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...Leistungsempfängers Unterhalt gewährt, verlangt eine ausdrückliche Aufteilung des Abzweigungsbetrages bezogen auf jedes Kind.
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 13.7.2006, B 7a AL 24/05 R
Abzweigung von Unterhaltsgeld - Bestimmtheit des Abzweigungsbescheides - Aufteilung des Gesamtabzweigungsbetrages bei mehreren unterhaltsberechtigten Kindern - isolierte Anfechtungsklage
Leitsätze
Die Abzweigung zu Gunsten eines Dritten, der mehreren Kindern des Leistungsempfängers Unterhalt gewährt, verlangt eine ausdrückliche Aufteilung des Abzweigungsbetrages bezogen auf jedes Kind.
Tatbestand
1
Im Streit ist die Rechtmäßigkeit von Abzweigungen für die Zeit vom 9. April bis 4. November 2001.
2
Die 1963 geborene Klägerin ist Mutter von fünf Kindern. Für die Töchter M K (geboren am 14. Dezember 1989) und K M (geboren am 5. Januar 1992) erbrachte die Beigeladene im streitigen Zeitraum Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). In dieser Zeit bezog die Klägerin von der Beklagten Unterhaltsgeld (Uhg) wegen der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme in Höhe von 362,32 DM pro Woche (= 51,76 DM täglich), von dem zu Gunsten des Beigeladenen Beträge abgezweigt wurden.
3
Insoweit hat die Beklagte im Bewilligungsbescheid vom 14. Mai 2001 ohne nähere Begründung eine Abzweigung in Höhe von 56,70 DM pro Woche verfügt, die sie erst auf einen Widerspruch der Klägerin, mit dem diese die fehlende Begründung gerügt hatte, näher erläuterte (Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2001). Mit Bescheiden vom 28. September 2001 und 1. Oktober 2001 wurde der Abzweigungsbetrag ab 1. Oktober 2001 auf wöchentlich 33,46 DM (= 144,99 DM monatlich) verringert. Vor dem Sozialgericht (SG) schließlich hat die Beklagte am 12. März 2002 den Bescheid vom 14. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2001 mit Wirkung ab 1. Juli 2001 dahin abgeändert, dass eine Abzweigung nur noch in Höhe von 144,99 DM monatlich vorgenommen werde.
4
Während das SG "die Bescheide der Beklagten vom 14. Mai 2001, 28. September 2001, 1. Oktober 2001 sowie den Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2001 aufgehoben hat" (Urteil vom 12. März 2002), hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG auf die Berufung der Beklagten aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 13. Oktober 2004). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Entscheidungen der Beklagten über die Abzweigung seien nicht zu beanstanden. Sie berücksichtigten den der Klägerin nach der "Düsseldorfer Tabelle" zustehenden "kleinen Selbstbehalt" für Nichterwerbstätige (bis 30. Juni 2001 1.300 DM, ab 1. Juli 2001 1.425 DM). Der von der Klägerin geforderte "große Selbstbehalt" (bis 30. Juni 2001 1.500 DM, ab 1. Juli 2001 1.640 DM), könne ihr nicht zugestanden werden, da sie als Teilnehmer einer Weiterbildungsmaßnahme einem Erwerbstätigen nicht gleichgestellt werden könne.
5
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin einen Verstoß gegen § 48 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I). Sie ist der Ansicht, sie müsse wie ein Erwerbstätiger behandelt werden und den "großen Selbstbehalt" zugebilligt erhalten. Abzweigungen seien deshalb nicht gerechtfertigt.
6
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben.
7
Die Beklagte beantragt
die Revision zurückzuweisen.
8
Sie verweist auf die ihres Erachtens zutreffenden Gründe der Entscheidung des LSG.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz
10
Gegenstand des Revisionsverfahrens sind lediglich die Verfügungen (= Verwaltungsakte iS des § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
11
Nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB I (in der seit 18. Juni 1994 geltenden Fassung des Zweiten SGB-Änderungsgesetzes vom 13. Juni 1994 - BGBl I 1229) können laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, in angemessener Höhe an den Ehegatten oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Nach § 48 Abs 1 Satz 4 SGB I kann die Auszahlung auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Ehegatten oder den Kindern Unterhalt gewährt. Der Zweck des § 48 SGB I liegt nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 7/868 S 31 zu § 48 SGB I) in einer schnellen Verwirklichung des Unterhaltsanspruchs von Ehegatten und Kindern eines Leistungsempfängers, um finanzielle Notsituationen zu vermeiden. Die Regelung soll vor allem den nächsten Familienangehörigen einen raschen, kostensparenden Zugriff auf die auch teilweise zur Befriedigung ihres Lebensunterhalts dienenden Leistungen ohne die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes und die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen im Zivilprozess ermöglichen.
