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Schlagwort: Wohngeld, Wohnungskosten-Umgang BVerfG - Beschluss vom 25.10.94 - 1 BvR 1197/93
tfpmr,
10.04.06, 11:05
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Bundesverfassungsgericht / BVerfG - Beschluss vom 25.10.94 - 1 BvR 1197/93 - BVerwG, Urteil vom 22.8.95 - 5 C 15.94 - Umgangskosten
Bundesverfassungsgericht / BVerfG - Beschluss vom 25.10.94 - 1 BvR 1197/93
Wenn sich Eltern über den Umfang des Umgangs einigen und daher eine gerichtliche Regelung nicht notwendig wird, ist es eine Außerachtlassung von Artikel 6 Abs. 2 S. 1 GG, wenn sozialhilferechtlich nur ein Maß des Umgangs (ein Besuch im Monat) ermöglicht wird, welches auch bei einer gerichtlichen Entscheidung vermutlich durchgesetzt werden könnte.
abgedruckt u.a. in FamRZ 1995, 86 = NJW 1995, 1342
Auszüge:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, in welchem Umfang die Sozialhilfebehörde Leistungen an einen sozialhilfe-berechtigten Vater zu erbringen hat, um diesem die Wahrnehmung des Rechts auf Umgang mit seinen Kindern aus einer geschiedenen Ehe zu ermöglichen.
I.
1. a) Der Beschwerdeführer bezieht seit April 1986 Sozialhilfe in Form der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt. Für die Monate Mai bis Juli 1986 begehrte er zusätzliche Leistungen zum Lebensunterhalt, um das aus § 1634 BGB folgende Recht zum persönlichen Umgang mit seinen beiden damals 11 und 13 Jahre alten Kindern aus seiner geschiedenen Ehe wahrzunehmen. Die Kinder lebten zu jener Zeit bei der wiederverheirateten, allein sorgeberechtigten Mutter in T. in Schleswig-Holstein und wurden wie diese von dem jetzigen Ehemann der Mutter unterhalten. Der Bf. erhielt in H. regelmäßig, wenn auch in ungleichen Abständen, durchschnittlich an zwei Wochenenden im Monat mit Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter Besuch von seinen Kindern. Bei der Ehescheidung hatten die Eltern vereinbart, daß es in erster Linie den Kindern vorbehalten sein solle, wann sie an den Wochenenden beim Vater sein wollten. Die Kinder übernachteten dann beim Vater und wurden von ihm verpflegt.
b) Der Bf. beantragte im Mai 1986 bei der Sozialhilfebehörde in H. zusätzliche Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt zur Wahrnehmung seines Umgangsrechts mit den beiden Kindern in der genannten Zeit i. H. von 20 v. H. des Regelsatzes. Diesen Antrag lehnte die Sozialhilfebehörde ab. Das VerwG Hamburg gab der hiergegen gerichteten Klage des Bf. statt. Das OVG änderte die Entscheidung des VerwG teilweise. Es bestätigte den Anspruch des Bf. dem Grunde nach, beschränkte jedoch die Ansprüche des Bf. auf die Hilfe zum Lebensunterhalt für einen Wochenendbesuch im Monat. Mit der Revision verfolgte der Bf. sein Begehren auf Zahlung der Kosten für einen zweiten Wochenendbesuch der Kinder im Monat i. H. von 114 DM weiter.
