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| Väterradio http://www.vaeterradio.de Maisendung - Familienpolitik mit Vätern - Aufbruch in die Zukunft - Bericht vom 1. deutschen Väterkongress in Karlsruhe - Gäste: - Dr. Johannes Berchtold - Leiter der männerpolitischen Grundsatzabteilung im österreichischen Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz, Wien - Prof. Dr. med. Matthias Franz - Universität Düsseldorf - Thomas Mörsberger - Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht - Dr. Bruno Köhler - Verein MANNdat |
Hallo,
es fehlen mal wieder die Beiträge die per Mail ans Forum geschickt wurden. Am Sonntag habe ich wie untenstehend geantwortet und setze es jetzt extra von Hand ein:
Hallo Michaela,
leider funktioniert die Suchfunktion im Forum mal wieder nicht. Ich habe daher versucht, direkt aus dem Internet die Frage zu beantworten. Nach § 323 ZPO:
§ 323 Abänderungsklage
(1) Tritt im Falle der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen eine wesentliche Änderung derjenigen Verhältnisse ein, die für die Verurteilung zur Entrichtung der Leistungen, für die Bestimmung der Höhe der Leistungen oder der Dauer ihrer Entrichtung maßgebend waren, so ist jeder Teil berechtigt, im Wege der Klage eine entsprechende Abänderung des Urteils zu verlangen.
(2) Die Klage ist nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf die sie gestützt wird, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der eine Erweiterung des Klageantrages oder die Geltendmachung von Einwendungen spätestens hätte erfolgen müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Das Urteil darf nur für die Zeit nach Erhebung der Klage abgeändert werden. Dies gilt nicht, soweit die Abänderung nach § 1360a Abs. 3, § 1361 Abs. 4 Satz 4, § 1585b Abs. 2, § 1613 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu einem früheren Zeitpunkt verlangt werden kann.
(4) Die vorstehenden Vorschriften sind auf die Schuldtitel des § 794 Abs. 1 Nr. 1, 2a und 5, soweit darin Leistungen der im Absatz 1 bezeichneten Art übernommen oder festgesetzt worden sind, entsprechend anzuwenden.
(5) Schuldtitel auf Unterhaltszahlungen, deren Abänderung nach § 655 statthaft ist, können nach den vorstehenden Vorschriften nur abgeändert werden, wenn eine Anpassung nach § 655 zu einem Unterhaltsbetrag führen würde, der wesentlich von dem Betrag abweicht, der der Entwicklung der besonderen Verhältnisse der Parteien Rechnung trägt.
Allgemein nehmen die Richter nach § 323 Abs. 5 ZPO die Änderung nur an, wenn die Abweichung mindestens 10 % beträgt. Der Prozentsatz ist in diversen Urteilen auch so veröffentlicht, die ich aber – weil ich z. Zt. ein sehr langsames Internet habe - nicht finden kann. Der Anwalt sollte es aber wissen.
Gruß
Ingrid
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