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Diese bereits für die Abzweigung zu Gunsten des Unterhaltsberechtigten selbst nicht unproblematische Regelung, die im Ergebnis eine Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs ohne Unterhaltstitel und außerhalb des üblichen Vollstreckungsverfahrens ermöglicht, ist von besonderer Brisanz in der hier vorliegenden Konstellation, in der die Abzweigung nur mittelbar zu Gunsten der Unterhaltsberechtigten erfolgt, wie dies zu Gunsten einer dritten Person oder Stelle, die den Unterhaltsberechtigten tatsächlich Unterhalt gewährt, vorsieht. In dieser Variante gewährt die Regelung im Ergebnis dem Dritten einen Anspruch gegen den Unterhaltsberechtigten aus Geschäftsführung ohne Auftrag, ohne dass dieser Abzweigungsanspruch zwingend einen Rechtsübergang des Unterhaltsanspruchs auf den Dritten bzw einen zivilrechtlichen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag voraussetzt. Vorliegend führt die Anwendung der Vorschrift im Zusammenhang mit der Zahlung von Leistungen nach dem UVG sogar dazu, dass, obwohl der Unterhaltsanspruch gegen die Klägerin gemäß § 7 UVG auf das Land übergeht, der Beigeladene die Abzweigung an sich selbst geltend machen kann. Wie noch später auszuführen sein wird, ist diese nicht unproblematische Rechtssituation bei den formalen Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Abzweigung in besonderer Weise zu beachten.
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Vorliegend kann in der Sache dahinstehen, ob die Tatsachenfeststellungen des LSG überhaupt für eine materiell-rechtliche Entscheidung über die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 4 SGB I ausreichen und ob die Abzweigungsbeträge unter Zugrundelegung des "kleinen Selbstbehalts" insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Festlegung des der Klägerin verbleibenden monatlichen Betrags unabhängig davon erfolgt ist, ob der Monat 31 oder 30 Tage aufweist, richtig berechnet sind. Ebenso kann offen bleiben, inwieweit sich der ab 1. Oktober 2001 erfolgte wöchentliche Abzweigungsbetrag mit dem monatlichen deckt.
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Nicht entscheidungserheblich ist außerdem, ob der Klägerin dahin zu folgen ist, dass ihr für die Beurteilung des Unterhaltsanspruchs ihrer Kinder der sog "große Selbstbehalt" nach der "Düsseldorfer Tabelle" zu verbleiben hat (bis 30. Juni 2001 1.500 DM, ab 1. Juli 2001 1.640 DM). Hierzu hat der 11. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in einem unveröffentlichten Beschluss vom 21. Juli 1995 - 11 RAr 5/95 ausgeführt, nach dem Wortsinn dürfe klar sein, dass der Begriff des Erwerbstätigen nur auf den zutreffe, der auch einer Erwerbstätigkeit nachgehe, und zu diesem Personenkreis nicht derjenige gehöre, der an einer Maßnahme zur beruflichen Fortbildung teilnehme. Demgemäß hat das BSG in einer späteren Entscheidung, ohne dies näher zu problematisieren, bei der Abzweigung von Uhg nur auf den "kleinen Selbstbehalt" abgestellt (BSG SozR 3-1200 § 48 Nr 4; aA jedoch OLG Hamm, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 5 UF 169/98 -, FamRZ 1999, 1015 f). Schließlich bedarf es auch keiner Entscheidung, ob die Bescheide der Beklagten schon deshalb rechtswidrig sind, weil sie entgegen § 35 Abs 1 Satz 3 SGB X nicht die Gesichtspunkte erkennen lassen, die die Beklagte ihrer Ermessensentscheidung zu Grunde gelegt hat (vgl dazu insbesondere BSGE 59, 30, 38 f = SozR 1200 § 48 Nr 10) und ob die fehlende Begründung des Ermessens gemäß § 41 Abs 2 SGB X in der ab 2. Januar 2001 geltenden Fassung zumindest während des Gerichtsverfahrens nachgeholt worden ist.