c) Das BVerwG hat mit dem angegriffenen Urteil die Entscheidung des OVG durch Zurückweisung der Revision des Bf. bestätigt. Zur Begründung führt das BVerwG im wesentlichen aus: Nach der familiengerichtlichen Praxis zu § 1634 II BGB habe sich der monatlich einmalige Besuch des Kindes beim Umgangsberechtigten als die im Regelfall den Zweck des Umgangsrechts wahrende Regelung herausgebildet. Die Ausübung des Umgangsrechts in diesem Umfang zu ermöglichen, sei bei Vorliegen der gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen Aufgabe der Sozialhilfe. Einen Anspruch darauf, diese Eltern-Kind-Beziehung über das zu ihrer Erhaltung Notwendige hinaus mit öffentlichen Mitteln zu entwickeln und zu pflegen, ergäben die Vorschriften des BSHG über die Hilfe zum Lebensunterhalt dagegen nicht. Denn nach § 11 I S. 1 und § 12 I S. 1 BSHG habe die Hilfe nur den notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen, nicht aber die Aufgabe, die nach Lage des Einzelfalles bestmögliche Grundrechtsausübung zu ermöglichen. Die Begrenzung der Hilfe auf das ,,Notwendige'' nähme Rücksicht darauf, daß sie aus öffentlichen Mitteln aufgebracht werde, wolle aber andererseits auch gewährleisten, daß sie der in § 1 II BSHG bezeichneten Aufgabe der Sozialhilfe entspreche. Die Eltern seien zwar nicht gehindert, besonders großzügige, tendenziell der gemeinsamen elterl. Sorge angenäherte Umgangsregelungen zu vereinbaren, die das FamG beim Streit um das Umgangsrecht so nicht anordnen dürfe. Sie könnten aber nicht verlangen, daß eine so weitgehende Grundrechtsentfaltung aus öffentlichen Mitteln finanziert werde. Auch aus Art. 6 I GG folge nicht, daß der Staat hierzu gegenüber den Eltern verpflichtet wäre. Denn die staatliche Familienförderung durch finanzielle Leistungen stehe unter dem Vorbehalt des Möglichen i. S. dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen könne. Ob unter besonderen Umständen zwei Wochenendbesuche im Monat sich als das zur Zweck- und Bestandssicherung des Umgangsrechts des nicht sorgeberechtigten Elternteils Erforderliche und damit als notwendiger Lebensunterhalt erweisen könnten, bedürfe im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn das OVG habe nach Maßgabe des § 137 II VwGO bindend festgestellt, daß derartige Umstände weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich seien.
2. Mit der Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BVerwG rügt der Bf. eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 6 II und aus Art. 3 I GG . (...)
3. Namens der Bundesregierung hat das Bundesministerium für Familie und Senioren zu der Verfassungsbeschwerde wie folgt Stellung genommen: Die Verfassungsbeschwerde sei begründet . . .
II.
1. Die zulässige Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen.
(...)
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Bf. aus Art. 6 II S. 1 GG geboten (§§ 93a IIb, 93b BVerfGG).
III.
Die Verfassungsbeschwerde ist im Hinblick auf die verfassungsgerichtliche Rspr. zu Art. 6 II S. 1 GG (vgl. BVerfGE 31, 194 = FamRZ 1971, 421, m. Anm. d. Red.; BVerfGE 55, 171 = FamRZ 1981, 124, m. Anm. d. Red.; BVerfGE 64, 180 = FamRZ 1983, 872) i. S. des § 93c I S. 1 BVerfGG offensichtlich begründet.
1. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Bf. in seinem Grundrecht aus Art. 6 II S. 1 GG.
a) Diese Grundrechtsnorm bestimmt, daß Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern sind und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Art. 6 II GG gewährt - neben seiner Bedeutung als Richtlinie - zugleich ein Abwehrrecht gegen unzulässige Eingriffe des Staates in das elterliche Erziehungsrecht und bindet insoweit auch die Gerichte als unmittelbar geltendes Recht (vgl. BVerfGE 4, 52, 57 = FamRZ 1954, 242). Art. 6 II S. 1 GG schützt die freie Entscheidung der Eltern darüber, wie sie ihrer natürlichen Elternverantwortung gerecht werden wollen (vgl. BVerfGE 24, 119, 143 = FamRZ 1968, 578, m. Anm. d. Red.).
Das Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils steht ebenso wie die elterl. Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 II S. 1 GG. Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Der sorgeberechtigte Elternteil muß demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen (vgl. BVerfGE 31, 194, 206 f. = FamRZ 1971, 421; BVerfGE 64, 180, 187 f. = FamRZ 1983, 872). Wird eine Ehe geschieden und nur einem Elternteil das Sorgerecht übertragen, so bedeutet dies, daß nur dieser Elternteil die notwendigen Entscheidungen über die Pflege und Erziehung des Kindes zu treffen hat und die entsprechenden Elternfunktionen tatsächlich wahrnimmt. Jedoch soll nach der gesetzlichen Regelung des Umgangsrechts die Bindung des Kindes zu dem anderen Elternteil fortbestehen und entsprechend berücksichtigt werden. Das Umgangsrecht ermöglicht dem nichtsorgeberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen. Nur wenn eine Einigung der geschiedenen Eltern nicht zustande kommt, so folgt aus der allgemeinen Pflicht des Staates, die Rechtsordnung und den Rechtsfrieden zu wahren, daß er befugt ist, selbst über den Ausgleich der widerstreitenden Interessen der Eltern zu entscheiden (vgl. BVerfGE 31, 194, 205 f. = FamRZ 1971, 421).
