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"...als aussergewöhnliche Belastung abziehbar."
BFH III R 28/05 vom 27.9.7
So ein Mist! Laut Begründung sind diese Kosten typische Kosten der Lebensführung, die auch nicht getrennt lebenden Eltern enstehen könnten. (z.B. bei besuch einer ausländischen Schule oder einer auswärtigen Ausbildung.) Sie seien duch den Familienleistungsausgleich bereits berücksichtigt.
Auch verfassungsrechtlich erteilt der BFH dem Begehren eine Absage, weil die "Entscheidung" des Gesetzgebers Besuchskosten nicht anzuerkennen im Rahmen des gestztgeberischen Gestaltungsspielraumes läge. Individueller Sonderbedarf müsse grundsätzlich nicht bei der Ermittlung des von der Steuer frei zu stellenden Existenzminimums berücksichtigt werden.
Trotzdem: Das da ist noch ein BVerfG Verfahren anhängig.
(ich glaube irgendwas mit 04 am Ende)
Gruss
Langhals