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Die Bescheide der Beklagten sind vielmehr schon wegen Verstoßes gegen § 33 Abs 1 SGB X rechtswidrig und deshalb aufzuheben. Nach dieser Vorschrift muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dabei ist zu beachten, dass die Beklagte eine Abzweigung gemäß § 48 Abs 1 Satz 4 SGB I zu Gunsten der Beigeladenen als der Stelle verfügt hat, die zwei Kindern Unterhalt gewährt hat. In diesem Falle genügt es nicht, lediglich den Gesamtabzweigungsbetrag zu verfügen (inzident noch anders der Senat in BSG SozR 1200 § 48 Nr 12 und 11); vielmehr ist es aus Gründen der Rechtsklarheit im Hinblick auf die oben umschriebene besondere Problematik der Norm erforderlich, gleichzeitig anzugeben, in welcher Höhe der Abzweigungsbetrag jeweils bei jedem einzelnen Kind dessen Unterhaltsanspruch gegen die Klägerin substituiert.
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Denn es handelt sich nicht um einen einzigen einheitlichen Abzweigungsanspruch, sondern um zwei getrennte Abzweigungsansprüche. Reicht der abzweigungsfähige Betrag der laufenden Geldleistungen - vorliegend Uhg - nicht aus, um den gesamten an beide Kinder ausgezahlten Unterhalt zu ersetzen, muss der Abzweigungsbetrag geteilt werden (Didong in juris PraxisKommentar, SGB I, § 48 RdNr 18). Der erforderliche Akt der Teilung ist dabei wie die Abzweigung insgesamt ein Ermessensakt, der es auch ermöglicht wegen des gegenüber beiden Kindern erbrachten Unterhalts unterschiedlich hohe Abzweigungsbeträge festzusetzen, sodass auch nicht als selbstverständlich unterstellt werden kann, dass bei einem einheitlich verfügten Abzweigungsbetrag jeweils die Hälfte auf den Unterhalt für jedes der beiden Kinder entfällt.
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Erfolgt aber keine ausdrückliche Festlegung, kann nicht nachvollzogen werden, in welcher Höhe der jeweilige auf den Freistaat Bayern übergegangene (mögliche) Unterhaltsanspruch (§ 7 UVG) durch die Abzweigung erfüllt ist. Keiner näheren Ausführungen bedarf es, wie in den Fällen des § 48 Abs 1 Satz 4 SGB I überhaupt die Erlöschenswirkung der Abzweigung bezogen auf den Unterhaltsanspruch rechtlich konstruiert werden kann oder muss. Jedenfalls ist es im Ergebnis eindeutig, dass derjenige, von dessen Sozialleistung ein bestimmter Betrag abgezweigt wird, in dieser Höhe von der Unterhaltspflicht befreit wird. Dies setzt voraus, dass die Abzweigungsverfügung, soweit sie mehrere Unterhaltsansprüche betrifft, deutlich erkennen lassen muss, in welcher Höhe welcher Unterhaltsanspruch im Einzelnen betroffen ist. Diesen Anforderungen genügen die Bescheide der Beklagten nach den Feststellungen des LSG nicht.
18
Abgesehen davon, dass auch in den Tatsacheninstanzen die erforderliche Bestimmung nicht nachgeholt worden ist, gilt § 41 Abs 2 SGB X ohnedies für den Verstoß gegen § 33 Abs 1 SGB X nicht (Waschull in Lehr- und Praxiskommentar SGB X, § 33 RdNr 5; Engelmann in von Wulffen, SGB X, 5. Aufl 2005, § 33 RdNr 10). Einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des § 33 Abs 1 SGB X ist mithin nicht heilbar (Waschull, aaO; Engelmann, aaO); ebenso wenig ist, weil es sich bei dem Verstoß gegen § 33 Abs 1 SGB X nicht um einen Formmangel handelt, § 42 SGB X anwendbar. Ob eine Ersetzung (vgl dazu BVerwGE 87, 241 ff) möglich ist, bedarf keiner Entscheidung; sie ist jedenfalls nicht erfolgt und Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht die Frage, ob die Beklagte ihre Entscheidung in korrekter Weise wiederholen könnte (BSG SozR 1200 § 48 Nr 11 S 55).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Beklagte hat mithin der Klägerin deren außergerichtliche Kosten zu erstatten. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen und des früheren Beigeladenen zu 2 als nicht nach § 183 SGG begünstigte Beteiligte, sind nicht zu erstatten (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig ua, SGG, 8. Aufl 2005, § 193 RdNr 11a).
