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| Väterradio http://www.vaeterradio.de Julisendung - Der Wald des Lebens - Das Märchen von Hänsel und Gretel - Gäste: - Maria Faber - Religionspädagogin im Bischöflichen Ordinariat Magdeburg - Dr. Hans-Joachim Maaz - Psychiater und Psychoanalytiker und Autor verschiedenster Bücher |
Hallo:
einer unserer hiesigen Mitglieder hat den Totalangriff gestartet
und vor dem Frankfurter Verwaltungsgericht ein Verbot dieser
Veranstaltung wegen diskriminierender Intentionen (gegen Männer)
beantragt:
Martin Deeg - Oberbürgermeister für Würzburg -
Austraße 3
97299 Zell a. Main
An das
Verwaltungsgericht
Frankfurt
Adalbertstraße 18
60486 Frankfurt am Main 05. Dezember 2007
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit wird eingereicht
I.
Antrag auf Verbot der Veranstaltung „Kinderschutz und Kindeswohl im Sorge- und Umgangsrecht“, Frankfurt am Main, 18. – 19.01.2008“ im Wege der einstweiligen Anordnung aufgrund Verfassungsfeindlichkeit und Bestrebungen, Grundsätze der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu beseitigen
II.
Klage gegen o.g. Veranstaltung aufgrund Verfassungsfeindlichkeit und Bestrebungen, Grundsätze der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu beseitigen.
III.
Es wird beantragt, eine Benachrichtigung des
a) Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie des
b) Bundesministeriums für Justiz
zu veranlassen, da diese offensichtlich ohne Kenntnis der Verfassungsfeindlichkeit als finanzielle Förderer der Veranstaltung auftreten und bezeichnet sind.
Gründe:
1.
Die Veranstaltung benutzt in emotional appellierender und täuschender Absicht den völlig außer Frage stehenden notwendigen „Kinderschutz“ als Etikett, um z. T. volksverhetzend strafrechtlich relevant gegen Männer und Väter tätig zu werden, Männer und Väter pauschal zu diffamieren sowie ihre Elternrechte und Elternpflichten pauschal in Abrede zu stellen.
Eine Beschränkung auf spezielle Personengruppen unter Männern und Vätern ist weder ersichtlich noch gewollt. Diese wäre angesichts des Rahmens der Veranstaltung auch nicht erklärbar, da laut Gesetz lediglich Gewalttätigkeit gegenüber dem Kind sowie Sexualstraftaten dazu führen können, Vätern das Elternrecht wirksam zu beschränken.
2.
Die Veranstaltung zielt darauf ab, die verfassungsmäßig garantierte Gleichheit gemäß Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz zu beseitigen.
Die Rechte von Männern werden pauschal anhand unbestimmter Rechtsbegriffe und emotional belegter Bezeichnungen wie „Kindeswohl“, „Gefährdungsanalyse“ oder „körperliche, sexualisierte und/oder psychische Gewalt“ in Frage gestellt.
Die Veranstaltung bezieht sich durchweg auf die Beseitigung der Rechte von Männern, wie sich deutlich aus dem Kontext insgesamt sowie den pauschal benutzten Bezeichnungen wie „gewalttätiger Vater“, „männliche Gewalt“ etc. ergibt. Demgegenüber stehen in bezug auf Frauen und Mütter durchweg ebenfalls emotionalisierende Begrifflichkeiten als vermeintliche „Opfer“ von Männern wie „Schutz der Mutter als Hauptbezugsperson“, „(Zer)Störung der Mutter-Kind-Bindung etc..
Beweis: Ausschreibung zum Kongress
Die gesamten Darstellungen zielen deutlich darauf ab, ein bestehendes Ungleichgewicht in Familien- und Strafrecht, welches Männer bereits erheblich benachteiligt, weiter auszubauen.
Die Benachteiligung besteht bspw. in der pauschalen Verweigerung des Sorgerechts für nichteheliche Väter, EU-weit nur noch in Deutschland und Österreich gegeben.
Sie besteht weiter in der Reduzierung der Elternrolle von Vätern auf ein „Besuchsrecht“ und „Umgangsrecht“ im Trennungsfall, welches selbst als kleinster gemeinsamer Nenner wiederum im Konfliktfall gewohnheitsmäßig in Deutschland nicht durchzusetzen ist.
Diese Praxis hat ein Klima der Entrechtung von Männern und Vätern geschaffen, welche bereits zu erheblicher Kinderlosigkeit beiträgt und die dazu führt, dass die bereits heute von Trennung betroffenen Kinder in einer Größenordnung von bis zu 50 Prozent jeden Kontakt zum leiblichen Vater verlieren.
Die von den Veranstaltern des Kongresses als „Väterbewegung“ bezeichneten gesellschaftlich wirkenden Bestrebungen zur zwingend notwendigen Beseitigung dieser gesellschaftsschädigenden Verwerfungen belegen in großer Zahl diese Fakten.
2.
Die Veranstaltung zielt darauf ab, das verfassungsmäßige Grundrecht auf Familie gemäß Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz einseitig für Männer und Väter weiter zu beseitigen und zu erschweren.
Dies ergibt sich ebenfalls aus dem gesamten Kontext des Veranstaltungszwecks.
Beweis: Ausschreibung zum Kongress
3.
Die Veranstaltung zielt darauf ab, die konkret formulierte Ausnahmeregelung des
Art. 6 Abs. 3 Grundgesetz einseitig zu Lasten von Männern und Vätern mittels unbestimmter Rechtsbegriffe auszuhöhlen bzw. weiter auszuhöhlen.
Der Schutzgedanke des Art. 6 Grundgesetz insgesamt wird einseitig weiter zu Lasten des Mannes und - unter Verletzung des Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz - angestrebt zu beseitigen. Die besondere Stellung der Frau wird bereits durch den Abs. 4 des Artikels hinsichtlich der heute in der Bundesrepublik geltenden Lebens- und Gleichheitsgrundsätze insgesamt in unangemessener Weise herausgestellt.
Es ist bereits hier in nicht nachvollziehbarer Weise eine Personengruppe bzw. deren Schutz besonders herausgestellt, was impliziert, dass andere Personengruppen bzw. deren Rechte und Schutz in nicht dieser besonderen Weise dem Grundgesetz unterliegen.
Mit freundlichen Grüßen,
Martin Deeg
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Frohe Weihnachten aus Würzburg