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Danke Carsten!
@ Alle: Noch eine Ergänzung. Wie es aussieht, machen die Jugendämter zur Zeit Druck um Titel noch vor der Reform zu schaffen. Nicht jeder profitiert von der Reform - hat Carsten ja schön ausgeführt, aber diejenigen die einen Vorteil haben, sollten das bei der Titelschaffung beachten.
Wenn sich die Titelschaffung nicht weiter verzögern lässt, wäre es sinnvoll, einen Vermerk einzufügen. Er könnte etwa so aussehen: " Dieser Titel gilt bis zur Inkrafttretung der Unterhaltsrechtsreform. Ab diesem Zeitpunkt gelten automatisch die vom Gesetzgeber vorgegebenen Zahlen auf der Grundlage meines Einkommens".
Bitte auch beachten, dass einige Jugendamtsmitarbeiter behaupten, dass die Reform und die daraus resultierenden Unterhaltsverpflichtungen nur für Betroffene und/oder Titel gilt, die nach dem 01.07.2007 (bzw. nach Inkrafttreten des Reformgesetzes) gemacht werden. Bis jetzt gehen die Informationen dahin, dass auch "Altfälle" für die zukünftigen Zahlen abgeändert werden können. Bitte aber immer die Erheblichkeitsgrenze von 10 % beachten, um die sich ein vorhandener Titel ändern muss, damit Gerichte die Klage annehmen.
Bitte auf diesen Beitrag nicht antworten, sondern einen neuen Diskussionsfaden einrichten.
Gruß
Ingrid
Weiter mit Carsten:
Wie ich schon vor einigen Tagen geschrieben habe, haben wir uns wohl etwas zu früh gefreut, dass die berüchtigte Düsseldorfer Tabelle abgeschafft und der Unterhalt auf eine seriöse Grundlage gestellt wird.
Die Diskussion ging einst, dass der Bedarf sich an allgemeinverbindlichen Regeln zu orientieren hätte und nicht abhängig sein kann vom Einkommen des Vaters.
Die hehren Grundsätze haben – wie so oft in der Politik – weniger Halbwertszeit, als eine Legislaturperiode.
So wird zwar immer noch das steuerliche Existenzminimum (http://www.steuerlexikon-online.de/Existenzminimum.html) als Grundlage für die Ermittlung herangezogen, aber durch eine prozentuale Bewertung so verwässert, dass wir hier nur konstatieren können, dass alter Wein in neuen Schläuchen verkauft wird.
Ab dem 1. Juli soll an Unterhalt monatlich der 12. Anteil des doppelten Kinderfreibetrags (2*1.824/12) als Unterhalt gezahlt werden. Das macht 304 €.
Doch schon kommt die wohlbekannte Unterteilung in Altersstufen ins Spiel.
Danach muß mann für ein Kind von 0 – 5 Jahren nur (ich bitte, diesen Begriff nicht zu bewerten) 87% dieses Betrag zahlen, das wären 265 €, für ein Kind von 6 – 11 Jahren werden die 100% fällig, also 304 € und für ein Kind von 12 – 17 Jahren 117%, also 356 €.
Während der Steuerfreibetrag weitgehend statisch ist, weil hier der Staat zahlen müsste, ist man bei den Prozentanteilen äußerst variabel. So gab es schon die erste Unterhaltsangleichung, als das neue Unterhaltsrecht noch nur als Idee existierte. Im ersten Entwurf waren für die jeweiligen Altersstufen noch 85/100/115% vorgesehen.
Es ist also davon auszugehen, dass das Geschummel und Geschacher um die regelmäßigen Unterhaltserhöhungen unverändert weiter laufen werden.
Doch, was bedeutet das für den einzelnen Vater, wenn die Düsseldorfer Tabelle unverändert auf neuer Grundlage fortgeschrieben wird?
Nun, erst einmal heißt es, dass die Zahlbeträge – und nur die interessieren einen Vater – bezogen auf 2005 in der ersten Altersstufe um durchschnittlich 5,3%, in der zweiten Altersstufe um durchschnittlich 11,1% und in der dritten Altersstufe um 11,2% SINKEN werden.
Über die Veränderungen für volljährige Kinder kann ich noch nichts sagen.
Im Klartext heißt das: in der ersten Altersstufe wird man bis zu einem Netto-Einkommen von 2.300 € monatlich 188 € (265-77 €), in der zweiten Altersstufe monatlich 227 € (304-77 €) und in der dritten Altersstufe monatlich 279 € (356-77€) zahlen dürfen.
Die perfiden Betrügereien mit der stetig sinkenden Berücksichtigung des Kindergeldes bei armen Schluckern wird voraussichtlich ebenfalls unverändert übernommen.
So hat ein Arbeiter mit einem Netto-Einkommen von 1.300 € zwar 1.000 € weniger, als sein angestellter Kollege, zahlt aber in der zweiten Altersstufe nur 2 €(!) weniger als selbiger, weil die Familienrichter so tun, als würde er gar kein Kindergeld erhalten, das man auf seinen Unterhalt anrechnen könnte. Der Vater eines Kleinkindes zahlt gar den gleichen Betrag, wie sein gut verdienender Kollege (188 €).
Ein Spitzenverdiener (Richter) zahlt dagegen vergleichsweise wenig, nämlich 315 € (13. Einkommensgruppe; 4.800 € netto) für sein Kleinkind.
Am wenigsten profitieren von der Unterhaltsreform die ärmsten Schlucker, also die Mangelfälle.
Ich möchte aber auch betonen, dass diese Tabelle derzeit rein hypothetisch ist, weil die Unterhaltsreform noch nicht beschlossen ist, noch nicht SO beschlossen ist, und keine Gesetzeskraft hat. Es kann sein, dass die Einkommensgruppen neu gestrickt werden, die Abstufungen der Bedarfssätze und ähnliches. Aber auch OLG-Richter rechnen derzeit auf Basis der DüTab, wenn sie die Effekte der Unterhaltsreform darstellen wollen (siehe Richter Klinghammer, OLG Düsseldorf auf der Website des Bundesjustizministeriums http://www.bmj.bund.de/files/-/1877/Berechnungen%20zur%20Unterhaltsreform.pdf ).
Es ist also mehr als sehr wahrscheinlich, dass wir auch in Zukunft mit der berüchtigten Tabelle zu tun haben werden, auf unveränderter Willkürbasis.
Werden nur die Bedarfssätze auf die Basis der Kinderfreibeträge gestellt, dann stimmen die Zahlbeträge, die ich in meiner Tabelle errechnet habe, auf den Cent genau.
Ich habe die Tabelle schon an mehrere Forenleser als Excel-Datei geschickt, und wer sie noch haben möchte, kann sich an mich wenden. Er kann dann gleich seinen zukünftigen Unterhalt nach verschiedenen Altersstufen und Kinderzahlen ermitteln.
Dafür brauche ich aber eine private E-Mail-Adresse, weil Carookee keine Excel-Dateien durchlässt.
Ich hoffe, ich habe mich einigermaßen verständlich ausgedrückt und wünsche Euch viel Vergnügen beim Rechnen.
Gruß
Carsten
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"Unrecht gewinnt oft Rechtscharakter dadurch, daß es häufig vorkommt." (Berthold Brecht)
Irgendwann muß jeder mal Partei ergreifen, wenn er Mensch bleiben will
www.entsorgte-vaeter.de
[editiert: 30.03.07, 09:09 von Schumacher]