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| Väterradio http://www.vaeterradio.de Junisendung - Ein Leben für Kinder - Männer in erzieherischen Berufen - Gäste: - Arnim Blasche - Musikalische Früherziehung in Kindergärten - Matthias Nordheim - Horterzieher |
Ein Vermittlungsverfahren nach §52a http://dejure.org/gesetze/FGG/52a.html ist nur möglich, wenn es bereits eine gerichtliche Regelung zum Umgang gibt, die jedoch nicht eingehalten wird. Wenn ich das jetzt richtig in Erinnerung habe, gibt es bei Euch eine solche gerichtliche Regelung ja bisher gerade nicht.
Hier die entsprechenden Paragraphen nach denen der Antrag auf Umgang zu stellen ist:
Umgangsrecht des Kindes:
In erster Linie ist das Umgangsrecht ein eigenes Recht des Kindes, § 1684 Absatz 1 BGB. Gibt es Probleme beim Umgangsrecht, kann sich das Kind kostenlos beim Jugendamt beraten lassen.
Umgangsrecht der Eltern (also auf Euch bzw. den Vater zutreffendes):
Demjenigen Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, hat ein Umgangsrecht mit dem Kind. Es macht keinen Unterschied, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht. Nur dann,wenn einer der Eltern eine gerichtliche Entscheidung ausdrücklich beantragt, entscheidet der Richter (§ 1684 Absatz 3 BGB) http://dejure.org/gesetze/BGB/1684.html. Das Familiengericht kann auf Antrag das Umgangsrecht eines Elternteils aber auch einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist (§ 1684 Abs. 4 BGB).
Umgangsrecht von Großeltern, Geschwistern und früheren Stiefeltern:
Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieses dem Wohl des Kindes dient (§ 1685 Absatz 1 BGB).
Umgangsrecht sonstiger Personen:
Gleiches wie unter Nr. 3 gilt für den Ehegatten oder früheren Ehegatten eines Elternteils, der mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat (§ 1685 Absatz 2 BGB)
LG
Biene
| So ich habe mir den Link angesehen! Eins verstehe ich nicht ganz genau: Wer sofort vor Gericht will, stellt jetzt beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Umgangsvermittlung nach § 52a FGG. Voraussetzung ist dabei, dass noch keine aussergerichtliche Beratung oder Vermittlung in Anspruch genommen wird. Kein Anwalt nötig. Wir haben jedoch schon mit einer Anwältin und mit dem JA darüber gesprochen! Was heisst das jetzt genau?? Geht das nun oder nicht? |