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Schlagwort: Wohngeld
tfpmr,
10.04.06, 10:57
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Gemäß § 33 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVGG), bestätigt durch die Entscheidung des BVerfG v. 25.10.1994, 1 BvR 1197/93 (NJW 1995, S. 1342) und durch das oberste Entscheidungsorgang der deutschen Sozialämter, nämlich das Bundesverwaltungsgericht BVerwG, 5 C 15.94 v. 22.8.1995 (FamRZ 1996, S. 105)} wurde bestätigt, dass die Kosten zur Wahnehmung des vereinbarten Umganges mit den eigenen Kindern ein "Teil des notwendigen Lebensunterhaltsbedarfes ist...“ der einmalige Leistungen nach den §§ 21(1) und 22(1) S. 2 BSHG rechtfertigen kann. Die Verweigerung bedeutet eine Außerachtlassung des Art 6(2) S.1 GG, denn das Maß des Umgangsbedarfes bestimmt sich nach dem Eltern-Kind-Verhältniss". Diese Entscheidungen sind für alle Behörden Deutschlands bindend. Auch in der Aktuellen Rechtssprechung wird darauf immer wieder Verwiesen.
Aktuelle Änderungen im Wohngeldrecht zum 1. Januar 2005
zum 1.1.2005 sind grundlegende Änderungen im Wohngeldrecht in Kraft getreten.
Die wichtigste Änderung ist, dass Empfänger bestimmter Sozialleistungen (sog. Transferleistungen, wie z. B. Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe oder Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung) sowie Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft vom Wohngeld ausgeschlossen sind. Deren angemessene Unterkunftskosten werden im Rahmen der jeweiligen Sozialleistung berücksichtigt, so dass sich der Ausschluss vom Wohngeld nicht nachteilig auswirkt.
Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Kosten für Wohnraum. Diesen Zuschuss gibt es als