Pressevorbericht 38/06 vom 5.7.06:
Bundessozialgericht
BUNDESSOZIALGERICHT - Pressestelle -
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Tel. (0561) 3107-1, Durchwahl -460, Fax -474
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Kassel, den 5. Juli 2006
Termin-Vorschau Nr. 38/06
Der 7a. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 13. Juli 2006 über drei Revisionen aus dem Aufgabenbereich der Bundesagentur für Arbeit zu entscheiden. In zwei Verfahren soll mündlich verhandelt werden.
A. Mit mündlicher Verhandlung
1) 10.00 Uhr - B 7a AL 16/05 R - Sch. ./. BA
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) und eine Erstattungsforderung in Höhe von 3.312,06 DM. Nach einer Umschulungsmaßnahme zum Berufskraftfahrer bewilligte die Beklagte dem Kläger entsprechend seinem Antrag vom 10.2.1999 mit Bescheid vom 18.2.1999 Alg mit Wirkung zum 1.2.1999. Ab 12.2.1999 fuhr der Kläger unentgeltlich einen Reisebus für eine Reiseagentur nach Wien. Diese Fahrt bezeichnete er selbst als unentgeltliches Praktikum zum Sammeln von Berufserfahrung. Er wies darauf hin, dass er über Handy jederzeit erreichbar gewesen sei. Nach den Fahrtenschreiberaufzeichnungen arbeitete der Kläger an den sieben dem 12.2.1999 folgenden Kalendertagen mindestens 26 Stunden. Im April 1999 führte der Kläger eine weitere mehrtägige Busfahrt unentgeltlich nach Rimini in Italien durch. Nachdem die Beklagte im Juli 1999 von den Fahrten des Klägers Kenntnis erlangt hatte, hob sie die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 12.2. bis 13.4.1999 auf. Klage und Berufung blieben erfolglos.
Mit der Revision macht der Kläger weiterhin geltend, ein unentgeltliches Praktikum stelle kein Beschäftigungsverhältnis dar, das Arbeitslosigkeit iS des § 118 SGB III ausschließe. Außerdem wendet er sich gegen die Anwendung der Kurzzeitigkeitsgrenze durch die Beklagte. Die Beklagte habe zu Unrecht auf die Beschäftigungswoche und nicht auf die Kalenderwoche abgestellt.
SG Würzburg - S 10 AL 267/00 -
Bayerisches LSG - L 10 AL 199/02 -
2) 11.00 Uhr - B 7a AL 24/05 R - R. ./. BA
beigeladen: Landkreis Bad Kissingen
Die Klägerin wendet sich gegen die Abzweigung von Unterhaltsgeld (Uhg). Von April bis November 2001 bezog sie Uhg wegen Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme. Weil die Klägerin, die Mutter von fünf Kindern ist, gegenüber zwei Kindern keine Unterhaltsleistungen erbrachte, zahlte die Beigeladene nach dem Unterhaltsvorschussgesetz Unterhaltsleistungen. Auf Antrag des Beigeladenen zweigte die Beklagte bis 30.6.2001 56,70 DM pro Woche und ab 1.7.2001 144,99 DM pro Monat an den Beigeladenen ab. Bei der Ermittlung des Abzweigungsbetrages legte sie für die Feststellung der Unterhaltsansprüche der Kinder die "Düsseldorfer Tabelle" und den darin für nicht Erwerbstätige vorgesehenen Selbstbehalt zu Grunde (bis 30.6.2001: 1.300 DM, ab 1.7.2001: 1.425 DM).