b) Die Auslegung des einfachen Rechts (hier: Beurteilung der ,,Notwendigkeit'' i. S. der §§ 11 I S. 1, 12 I S. 1 BSHG als ,,notwendiger Lebensunterhalt'') und seine Anwendung auf den einzelnen Fall - ebenso wie die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes - sind allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das BVerfG entzogen. Nur bei einer Verletzung von Verfassungsrecht durch das Fachgericht kann das BVerfG auf Verfassungsbeschwerde hin eingreifen. Verfassungsrecht ist nicht schon dann verletzt, wenn eine Entscheidung, am einfachen Recht gemessen, objektiv fehlerhaft ist. Der Fehler muß gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegen. Die normalen Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts sind solange der Nachprüfung des BVerfG entzogen, als nicht Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85, 92 f.; std. Rspr.). Dabei hängt die Intensität der Prüfung davon ab, in welchem Maße von der Entscheidung Grundrechte beeinträchtigt werden (vgl. BVerfGE 83, 130, 145 = FamRZ 1991, 413 [LSe]).
c) Das BVerwG ist bei der generellen Begrenzung der sozialhilferechtlichen Notwendigkeit auf einen Wochenendbesuch - anknüpfend an die familiengerichtliche Rspr. zu § 1634 II S. 1 BGB - von einer unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite des Art. 6 II GG ausgegangen.
Soweit das BVerwG annimmt, daß die Ausübung des Umgangsrechts durch den nichtsorgeberechtigten Elternteil im Falle seiner Sozialhilfebedürftigkeit dem Grunde nach mit Mitteln der Sozialhilfe ermöglicht werden muß, hat es zwar der Bedeutung des Art. 6 II S. 1 GG Rechnung getragen. Die verfassungsrechtliche Bedeutung des Art. 6 II S. 1 GG ist jedoch verkannt, soweit das BVerwG hinsichtlich des Umfangs der Sozialhilfeleistungen zur Ermöglichung des Umgangsrechts durch den nichtsorgeberechtigten Elternteil auf die familiengerichtliche Rspr. zu der konfliktregelnden Norm des § 1634 II S. 1 BGB Bezug nimmt und hieraus einen "Regelfall'' auch für die Fälle einer zwischen den Elternteilen vereinbarten Umgangsregelung ableitet.
aa) Sofern sich, wie im vorliegenden Fall, die geschiedenen Ehegatten über den Umfang des Umgangsrechts des nichtsorgeberechtigten Elternteils einigen und sich so eine gerichtliche Konfliktentscheidung erübrigt, bedeutet es eine Außerachtlassung des Art. 6 II S. 1 GG, wenn sozialhilferechtlich nur dasjenige Maß an Umgang im Regelfall ermöglicht wird, welches auch im Streitfall zwangsweise durchgesetzt werden könnte. Nur dann, wenn die Familiengerichte eine Konfliktentscheidung über die Ausübung des Umgangsrechts unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles getroffen haben, kann es angezeigt sein, daran auch für die Beurteilung anzuknüpfen, welches Maß an Umgang sozialhilferechtlich notwendig ist.
Mit der Berücksichtigung einer einverständlichen Regelung zwischen den geschiedenen Eltern über den Umfang des Umgangsrechts durch den nichtsorgeberechtigten Elternteil tragen die Sozialhilfebehörden und Gerichte dem Umstand Rechnung, daß sich aus der fortbestehenden Verantwortung gegenüber dem Kinde die Pflicht der geschiedenen Eltern ergibt, die regelmäßig mit der Scheidung für die Entwicklung des Kindes verbundene Schädigung nach Möglichkeit zu mildern und eine vernünftige, den Interessen entsprechende Lösung für seine Pflege und Erziehung sowie seine weiteren persönlichen Beziehungen zu den nunmehr getrennt lebenden Eltern zu finden (vgl. BVerfGE 31, 194, 205 = FamRZ 1971, 421). Davon wird eine einverständliche Regelung des Umfangs des Umgangsrechts regelmäßig bestimmt und geprägt sein.
