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Schlagwort: Wohngeld BVerwG, Urteil vom 22.8.95 - 5 C 15.94
tfpmr,
10.04.06, 11:00
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Bundesverwaltungsgericht / BVerwG, Urteil vom 22.8.95 - 5 C 15.94
abgedruckt u.a. in NJW 1996, 1838 = FEVS 46, 89-94 = NFW 1996, 1838 = ZfSH/SGB 1995, 587 = EzFamR BGB § 1634 Nr. 9 = EzFamR aktuell 1995, 389 = FuR 1996, 74 = NVwZ 1996, 794 = FamRZ 1996, 105
Die aus der Ausübung des Umgangsrechts entstehenden Kosten sind als Teil des notwendigen Lebensunterhalts ein Bedarf, der - je nach Lage des Einzelfalles - einmalige Leistungen nach § 21 I BSHG oder besondere Leistungen nach § 22 I S. 2 BSHG rechtfertigen kann.
Sofern sich die Elternteile über den Umfang des Umgangs einigen, bedeutete es eine Außerachtlassung des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG, wenn sozialhilferechtlich nur das Maß an Umgang ermöglicht wird, welches auch im Streitfall zwangsweise durchgesetzt werden könnte. Um das erforderliche Maß des Umgangs festzustellen, sind vielmehr alle das Eltern-Kind-Verhältnis bestimmenden Umstände zu würdigen (Anschluß an BVerfG vom 25.10.94 - 1 BvR 1197/93, NJW 1995, 1342).
Auszüge:
Der Kläger begehrt zusätzliche Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, um das Umgangsrecht mit seinen beiden Kindern wahrnehmen zu können. Die Kinder lebten zu jener Zeit bei ihrer allein personensorgeberechtigten Mutter und wurden wie vom neuen Ehemann der Mutter unterhalten. Der Kläger erhielt regelmäßig, bisweilen in ungleichen Abständen, durchschnittlich an zwei Wochenenden im Monat Besuch von seinen Kindern. Sie übernachteten bei ihm und wurden von ihm verpflegt.
... beantragte der Kläer, ihm für die Ausübung des Umgangsrechts mit seinen Kindern einen Zuschlag zum Regelsatz i. H. von 20 % zu bewilligen. Der Antrag blieb auch im Widerspruchsverfahren erfolglos.
Der Klage hat das VerwG stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten dem Kläger lediglich 114 DM als einmalige Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt für einen Wochenendbesuch im Monat zugesprochen und im übrigen die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers, mit der dieser sein Begehren auf Bewilligung der vom OVG zuerkannten Beträge für einen weiteren Wochenendbesuch pro Monat weiterverfolgte, hatte keinen Erfolg.
Auf Verfassungsbeschwerde des Kl. hat das BVerfG durch Beschluß v. 25.10.94 - 1 BvR 1197/93 -, FamRZ 1995, 86 = NJW 1995, 1342, das Revisionsurteil aufgehoben und die Sache an das BVerwG zurückverwiesen.
II.
Der Kl. hat seine Revision beschränkt auf die Frage, ob er für den streitgegenständlichen Zeitraum von Mai bis Juli 1986 - ausgehend von der Berechnung des OVG - die Übernahme der Kosten für einen weiteren monatlichen Wochenendbesuch seiner von ihm getrennt lebenden Kinder als zusätzliche Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt beanspruchen kann. Die so verstandene Revision des Kl. ist begründet. Die das Urteil des OVG tragenden rechtlichen Erwägungen sind mit Bundesrecht nicht vereinbar (§ 137 I Nr. 1 VwGO). Die auf der Grundlage der im Beschluß des BVerfG dargestellten rechtlichen Beurteilungskriterien zu treffende abschließende Entscheidung erfordert noch tatsächliche Feststellungen, die zu treffen dem Revisionsgericht verwehrt ist (§ 137 II VwGO), so daß die Sache zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden muß (§ 144 III S. 1 Nr. 2 VwGO).
Zutreffend ist das OVG davon ausgegangen, daß die dem Kl. entstehenden Kosten für die Ausübung des Umgangrechts mit seinen Kindern von der Bekl. dem Grunde nach als Hilfe zum Lebensunterhalt zu übernehmen sind. Wird eine Ehe geschieden und nur einem Elternteil die Personensorge übertragen, so bedeutet dies, daß nur dieser Elternteil die notwendigen Entscheidungen über die Pflege und Erziehung des Kindes zu treffen hat und die entsprechenden Elternfunktionen in einer Lebens- und Erziehungsgemeinschaft mit dem Kind tatsächlich wahrnimmt. Der Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, behält jedoch nach § 1634 I S. 1 BGB die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kinde. Dieses Umgangsrecht ermöglicht dem nicht sorgeberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl. BGHZ 51, 219, 222 = FamRZ 1969, 148, sowie Urteil v. 23.5.1984 - IVb ZR 9/83 -, FamRZ 1984, 778 = NJW 1984, 1951, 1952; BVerfGE 31, 194, 206 = FamRZ 1971, 421, und Beschluß v. 10. 8. 1989 - 2 BvR 67/85 -, FamRZ 1989, 1159 = NVwZ 1990, 455 f.).