Die auf Aufhebung der Abzweigung gerichtete Klage blieb vor dem LSG ohne Erfolg. Mit der Revision macht die Klägerin geltend, die Abzweigung sei rechtswidrig, weil ihr vom Uhg der höhere, so genannte große Selbstbehalt für Erwerbstätige (bis 30.6.2001: 1.500 DM, ab 1.7.2001: 1.640 DM monatlich) verbleiben müsse.
SG Marburg - S 5 AL 473/01 -
Hessisches LSG - L 6 AL 465/02 -
B. Ohne mündliche Verhandlung
3) - B 7a AL 32/05 R - W.-M. GmbH & Co KG ./. BA
Das klagende Unternehmen wendet sich gegen die Heranziehung zur Erstattung von Alg und Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einem früheren Mitarbeiter (S.) nach Vollendung des 58. Lebensjahres. S. war seit April 1961 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten tätig; das Arbeitsverhältnis wurde durch eine von der Rechtsvorgängerin der Klägerin ausgesprochenen Kündigung vom 2.7.1998 zum 28.2.1999 beendet, in der als "Abwicklungsvertrag" bezeichneten Vereinbarung vom gleichen Tag wurden ua eine Abfindung in Höhe von 260.000,- DM brutto sowie eine sofortige Freistellung von der Arbeit vereinbart. Die anschließende Kündigungsschutzklage endete durch arbeitsgerichtlichen Vergleich, der im Wesentlichen die Regelungen im Abwicklungsvertrag bestätigte. Zum 1.1.1999 übernahm die Klägerin ua den Betrieb, in dem der Kläger beschäftigt war. Der frühere Arbeitgeber hat die Bezüge bis Ende Februar 1999 sowie die vereinbarte Abfindung an S. gezahlt. Dieser erhielt ab 1.3.1999 Alg, ab 1.1.2001 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.
Mit Bescheid vom 16.3.2000 verpflichtete die Beklagte die Klägerin, das dem S. in der Zeit vom 1.3. bis 30.6.1999 gezahlte Alg sowie die hierauf entfallenden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung in Höhe von 20.707,64 DM (= 10.587,65 Euro) zu erstatten. Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Während des Klageverfahrens sind vergleichbare Bescheide für den Zeitraum vom 1.7.1999 bis Ende Dezember 2000 ergangen. Während das SG die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen hat, war die Berufung der Klägerin erfolgreich. Das LSG hat die Auffassung vertreten, im Hinblick auf Art 12 Abs 1 Satz 2 GG sei § 128 AFG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Erstattungspflicht nicht bestehe, wenn zwar das Arbeitsverhältnis im Wege des Betriebsübergangs auf ihn übergehe, weil es noch nicht geendet habe, eine Verantwortungsbeziehung zwischen dem Erwerber und dem bereits durch den Betriebsveräußerer gekündigten Arbeitnehmer aber nicht entstanden sei. Ein lediglich formales Arbeitsverhältnis - wie es hier noch für zwei Monate bestanden habe - genüge nicht. Dieser Argumentation tritt die Beklagte mit der Revision entgegen.
SG Düsseldorf - S 3 (32) AL 222/00 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 19 (9) AL 88/03 -
Pressemitteilung 38/06 vom 14.6.06:
Bundessozialgericht
BUNDESSOZIALGERICHT - Pressestelle -
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Kassel, den 14. Juli 2006
Termin-Bericht Nr. 38/06 (zur Termin-Vorschau Nr. 38/06)
Der 7a. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über das Ergebnis der am 13. Juli 2006 nach mündlicher Verhandlung entschiedenen Revisionsverfahren:
1) Die Revision des Klägers führte zur Zurückverweisung an das LSG, weil der Senat wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen über die Höhe der Erstattungsforderung der Beklagten nicht entscheiden konnte. In Bezug auf die Aufhebung der Alg-Bewilligung folgt der Senat dagegen weitgehend der Entscheidung des LSG. Der Kläger war bereits im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Leistungsbescheides nicht mehr arbeitslos, weil er während der Fahrt nach Wien nicht erreichbar war. Die Arbeitslosmeldung hat zudem nach § 122 Abs 2 Nr 2 SGB III ihre Wirkung bis zum 13.4.1999 verloren, weil der Kläger im Sinne dieser Vorschrift mit der Tätigkeit als Reisebusfahrer ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen ist. Hierfür ist die Zahlung von Arbeitsentgelt nicht maßgebend; zudem kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass die Beschäftigung mehr als 15 Stunden wöchentlich ausgeübt wird. Der Senat konnte deshalb dahingestellt sein lassen, ob auf die Beschäftigungs- oder die Kalenderwoche abzustellen ist.
