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Gesellschaftliches Phänomem der häuslichen Gewalt
papamarkus,
20.04.08, 01:32
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| Infolge vorgefallener Gewalthandlungen müsste, je nach Situation, auch eine Strafanzeigung als Intervention thematisiert werden. Häusliche Gewalt ist seit dem 1. April 2004 ein Offizialdelikt, dies bedeutet, dass die Polizei auch ohne Antrag, beziehungsweise von Amtes wegen, ein Gewaltdelikt verfolgen kann (Eidg. Büro für Gleichstellung von Frau und Mann, S. 1). Häusliche Gewalt ist demzufolge keine „private Angelegenheit“ mehr. Eine Strafanzeigung seitens des Mannes dürfte jedoch nicht unproblematisch sein, da häusliche Gewalt in der Gesellschaft zumeist als ein Phänomen, das der Frau widerfährt, verstanden wird. Entsprechend verständnislose Reaktionen könnten die Folge sein, wenn ein Mann seine Partnerin anzeigt. Viele Gesetzesartikel bezüglich Gewalt gegen Personen, insbesondere der häuslichen Gewalt, lassen in ihrer Formulierung auch keinen Zweifel daran, dass vom weiblichen Opfer ausgegangen wird. Im Polizeigesetz des Kantons Bern sind jedoch Gesetzesartikel bezüglich häuslicher Gewalt aufgefallen, welche zum einen geschlechtsneutral geschrieben sind und zum anderen als mögliche Massnahmen zum Schutze des Mannes in Betracht gezogen werden können. Nachzuschlagen sind diese Artikel im Handbuch des bernischen Interventionsprojektes bip, welches Ausführungen zu den revidierten polizeigesetzlichen Grundlagen häuslicher Gewalt beinhaltet. Das revidierte bernische Polizeigesetz ist am 1. Juni 2005 in Kraft getreten. Im Anhang 2 werden vier Gesetzesartikel aufgeführt, welche als wesentlich erachtet werden und wörtlich aus dem Handbuch des bernischen Interventionsprojektes übernommen worden sind. Die Gesetzesartikel besagen, dass gewaltausübende Frauen, für 14, beziehungsweise mittels eines Gesuches um Verlängerung beim Zivilgericht um weitere 14 Tage, von der gemeinsamen Wohnung weggewiesen werden können. Ferner sieht dieses Gesetz vor, Täter/innen häuslicher Gewalt in polizeilichen Gewahrsam zu nehmen, um sowohl die physische, psychische wie auch sexuelle Integrität des Opfers zu schützen, wenn die Situation dies erfordert. Über die Dauer und Zulässigkeit des Freiheitsentzuges entscheidet das Gericht. |