herrn G als Umgangspfleger bestellt und dem Ast. ein Umgangsrecht mit seinem Sohn S vierzehntägig, sonntags in der Zeit von 10.00 bis 18.00 Uhr, eingeräumt. In der Hauptsache hat das FamG nach - mehrfacher - Anhörung der Bet. der Ag. das Aufenthaltsbestimmungsrecht für S, zeitlich beschränkt auf die Dauer der angeordneten Umgangskontakte mit dem Ast. entzogen, insoweit Pflegschaft angeordnet, Herrn G als Umgangspfleger bestellt und dem Ast. ein Umgangsrecht mit seinem Sohn S vierzehntägig, freitags in der Zeit von 14.00 bis 19.00 Uhr, beginnend mit Freitag, dem 9. 3. 2007, eingeräumt. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Ag. gegen die Anordnung der Umgangspflegschaft und beantragt, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht zurück zu übertragen. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen:
II. Die angefochtene Entscheidung findet in vollem Umfang die Billigung des Senats. Die Beschwerdeangriffe greifen nicht durch. Zu Recht geht das FamG davon aus, dass dem Ast. ein Umgangsrecht mit seinem Sohn S zusteht.
Gemäß § 1684 I BGB hat das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. Das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils eines Kindes steht unter dem Schutz des Art. 6 II 1 GG. Wie das FamG zutreffend ausführt, ermöglicht es dem Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (BVerfG, FamRZ 2007, 531 = BeckRS 2007, 21377). Der Kontakt zu jedem Elternteil ist für die Entwicklung von Kindern von größter Bedeutung, weswegen es im Regelfall im Interesse des Kindes liegt, diesen Kontakt so umfassend wie möglich zu gewährleisten. Was Zeit, Dauer und Häufigkeit angeht - insoweit enthält das Gesetz keine Bestimmung - verbietet sich aber nach der Rechtsprechung des BVerfG jegliche Schematisierung des Umgangsrechts. Es ist vielmehr eine dem jeweiligen Kind gerecht werdende, individuelle Regelung zu treffen, die unter Ausschöpfung aller verfahrensmäßigen Möglichkeiten zur Ermittlung des Willens und der Belange des Kindes, der Interessen der Eltern sowie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls dem Wohl des Kindes entspricht (vgl. BVerfG, NJW 1993, 2671 = FamRZ 1993, 662). Hierbei sind unter anderem die Belastbarkeit des Kindes, seine bisherige Intensität der Beziehung zum Umgangsberechtigten, sein Alter sowie sein Entwicklungsstand zu berücksichtigen.
Können sich die Kindeseltern - wie hier - über die Ausübung des Umgangs nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Kindeseltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt. Die Gerichte müssen versuchen, die Grundrechte miteinander in Einklang zu bringen. Maßstab und Richtschnur
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jeder einzelnen Entscheidung ist das Wohl des Kindes. Auf das Interesse eines Elternteils oder den Willen des Kindes kann hierbei nicht allein abgestellt werden. Über Dauer und Häufigkeit von Besuchen kann nur nach der jeweiligen Lage des Einzelfalls entschieden werden. Der sorgeberechtigte Elternteil muss grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem andern Elternteil ermöglichen. Er hat die Pflicht, aktiv auf die Ausübung des Umgangs des Kindes mit dem anderen Elternteil hinzuwirken. Er muss dem Umgang nicht nur positiv gegenüberstehen, sondern ihn auch fördern (vgl. BVerfG, NJW-RR 2005, 801 = FamRZ 2005, 1057; BVerfG, NJW 1999, 3623 = FamRZ 1999, 1417; NJW 1999, 631 = FamRZ 1999, 85; NJW 2002, 1863 = FamRZ 2002, 809; FPR 2002, 530 = FamRZ 2002, 1021).
Ebenfalls beanstandungsfrei hat das FamG vorliegend die Voraussetzungen für den von der Ag. ersichtlich erstrebten völligen Ausschluss des Umgangsrechts des Ast. mit dem gemeinsamen Sohn verneint. Das Vorbringen der Ag. rechtfertigt auch eine weitergehende Einschränkung der Umgangsbefugnisse des Ast. mit dem gemeinsamen Sohn nicht.
Nach § 1684 IV BGB kann das Umgangsrecht eines Elternteils nur eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Dies setzt nach § 1684 IV 2 BGB eine Gefährdung des Kindeswohls bei Durchführung der vom FamG festgelegten Besuchskontakte des Ast. mit dem gemeinsamen Sohn voraus. Insoweit bedarf es aber einer konkreten, in der Gegenwart bestehenden Gefährdung des Kindeswohls, um das Umgangsrecht auszuschließen. Zudem ist ein Ausschluss nur dann gerechtfertigt, wenn der konkreten Gefährdung des Kindes nicht durch eine bloße Einschränkung des Umgangs oder dessen sachgerechter Ausgestaltung begegnet werden kann (BGH, NJW 1994, 312 = FamRZ 1994, 158; BVerfG, NJW 2002, 1863 = FamRZ 2002, 809; FPR 2002, 530 = FamRZ 2002, 1021; Senat, BeckRS 2005, 08084 m.w. Nachw.).
