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hier das Urteil Wollte es als anhang dazu fügen hat leider nicht funktioniert Sorry:
Thüringer Landessozialgericht
Az.: L 8 SO 90/07 ER Az.: S 15 SO 2403/06 ER - SG Nordhausen -
zugestellt am
Beschluss
In dem Rechtsstreit
- Antragsteller und Beschwerdeführer -
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Winterhoff Juri-Gagarin-Ring 155,99084 Erfurt, Gz.: 272/06W08 schu,
gegen
Landkreis Sömmerda,
vertreten durch den Landrat Rüdiger Dohndorf, Wielandstraße 4,99610 Sömmerda,
Gz.: ReA-42-077,
- Antragsgegner und Beschwerdegegner -
hat der 2. Senat des Thüringer Landessozialgerichts am 12. November 2007 durch Präsidenten des Landessozialgerichts Dr. Stoll, Richter am Landessozialgericht Dr. Böck und Richterin am Landessozialgericht Bitz ohne mündliche Verhandlung beschlossen:
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichtes Nordhausen vom 8. Januar 2007 abgeändert. Der Beschwerdegegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Beschwerdeführer vorläufig und darlehensweise ab November 2007 bis zu dem Zeitpunkt der Entscheidung in dem Widerspruchsverfahren, längstens aber bis zum 31. Dezember 2007, einmal monatlich die von ihm nachgewiesenen Fahrtkosten von XXXXX nach XXXXX (Österreich) zur Wahrnehmung seines Umgangsrechtes mit der Tochter XXXXXXXXXXXXX sowie einen Betrag von 30,00 € für eine Übernachtung zur Verfügung zu stellen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer ein Achtel seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
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Dem Beschwerdeführer wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Winterhoff bewilligt.
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Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Erstattung der Kosten für die Wahrnehmung seines Umgangsrechtes mit seiner an XXXXXX geborenen Tochter XXXXXXX.
Der XXXX geborene Beschwerdeführer ist ausweislich der Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft vom XXXXXXXX der Vater der XXXXXXXXXXX. Mit der Mutter des Kindes lebte er von 1994 bis 2001 zusammen. Vor dem Amtsgericht Sömmerda schloss er mit ihr am xxxxxxxxx eine "Teilvereinbarung" zur Regelung seines Umgangs mit xxxxxxxxxx. Im Jahr 2002 zogen Mutter und Tochter nach xxxxxxx, Bezirk Kitzbühel, Österreich. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom xxxxxxxx wurde der Beschwerdeführer "berechtigt und verpflichtet", xxxxxxx an jedem ersten und dritten Samstag im Monat um 10:00 Uhr von der Mutter abzuholen und sie am nächsten Tag um 18:00 Uhr wieder zurückzubringen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass bei dem bereits schulpflichtigen Kind bei schon bestehenden persönlichen Kontakten zumindest zwei Besuchswochenenden im Monat erforderlich seien, die bereits bestehende Vater-Kind-Beziehung aufrechtzuerhalten und zu vertiefen. Mit Vergleich vom 4. März 2005 einigte sich der Beschwerdeführer mit der Kindesmutter für das Jahr 2005 auf ein Besuchsrecht für die Osterferien sowie für die Sommerferien.
Der Beschwerdeführer übte dieses Umgangsrecht wiederholt aus, wofür er von der Arbeitsgemeinschaft der Grundsicherung für Erwerbsfahige im Job-Center Sömmerda (ARGE) Fahrt- und Übernachtungskosten darlehensweise erhielt. Die ARGE lehnte mit Bescheiden vom 27. September 2006 und 6. Oktober 2006 die weitere darlehensweise Übernahme der Fahrt- und Übernachtungskosten ab, weil sie aufgrund der veränderten Gesetzeslage dafür nicht mehr zuständig sei. Das Sozialgericht Nordhausen beschied den Beschwerdeführer in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die ARGE abschlägig (Beschluss vom 21. November 2006, Az.: S 18 AS 1973/06 ER). Dagegen legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein. Im Erörterungstermin vom 29. März 2007 nahm der Beschwerdeführer auf den richterlichen Hinweis, der beantragte Bewilligungsabschnitt gehe nur bis zum 31. März 2007 und ein Anordnungsgrund sei damit nicht mehr
vorhanden, die Beschwerde zurück.
Der Beschwerdeführer, der auch zum jetzigen Zeitpunkt neben einer Tätigkeit als Maurer und Hausmeister mit einem monatlichen Bruttogehalt von ca. xxxx € noch Arbeitslosengeld II (ALG 11) bezieht, hatte bereits am 27. November 2006 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 7. November 2006 (Az.: B 7 b AS 14/06 R) bei der Beschwerdegegnerin Leistungen nach § 73 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) fiir Hin- und Rückfahrten sowie Übernachtungskosten fiir einen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2007 beantragt. Die Beschwerdegegnerin lehnte die Übernahme der durch die Wahmehmung des Umgangsrechts entstehenden und entstandenen Kosten mit Bescheid vom 7. Dezember 2006 ab. Dagegen legte der Beschwerdeführer Widerspruch
ein.
Am 13. Dezember 2006 hat er bei dem Sozialgericht Nordhausen beantragt, die Beschwerdegegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm diese Kosten als Zuschuss zu gewähren. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 8. Januar 2007 seinen Antrag abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 73 SGB XII lägen in dem begehrten Umfang nicht vor. Zwar stehe das Umgangsrecht unter dem Schutz des Artikel 6 des Grundgesetzes (GG), unter Berücksichtigung der durch die im Falle des Beschwerdeführers entstehenden Kosten sei der Einsatz öffentlicher Mittel zur Ausübung des Umgangsrechts jedoch nur zu besonderen Anlässen und darüber hinaus nur ein- bis zweimal jährlich gerechtfertigt. Wenn der Beschwerdeführer seine Tochter weiterhin in regelmäßigen Abständen besuchen wolle, sei es ihm zuzumuten, die Entfernung zu seiner Tochter durch einen Umzug zu reduzieren.
Dagegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt und Prozesskostenhilfe beantragt. Das Maß des Umgangsbedarfes bestimme sich nach dem Eltern-KindVerhältnis. Sofern sich die Eltern über das Maß des Umgangs einig seien beziehungsweise gerichtliche Entscheidungen und Vergleiche vorlägen, seien auch in diesem Umfang die dabei entstehenden Kosten zu erstatten. Daher könne er nicht der vom Senat vorgeschlagenen vergleichsweisen Einigung auf darlehensweise Erstattung einer einmaligen Fahrt pro Monat zustimmen. Auch soweit hierbei die Kosten der Unterbringung mit 35,00 € pro Übernachtung angesetzt würden, sei dies zu gering angesetzt. Der Wohnort des Kindes sei eine Touristenhochburg. Er müsse sich eine Ferienwohnung bzw. eine Wohnung mit einer Küche anmieten, um die Versorgung des
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Kindes sicherzustellen. Eine Übernachtung auf einem Campingplatz sei ihm als Allergiker nicht zuzumuten. Davon abgesehen würden zwei Übernachtungen fällig, weil er sonntags bis 18 :00 Uhr die Pension nutzen müsse.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 8. Januar 2007 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten :für Leistungen zur Sicherung des Umgangsrechts mit der in Österreich lebenden Tochter vorläufig in dem im Antrag vom 27. November 2006 geltend gemachten Umfang zu übernehmen,
weiterhin, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Winterhoff zu bewilligen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, sie habe das ihr durch § 73 SGB XII zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Der Einsatz öffentlicher Mittel sei vorliegend nicht gerechtfertigt, weil der Beschwerdeführer nicht selbst alle Möglichkeiten ausnutze, um seiner Notlage zu begegnen. Er habe weder angebotene Arbeiten angenommen, noch Nachweise erbracht, welche Anstrengung er selbst unternommen habe, seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen bzw. das Umgangsrecht auszuüben. Er könne auch umziehen, um die Anreise zu seiner Tochter zu verkürzen.