SG Würzburg - S 10 AL 267/00 -
Bayerisches LSG - L 10 AL 199/02 - - B 7a AL 16/05 R -
2) Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Das erstinstanzliche Urteil wurde mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass die angefochtenen Bescheide der Beklagten nur insoweit aufgehoben werden, als sie die Abzweigung betreffen. Die Bescheide der Beklagten sind insoweit schon wegen Verstoßes gegen § 33 Abs 1 SGB X rechtswidrig. Nach dieser Vorschrift muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Vorliegend war vor allem der Umstand von Bedeutung, dass der Abzweigung Unterhaltsleistungen des Beigeladenen an zwei Kinder zu Grunde lagen. In diesem Fall genügt es nicht, lediglich den Gesamtabzweigungsbetrag zu verfügen. Liegen der Abzweigung Ansprüche mehrerer Unterhaltsberechtigter zu Grunde, ist aus Gründen der Rechtsklarheit anzugeben, in welcher Höhe der Abzweigungsbetrag jeweils den Unterhaltsanspruch der Betroffenen gegen den Unterhaltsverpflichteten substituiert.
SG Marburg - S 5 AL 473/01 -
Hessisches LSG - L 6 AL 465/02 - - B 7a AL 24/05 R -
Die Urteile, die ohne mündliche Verhandlung ergehen, werden nicht in der Sitzung verkündet. Sofern die Ergebnisse von allgemeinem Interesse sind, erscheint ein Nachtrag zum Termin-Bericht nach Zustellung der Urteile an die Beteiligten.
Kassel, den 1. November 2006
Nachtrag zum Termin-Bericht Nr. 38/06
Der 7a. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über die am 13. Juli 2006 ohne mündliche Verhandlung entschiedene Sache:
(= Nr. 3 der Termin-Vorschau Nr. 38/06)
Die Revision der beklagten Bundesagentur führte zur Aufhebung des zweitinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das LSG. Der Senat folgt der Auslegung des § 128 Abs 1 Satz 1 AFG durch das LSG nicht. Für eine abschließende Entscheidung reichen die tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht aus.
Entgegen der Ansicht des LSG verstößt eine Anwendung von § 128 Abs 1 Satz 1 AFG auf die Klägerin als mögliche Betriebsübernehmerin nicht gegen Art 12 Abs 1 Satz 2 GG iVm dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Für eine einschränkende Auslegung der Vorschrift, wonach ein Arbeitgeber nicht erstattungspflichtig ist, der an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mitgewirkt hat, besteht auch aus verfassungsrechtlichen Gründen kein Anlass. Die Erstattungspflicht ist der Klägerin insbesondere auch zumutbar. Zum einen treffen den Betriebsübernehmer die hier streitigen Kosten nicht unvorbereitet. Er kann sich rechtzeitig vor dem Rechtsgeschäft bei der Beklagten nach den ihn treffenden Kosten der Erstattungspflicht erkundigen und diese daher im Voraus kalkulieren. Zum anderen begründet die Erstattungspflicht nach § 128 AFG eine gesamtschuldnerische Haftung zwischen dem Betriebsveräußerer und dem Betriebserwerber, die eine interne Ausgleichspflicht zwischen beiden begründet. Ob eine Betriebsübernahme überhaupt vorliegt und ob der hier betroffene Arbeitnehmer dem Übergang des Arbeitsverhältnisses womöglich schriftlich widersprochen hat, ist vom LSG nicht festgestellt worden. Das Arbeitsverhältnis zum bisherigen Arbeitgeber wäre bei einem Widerspruch bestehen geblieben.
SG Düsseldorf - S 3 (32) AL 222/00 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 19 (9) AL 88/03 - - B 7a AL 32/05 R -
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2006&Sort=3&Seite=0&nr=9552&pos=24&anz=172
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Grüßle Thomas
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