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Schlagworte: BVG, Zweifel an der Bedürftigkeit, SGB II und Verfassungsgrundrechte
tfpmr,
10.04.06, 07:44
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Bundesverfassungsgericht
AZ.: 1 BvR 569/05
Vom 12.5.2005
Entscheidungsart: Beschluss
Bestehen Zweifel an der Bedürftigkeit, muss die Behörde diese Zweifel so konkret darlegen, daß der Antragsteller sie auch ausräumen kann. Bei der Bedürftigkeitsprüfung ist immer nur auf die Gewährtige Lage abzustellen. Nur aufgrund behördlicher Mutmaßungen darf eine Leistung, die der Existenzsicherung dient, nicht verweigert werden. Die Gerichte haben sich schützend vor die Grundrechte des Einzelnen stellen.
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde