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Hallo
Ich wollte mal nachfragen ob man gegen dieses Urteil vom LSG (einstweilige Anordnung) noch irgendwas machen kann. Gibt es die Möglichkeit vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Klage einzureichen?
Und würde es Sinn machen eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Unterzeichneten des Urteiles zu führen?
Nach meiner Auffassung ist das Urteil und vor allem die Begründung ein Skandal.
In der Begründung wird der Beschwerdeführer aufgefordert in den Besuchstagen wo er bei dem Kind ist das Kind unzureichend zu ernähren.
Zitat: Der Beschwerdefiihrer hat weder Anspruch auf eine Luxuswohnung für sich und seine Tochter, noch darauf, dass die Übernachtungsmöglichkeit eine Küche beinhaltet. Es ist einem neunjährigen Kind zumutbar, sich für die Dauer von nicht einmal zwei Tagen von Kaltspeisen (beispielsweise belegten Broten und Obst) zu ernähren.
Da frag ich mich z.B. wo der Antragsteller das Geschirr waschen soll (was er ja selbst mitbringen müsste) in der Toilette (Waschbecken) etwa. Pfui das ist ja höchst Gesundheits gefährdend.
Wo soll der Antragsteller das essen außerdem zu recht machen wenn keine Küche vorhanden sein darf, soll er schon alle Brote bevor er nach Austria fährt fertig stellen und dann dem Kind ausgetrocknete Brote oder vielleicht verdorbene Wurst zum essen geben. Da ja wenn keine Küche dabei ist auch kein Kühlschrank vorhanden ist und wenn man Pech hat nicht einmal ein Tisch.
Wenn dem Antragsteller und vor allem dem Kind eine Küche als Luxus ausgesprochen wird finde ich das ganz schön dreist. Seit wann gehört denn eine Küche zum Luxus und das vom LSG.
Da frag ich mich wie soll er seiner elterliche Fürsorgepflicht erfüllen.
Wenn er die während des Aufenthaltes verletzt kann es noch passieren das die KM den Umgang rechtlich untersagen lässt!
Ich sehe ein das die Sozialbehörde die Kosten nicht für Nobelhotels und Luxuswohnung o.ä. übernehmen aber eine Küche gehört doch wenn man ein Kind betreut zum Standart.
Des weiteren urteilen die Richter über das Kindeswohl obwohl sie kein Gutachten geschweige denn das sie das betroffene Kind überhaupt kennen. Sie wissen rein aus den Akten dass einmal im Monat ausreichend ist um das Kindeswohl nicht zu gefährden. Obwohl mit dem Kindschaftsrecht 1998 zweimal im Monat unter andrem als mindest Standard festgelegt wurde und dies auch höchstrichterlich bestätigt wurde. Hier werden die finanziellen Interessen der Behörde über dem Kindeswohl gestellt.
Auch bezweifele ich das die Richter vor dem Sozialgerichten überhaupt in der Lage sind, über das Kindeswohl fachmännisch und kompetent zu beurteilen.
Auch das man den Beschwerdeführer vorwirft das er sich nicht um eine günstigere Unterkunft kümmert ist schon der Witz, wie soll der Beschwerdeführer dies auch machen wenn seit ende 2006 kein Umgang in Austria mehr statt fand. Seit Klageerhebung bis zum Beschluss des LSG ist fast ein Jahr vergangen. Allein vor dem LSG hat es noch nach der mündlichen Verhandlung im März 07 bis zum November gedauert bevor der Beschluss vorlag oder beschlossen wurde und das im Eilverfahren!!!
Liebe Grüße