Eine andere Beurteilung ist allerdings dann gerechtfertigt, wenn - worauf die Bundesregierung hingewiesen hat - konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, daß eine solche freie Vereinbarung der Eltern hinsichtlich des Umfangs des Umgangsrechts mißbräuchlich dazu genutzt werden soll, daß der - nicht sozialhilfebedürftige - sorgeberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht teilweise auf den Sozialhilfeträger verschiebt. Solche Anhaltspunkte sind von den Gerichten im Ausgangsverfahren nicht festgestellt worden und auch sonst nicht ersichtlich.
bb) Indem das BVerwG auf die familiengerichtliche Praxis zu § 1634 II S. 1 BGB, wonach sich der monatlich einmalige Wochenendbesuch des Kindes beim Umgangsberechtigten als die im Regelfall den Zweck des Umgangsrechts wahrende Regelung herausgebildet hat, zurückgreift, übersieht es, daß auch § 1634 II S. 1 BGB unter dem verfassungsrechtlichen Gebot, dem Elternrecht beider Elternteile Rechnung zu tragen, eine individuelle Umgangsregelung verlangt, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles dem Wohl des Kindes entspricht (vgl. BVerfG, Beschluß der 3. Kammer des 1. Senats vom 18.2.1993 - 1 BvR 692/92 -, EuGRZ 1993, 213, 214 = FamRZ 1993, 662; vgl. auch BVerfGE 31, 194, 208 ff. = FamRZ 1971, 421).
Für die sozialhilferechtliche Würdigung des erforderlichen Umgangs eines Elternteils mit seinem Kind können keine anderen Maßstäbe gelten. Auch in diesem Zusammenhang wird nur eine Betrachtungsweise, die alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt, der Bedeutung und Tragweite des Art. 6 II S. 1 GG gerecht. Eine Regel, die sich zudem noch an der grundlegend anderen Konstellation orientiert, die der Vorschrift des § 1634 II S. 1 BGB zugrundeliegt, trägt diesem Grundrecht nicht hinreichend Rechnung.
cc) Den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt es danach nicht, daß das BVerwG von einem einmaligen monatlichen Besuch des Kindes als Regel ausgegangen ist und besondere Umstände des Einzelfalles nur insoweit berücksichtigt hat, als diese ausnahmsweise darauf hindeuten, daß zur Zweck- und Bestandssicherung des Umgangsrechts weitere Besuche erforderlich sind. Vielmehr verlangt Art. 6 II S. 1 GG, daß von vornherein alle das Eltern-Kind-Verhältnis bestimmenden Umstände in Betracht gezogen werden, um das erforderliche Maß des Umgangs festzustellen.
2. Es ist nicht ausgeschlossen, daß das BVerwG bei Beachtung dieser sich aus Art. 6 II GG ergebenden Anforderungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, wie des Vorliegens der einverständlichen Regelung über zwei Besuchsmöglichkeiten pro Monat, ferner auch des Alters und der Zahl der Kinder, zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Ob die vom OVG getroffenen Feststellungen ausreichen, um das BVerwG in die Lage zu versetzen, diese Würdigung selbst vorzunehmen, muß der Beurteilung durch das BVerwG überlassen bleiben. Da auch die Entscheidung des OVG auf der verkürzenden Sicht eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses beruht, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß dessen tatsächliche Feststellungen eine abschließende Würdigung des zur Wahrung des Umgangsrechts des Bf. erforderlichen Umgangs mit seinen Kindern erlauben. Ggf. muß das BVerwG den Rechtsstreit an die Vorinstanz zur Aufklärung und Würdigung der maßgeblichen Tatsachen zurückverweisen.
Die angegriffene Entscheidung ist demnach aufzuheben und die Sache an das BVerwG zurückzuverweisen. (...)