Unter Beachtung vorstehender grundsätzlicher Erwägungen geht das FamG zu Recht und mit zutreffender, vom Senat geteilter Begründung in Übereinstimmung mit der Beurteilung der Sachverständigen davon aus, dass vorliegend keine Gründe erkennbar sind, die eine weitere Einschränkung des dem Ast. im angefochtenen Beschluss zuerkannten Umgangsrechts mit seinem Sohn S gebieten könnten. Insbesondere begegnet die Feststellung des FamG, dass Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls bei Durchführung der Umgangskontakte nicht ersichtlich seien, keinen Bedenken. Dies wird vielmehr vollumfänglich durch die Einschätzung der Verfahrenspflegerin, des zuständigen Kreisjugendamtes und des Umgangspflegers bestätigt.
Die Auffassung der Ag., ein Umgangsrecht des Ast. mit dem gemeinsamen Sohn in dem vom FamG festgelegten Umfang würde dessen Wohl massiv zuwiderlaufen, vermag der Senat nicht zu teilen.
Allein der Umstand, dass der gemeinsame Sohn Kontakte mit dem Ast. ablehnt, rechtfertigt unter den gegebenen Umständen einen Ausschluss des Umgangsrechts des Ast. nicht. Denn sowohl nach den gutachterlichen Feststellungen als auch nach den - auf die persönlichen Erfahrungen während des vorliegenden Verfahrens gestützten - Beurteilungen der Verfahrenspflegerin, des Umgangspflegers und des Kreisjugendamtes beruht das Ablehnungsverhalten des Sohnes nicht auf eigenen negativen Erfahrungen mit dem Ast. in der Vergangenheit, sondern wurde durch die abwertenden, realitätsverzerrten Darstellungen der Ag. ausgelöst und durch die lange Umgangsverweigerung verstärkt. Entsprechend hat S auch weder bei seinen Anhörungen durch das FamG noch bei seinen Gesprächen mit der Sachverständigen, dem Umgangspfleger und der Verfahrenspflegerin einen objektiv nachvollziehbaren Grund für die Ablehnung der Umgangskontakte mit dem Ast. genannt. Seine negativen Äußerungen über den Ast. geben vielmehr die - aktenkundige - Einstellung der Ag. gegenüber dem Ast. wieder und sind daher ganz offensichtlich das Resultat einer entsprechenden Beeinflussung durch die Ag.
Auch die Rüge der Ag., das FamG habe es unterlassen, die Ausführungen der Sachverständigen anlässlich ihrer mündlichen Anhörung im Termin vom 11. 11. 2003 zu berücksichtigen, greift nicht durch. Denn entgegen der Darstellung der Ag. war bei den während des vorliegenden Verfahrens zu Stande gekommenen Umgangskontakten zwischen S und dem Ast. zunächst durchaus eine deutlich positive Reaktion von S festzustellen, so dass nach den Feststellungen der Sachverständigen grundsätzlich auch künftige Umgangskontakte positiv verlaufen können
Die Ag. wendet sich auch ohne Erfolg dagegen, dass das FamG ihr für die Dauer der angeordneten Umgangskontakte das Aufenthaltsbestimmungsrecht für S nach § 1666 BGB entzogen und eine Umgangspflegschaft angeordnet hat.
Der Senat teilt die in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Sachverständigen und der Verfahrenspflegerin stehende Wertung des FamG, dass die Anbahnung und Durchführung von Umgangskontakten zwischen dem Ast. und S vorliegend für das Kindeswohl erforderlich ist und eine weitere Umgangsverweigerung das Kindeswohl - jedenfalls langfristig - gefährdet.
Dem FamG ist auch beizutreten, dass vorliegend die einzige Möglichkeit, die erforderlichen Umgangskontakte zu ermöglichen, ist, der Ag. das Aufenthaltsbestimmungsrecht für S für die Dauer der Umgangskontakte zu entziehen und eine Umgangspflegschaft anzuordnen. Denn die Ag. lehnt nach wie vor Kontakte zwischen dem Ast. und S entschieden ab. Sie beharrt auf ihrer negativen Haltung gegenüber dem Ast. und zeigt sich völlig uneinsichtig bezüglich des ihr von fachkundiger Seite aufgezeigten, das Kindeswohl gefährdenden Fehlverhaltens. In Bezug auf das Umgangsrecht zwischen dem Ast. und S lässt sie die gebotene Empathie für die kindlichen Bedürfnisse ihres Sohnes vermissen und ist ersichtlich nicht in der Lage, zu erkennen, dass die emotionale Betroffenheit des Sohnes bei den Kontaktanbahnungsversuchen offensichtlich ganz wesentlich auf ihrem Verhalten und dem dadurch bei ihrem Sohn hervorgerufenen, für diesen unlösbaren Loyalitätskonflikt beruht.
Anm. d. Schriftltg.:
Vgl. auch OLG Zweibrücken, NJW-RR 2007, 730 zur Umgangspflegschaft zur Durchsetzung des Umgangsrechts. Zur Mitwirkungspflicht des betreuenden Elternteils im Umgangsverfahren s. OLG Saarbrücken, NJW-RR 2007, 796. Mit der Verfahrenspflegschaft im Umgangsverfahren befasst sich Müller in FPR 2007, 294. Die Rolle des Jugendamtes im Umgangsverfahren erläutern Stürtz/Meysen in FPR 2007, 282.