Im Erörterungstermin am 14. Juni 2007 wurden den Beteiligten Ausdrucke von den im Internet recherchierten Unterkünften in Kitzbühel und Umgebung und deren Kosten überreicht. Auf den Inhalt der Niederschrift vom 14. Juni 2007 wird Bezug genommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den sonstigen Akteninhalt, den Inhalt der Akte der Beschwerdegegnerin sowie den Inhalt der von der ARGE zu dem übersandten Akten verwiesen.
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11.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet und im Übrigen unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag, wenn ein Fall von § 86 b Abs. 1 SGG (vorläufiger Rechtsschutz in Anfechtungssachen) nicht vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Beschwerdeführers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Anwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Das Gericht entscheidet durch Beschluss (§ 86 b Abs. 4 SGG), gegen den nach § 172 SGG die Beschwerde zulässig ist.
Ein Anordnungsantrag ist begründet, wenn das Gericht aufgrund einer hinreichenden Tatsachenbasis durch Glaubhaftmachung (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. mit § 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO) und - oder im Wege der Amtsermittlung (§ 103 SGG) einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund bejahen kann. Dabei bedeutet die Möglichkeit der Glaubhaftmachung von Tatsachen zunächst nur, dass sich das Gericht nicht die volle Überzeugung vom Vorliegen der beweiserheblichen Tatsachen machen muss, sondern ein geringerer Grad der Überzeugung genügt (Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 8. Aufl. 2005, § 103 Rdnr. 6 a).
Der Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit und Dringlichkeit der Rechtsschutzgewährung) liegt vor, wenn es für den Beschwerdeführer unzumutbar erscheint, auf den (rechtskräftigen) Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen zu werden, wobei auf die Beachtung der Folgen für den Fall des Nichterlasses der begehrten einstweiligen Anordnung abzustellen ist. Im Interesse der Effektivität des Rechtsschutzes kann es dabei ausnahmsweise auch erforderlich sein, der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, wenn sonst Rechtsschutz nicht erreichbar ist und ein Abwarten für den Beschwerdeführer unzumutbar wäre (Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 8. Aufl. 2005, § 86 b Rdnr. 31).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für die Bejahung
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emes Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes vor, soweit es die darlehensweise Übernahme von Kosten rur das Umgangsrecht in dem tenorierten Umfang betrifft. Für das darüber hinausgehende Begehren fehlt ein Anordnungsanspruch.
Anspruchsgrundlage rur die Übernahme der Kosten fiir die Wahrnehmung des Umgangsrechts ist § 73 SGB XII. Bereits unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) war anerkannt, dass die Kosten des Umgangsrechts zu den persönlichen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören, fiir die über die Regelsätze rur laufende Leistungen hinaus einmalige oder laufende Leistungen zu erbringen waren. Wie dies im Einzelnen zu erfolgen hat, ist abhängig von der einfachrechtlichen Ausgestaltung, die im Lichte des Artikel 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG auszulegen ist. Vor diesem Hintergrund kann eine atypische Bedarfslage angenommen werden, die die Anwendung des § 73 SGB XII (Hilfe in sonstigen Lebenslagen) rechtfertigt. Erforderlich ist nur das Vorliegen einer besonderen Bedarfslage, die eine gewisse Nähe zu den speziell in den §§ 47 bis 74 SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweist und dadurch eine Aufgabe von besonderem Gewicht darstellt. Eine derartige Bedarfslage ist in der mit der Trennung der Eltern verbundenen besonderen Schwierigkeit der Aufrechterhaltung des Umgangs der Kinder mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil bei unterschiedlichen, voneinander entfernt liegenden Wohnorten zu sehen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7 b AS 14/06 R). Bei V orliegen einer solchen Bedarfslage steht es nicht im Ermessen der Beschwerdegegnerin, die beantragten Leistungen grundsätzlich zu versagen, das "Ob" der Leistungsbewilligung zu verneinen (Adolph in Linhartl Adolph, Kommentar zum SGB II, SGB XII, 2. Ordner, § 73 Rdnr. 18). Die Hilfe muss jedoch den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Daraus folgt, dass auch im Rahmen des § 73 SGB XII nur Leistungen gewährt werden können, die sich in das System der Sozialhilfe einordnen lassen, insbesondere nicht mit ihren allgemeinen Prinzipien kollidieren (vgl. Schellhorn in SchellhornlHohm, Kommentar zum Sozialgesetzbuch XII, 17. A., § 73 Rdnr. 5). Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage nach dem "Ob" der Leistungsbewilligung rur die Übernahme von Kostendes Umgangsrechts des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit seiner Entscheidung vom 25. Oktober 1994 (Az.: 1 BvR 1197/93) beantwortet. Hiernach muss die Ausübung des Umgangsrechts durch den nicht sorgeberechtigten Elternteil im Falle seiner SozialhilfebedÜfftigkeit dem Grunde nach mit Mitteln der Sozialhilfe ermöglicht werden.
Im Falle des Beschwerderuhrers bedeutet dies, dass ihm jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt
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(noch) nicht die große räumliche Entfernung von seinem Kind entgegenhalten kann, um eine Bedarfslage grundsätzlich zu verneinen. Soweit das Bundessozialgericht in der zitierten Entscheidung davon spricht, dass auch hinsichtlich des Umgangsrechtes mit den Kindern über § 73 SGB XII keine unbeschränkte Sozialisierung von Scheidungsfolgekosten möglich sei, bezieht sich das in dieser Entscheidung darauf, ob Kosten notwendigerweise in der Person des das Umgangsrecht wahrnehmenden Elternteiles entstehen oder nicht vielmehr zu vermeiden wären, weil beispielsweise im beschriebenen Fall die Kinder ein Alter erreicht hatten, in denen sie ihren Vater auch ohne dessen Begleitung hätten besuchen können.
Allerdings hat auch das Bundesverfassungsgericht in seiner zitierten Entscheidung schon darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Art und Weise der Ermöglichung des Umgangsrechtes dann eine einschränkende Betrachtung gerechtfertigt sein kann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Umgangsrecht missbräuchlich in Anspruch genommen wird.
Der Senat kommt nach summarischer Überprüfung des hier zu beurteilenden Einzelfalles zu dem Ergebnis, dass ein unabweisbarer Bedarf des Beschwerdeführers auf die Ermöglichung des Umgangsrechtes jedenfalls nach jetzigem Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden kann.
Aufgrund der vorliegenden Unterlagen, insbesondere der von der ARGE übersandten Akten, steht nicht fest, dass ein Versagungsgrund nach § 2 Abs. I SGB XII vorliegt. Hiernach erhält derjenige keine Sozialhilfe, der sich unter anderem durch den Einsatz seiner Arbeitskraft selbst helfen kann. Die Regelung ist aber auf besondere, klar abgegrenzte Fallkonstellationen beschränkt, in denen offenkundig ist, dass der Leistungsberechtigte nach der Situation des Einzelfalles tatsächlich hätte Einkünfte erzielen können. Für den Ansatz fiktiver Einkünfte ist in der Sozialhilfe regelmäßig kein Raum ( W. Schellhorn, Kommentar zum SGB XII, 17. A., § 2, Rdnr. 9). Immerhin bezieht der Beschwerdeführer weiterhin ALG II ungekürzt, nur unter Berücksichtigung seines Erwerbseinkommens. Die ARGE selbst sieht anscheinend die Voraussetzungen einer Leistungskürzung nach § 318GB II nicht als gegeben an. Auch die sozialhilferechtlichen Versagungsvorschriften setzen grundsätzlich ein konkretes Arbeitsangebot durch den Sozialhilfeträger (§ 39 Abs. I SGB XII) voraus. Ob in begründeten Einzelfällen davon abgesehen werden kann und dem Leistungsempfänger bestimmte Vorgaben unter maus-
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sichtsteIlung konkreter Folgen bei Nichtbeachtung gemacht werden können, bleibt dahingestellt. Jedenfalls ist das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2. April 2007 nicht hinreichend bestimmt, enthält insbesondere keine einzuhaltenden Fristen.
Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, dass er den Kontakt zu seinem Kind in der Vergangenheit gepflegt hat und eine enge Beziehung zwischen Vater und Tochter besteht. Hierbei war für den Senat von erheblicher Bedeutung, dass er sowohl vor dem Amtsgericht Sömmerda wie auch vor dem Bezirksgericht Kitzbühel für diese Beziehung gekämpft hat und die Regelung des Umgangsrechtes erwirken konnte. Im laufenden Verfahren hat er sich privat Geld geliehen, um den Kontakt zur Tochter zu halten. Der Beschwerdeführer kann nicht gezwungen werden, nach Österreich zu ziehen. Die Beschwerdegegnerin war auch nicht in der Lage darzulegen, dass dem Beschwerdeführer etwa Arbeitsangebote in München und Umgebung, also in räumlich naher Entfernung zur Tochter, konkret angeboten worden sind. Aus der Mitteilung der ARGE Sömmerda vom 22. Januar 2007 ergibt sich vielmehr, dass von Seiten der ARGE kein Handlungsbedarf mehr gesehen wurde, um akute Vermittlungshemmnisse zu beheben, dies vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer seit dem XXXXX als HausmeisterIMaurer mit einer Arbeitszeit von xxxxx Stunden pro Woche beschäftigt sei. Der Beschwerdeführer hat dazu ausgeführt, dass er derzeit mit xxx Stunden pro Woche bei einem Bruttolohn von xxxx €, ca. xxxx € netto, beschäftigt werde. Es ist nicht Aufgabe des Senats, im vorläufigen Verfahren zu recherchieren,. Insoweit, ebenso wie bei der Vermittlung von konkreten Arbeitsangeboten, ist nunmehr die Beschwerdegegnerin gefragt. Allerdings verwundert es, dass ein junger gesunder Mann bei steigender Konjunktur und wachsender Auftragslage in der Bauwirtschaft nicht in der Lage sein soll, ein ausreichendes Einkommen zu erzielen. Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargelegt, dass er sich in Eigeninitiative um eine Erwerbstätigkeit bemüht habe. Er vermittelte zumindest schriftsätzlich den Eindruck, nach seiner Auffassung sei die Ermöglichung seines Umgangsrechtes vorrangige Aufgabe der Sozialleistungsträger. Die Zweifel des Senates an der Motivation des Beschwerdeführers reichten jedoch nicht aus, eme missbräuchliche Inanspruchnahme mit der erforderlichen Sicherheit zu bejahen.