Das Umgangsrecht wurzelt ebenso wie das Sorgerecht des anderen Elternteils im natürlichen Elternrecht (vgl. Art. 6 II S. 1 GG) und der damit verbundenen Elternverantwortung, die auch auf seiten des nicht sorgeberechtigten Elternteils grundsätzlich fortbesteht (vgl. BVerfGE 64, 180, 188 = FamRZ 1983, 872).
Zu Recht hat das OVG aus alldem den Schluß gezogen, daß die Ausübung des Umgangsrechts durch den nicht sorgeberechtigten Elternteil ein persönliches Grundbedürfnis seines täglichen Lebens darstellt und hieraus entstehende Kosten nach § 12 I S. 1 BSHG als Teil des notwendigen Lebensunterhalts dem Grunde nach sozialhilferechtlich anerkennungsfähiger Bedarf sind (ebenso OVG Münster, Urteil v. 16.3.1990 - 24 A 2758/86 -, FamRZ 1991, 244 f. = NJW 1991, 190 f.; aus verfassungsrechtlicher Sicht zustimmend BVerfG, Beschluß v. 25.10.1994, a.a.O., S. 87 bzw. S. 1343).
Der Senat teilt auch die Auffassung des OVG, die Ausübung des Umgangsrechts falle wegen des höchstpersönlichen Charakters dieser Befugnis und wegen der engen persönlich-familiären Bindungen zwischen Eltern und Kind nicht in den Bereich der "Beziehungen zur Umwelt'' (so aber wohl Mergler/Zink, BSHG, § 12 Rz. 34a), deren Aufnahme und Pflege § 12 I S. 2 BSHG zwar "auch'' zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens zählt, aber wegen des prinzipiell offenen und mit sachgerechten Maßstäben kaum begrenzbaren Kreises der sozialen "Umwelt'' unter den ausdrücklichen Vorbehalt des Vertretbaren und damit Finanzierbaren stellt (vgl. hierzu BVerwGE 72, 113, 115).
Das OVG ist weiter zu Recht davon ausgegangen, daß die Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts mit getrenntlebenden Kindern, obwohl zur Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens gehörend, nicht durch die laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach Regelsätzen (§ 22 I S. 1 BSHG i.V. mit § 1 RegelsatzVO in der hier maßgeblichen Fassung v. 10.5.1971, BGBl I 451) abgedeckt sind. Denn durch Regelsatzleistungen ist nur der Regelbedarf aus den in § 1 I RegelsatzVO genannten Bedarfsgruppen abzudecken. Das ist aber nur der ohne die Besonderheit des Einzelfalles bei vielen Hilfeempfängern gleichermaßen bestehende, nicht nur einmalige Bedarf (vgl. BVerwGE 87, 212, 216). Daran fehlt es bei dem aus der Ausübung des Umgangsrechts entstehenden Bedarf; denn dieser Bedarf besteht nicht bei vielen Hilfeempfängern aus der Regelsatzgruppe der Haushaltsvorstände bzw. Alleinstehenden (§ 2 I S. 1 und 2 RegelsatzVO) gleichermaßen, sondern nur bei nicht sorgeberechtigten, von ihren Kindern getrennt lebenden Elternteilen. Er stellt deshalb - je nach Lage des Einzelfalles - einen einmaligen oder besonderen Bedarf dar, für den einmalige Leistungen nach § 21 I BSHG oder besondere Leistungen nach § 22 I S. 2 BSHG in Betracht kommen. Daß Elternbesuche bei getrenntlebenden Kindern als Besonderheit des Einzelfalles nach § 22 I S. 2 BSHG eine von den Regelsätzen abweichende Bemessung laufender Leistungen rechtfertigen können, hat der Senat bereits in seinem Urteil v. 5.11.1992 (BVerwGE 91, 156, 158) angemerkt.
Bundesrecht, nämlich Art. 6 II S. 1 GG, verletzt jedoch die Ansicht des OVG, die Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts eines geschiedenen Elternteils mit seinen getrenntlebenden Kindern könnten im Regelfall nur in dem Umfang sozialhilferechtlich anerkannt werden, in dem in Anknüpfung an die familiengerichtliche Rechtsprechung zu § 1634 II S. 1 BGB dem nicht sorgeberechtigten Elternteil bei fehlender Einigung mit dem personensorgeberechtigten ein Umgangsrecht zuzubilligen sei. Das hat das BVerfG in seinem Beschluß v. 25. 10. 1994, mit dem es das die Rechtsauffassung des OVG bestätigende Senatsurteil aufgehoben hat, eingehend dargelegt; hierauf kann verwiesen werden. Statt der verkürzenden Sicht eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses ist danach eine individualisierende Betrachtung, die alle das Eltern-Kind-Verhältnis bestimmenden Umstände würdigt, verfassungsrechtlich geboten. Es sind also alle Umstände des Einzelfalles in den Blick zu nehmen, wie etwa Alter, Entwicklung und Zahl der Kinder, Intensität ihrer Bindung zum Umgangsberechtigten, Einstellung des anderen Elternteils zum Umgangsrecht, insonderheit Vorliegen und Inhalt einverständlicher Regelungen, Entfernung der jeweiligen Wohnorte beider Elternteile und Art der Verkehrsverbindungen. Das hat das OVG, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, nicht getan und demgemäß auch keine tatsächlichen Feststellungen in diesem umfassenden Sinne getroffen. Es wird dies im fortzusetzenden Berufungsverfahren nachzuholen haben.
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Grüßle Thomas
Forenteam