Zu Lasten des Beschwerdeführers waren die große Entfernung zwischen ihm und seinem Kind und die damit verbundenen erhöhten Fahrtkosten zu berücksichtigen. Nach seinen eigenen Berechnungen würde die Allgemeinheit bei einer zweimaligen Inanspruchnahme
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pro Monat allein an Fahrtkosten einen Betrag von über 400,00 € fmanzieren müssen. Das ist nicht mehr zumutbar. Der Ansicht des Beschwerdefiihrers, dass das Grundgesetz eine Finanzierung des Umgangsrechtes durch den Sozialhilfeträger in allen Fällen, in denen die Eltern eine einvernehmliche Regelung dazu getroffen haben, auch in dem Regelungsumfang gebiete, folgt der Senat nicht. Vielmehr ist gerade in den Fällen, in denen die Ausübung des Umgangsrechtes durch eine große Entfernung erschwert wird, nach der Sozialüblichkeit zu fragen. Mit anderen Worten: Wie oft würde ein im Arbeitsleben stehender umgangsberechtigter Elternteil bei vollschichtiger Ausübung einer Tätigkeit bei einer solchen Entfernung sein Umgangsrecht ausüben? Der Senat ist davon überzeugt, dass dies unter normalen Umständen nur einmal monatlich der Fall sein würde. Immerhin beträgt die Entfernung zwischen dem Wohnort des Beschwerdefiihrers und dem des Kindes etwa 573 Kilometer. Eine Wegstrecke ist mit dem Auto bei freien Straßen und ohne Staus in etwa sechseinhalb Stunden (vgl. Routenplaner unter www.map24.com) und mit der Bahn nicht unter elf Stunden zu bewältigen. Davon abgesehen ist xxxxx nunmehr neun Jahre alt und daher in der Lage, größere Zeitspannen als im Alter von sechs Jahren zwischen den einzelnen Treffen zumindest in dem tenorierten Zeitrahmen ohne Entfremdungserscheinungen zu überstehen. Außerdem war das Kind in der Vergangenheit mit seiner Mutter besuchsweise in Sömmerda bzw. Umgebung, so dass auch für die Zukunft von weiteren Möglichkeiten der Kontaktaufnahme zwischen Vater und Tochter auszugehen ist.
Der Beschwerdefiihrer hat keinen Anspruch auf einen höheren Betrag als 30,00 € für die Übernachtungskosten. Die Recherche im Internet hat ergeben, dass durchaus Zimmer (sogar mit Frühstück) für zwei Personen bis zu einem Betrag von 30,00 € zur VerlUgung stehen. Der Beschwerdefiihrer hat weder Anspruch auf eine Luxuswohnung für sich und seine Tochter, noch darauf, dass die Übernachtungsmöglichkeit eine Küche beinhaltet. Es ist einem neunjährigen Kind zumutbar, sich für die Dauer von nicht einmal zwei Tagen von Kaltspeisen (beispielsweise belegten Broten und Obst) zu ernähren. Auch insoweit muss dem Beschwerdefiihrer entgegen gehalten werden, dass ein im Erwerbsleben stehender Umgangsberechtigter mit einem Durchschnittseinkommen sich in der Regel bemüht, kostengünstig eine Unterkunft zu erlangen und diese nur im notwendigen Umfang - soweit wie tatsächlich Übernachtungen anfallen - zu nutzen. Der Beschwerdeführer hat pauschal auf Weltmeisterschaften und Europameisterschaften verwiesen und in keiner Weise dargelegt, dass er von seiner Seite aus Anstrengungen zur Kostenreduzierung unternommen hat.
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Ein Anordnungsgrund in Form der EilbedÜTftigkeit liegt vor, gerade und weil im vorliegenden Fall bei Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes eme Grundrechtsverletzung droht. Die Ausübung des Umgangsrechts kann nicht nachgeholt werden. Es besteht auch die Gefahr, dass die Kindesmutter sich ihrerseits nicht mehr an die in dem gerichtlichen Beschluss ausgesprochene Umgangsregelung hält, wenn der Beschwerdeführer seinen Pflichten gar nicht nachkommt.
Der Beschwerdeführer hat bereits im Hinblick auf die V orläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens keinen Anspruch auf eine Leistungsgewährung als Zuschuss. Davon abgesehen können die beantragten Geldleistungen nach § 73 Satz 2 SGB XII als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden. Ob der Leistungsträger eine nach Satz 1 der Vorschrift zu gewährende Geldleistung als Beihilfe oder als Darlehen erbringt, liegt hierbei in seinem freien Ermessen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Dabei war zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer die begehrten Leistungen nur darlehensweise zugesprochen wurden.
Der Beschwerdeführer hat nach § 73 a SGG in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Seine Beschwerde war zumindest teilweise erfolgreich.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
gez. Dr. Stoll
gez. Dr. Böck
gez. Bitz