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Jugendämter täuschen Auskunftsanspruch wegen neuem Unterhaltsgesetz vor!
Schumacher,
01.02.08, 18:05
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Hallo Alle,
inzwischen kommen Nachrichten, dass einige Jugendämter die Unterhaltspflichtigen auffordern (siehe Anhang), dass diese wegen des neuen Unterhaltsgesetzes erneut Auskunft geben sollen.
Laut § 1506 Abs. 2 BGB (siehe unten) ist ein Unterhaltspflichtiger alle zwei Jahre zur Auskunft verpflichtet. Die Frist kann kürzer sein, wenn der Unterhaltspflichtige in der Zwischenzeit höhere Einkünfte erwirtschaftet oder weiteres Vermögen erworben hat.
Beispiele:
wenn ein Unterhaltspflichtiger befördert wurde und jetzt mehr verdient.
Seine Arbeitszeit erhöht hat.
Den Arbeitsplatz gewechselt hat.
Ein Mietshaus geerbt hat und jetzt Mieteinnahmen hat.
Ein Aktiendepot geerbt hat und jetzt Aktiengewinne verbuchen kann.
Nirgendwo im § 1605 BGB Abs. 2 - auch nicht irgendwo in dem neu geänderten Gesetz - steht, dass man wegen der Gesetzesänderung eine neue Auskunft geben muss, wenn die vorher erteilte Auskunft noch nicht zwei Jahre zurückliegt. Dies gilt im Übrigen auch, wenn ein Kind in eine andere Altersklasse kommt oder wenn die Düsseldorfer Tabelle geändert wird, wo auch oft eine neue Auskunft angefordert wird.
Die Jugendämter können die alte Auskunft, die noch keine zwei Jahre alt ist, nehmen und aus den dort angegebenen Zahlen die neue Unterhaltsverpflichtung ausrechnen. Sie können problemlos, z. B. die bisher unterhaltsberechtigte Kindesmutter/Ehefrau in der Auskunft erkennen und durch Neuberechnung das Geld nach den neuen gesetzlichen Vorgaben verteilen.
Somit ist die von einigen Jugendämtern jetzt ausgeübte Praxis der Auskunftsanforderung mehr als fraglich. Wer ein solches (oder ein ähnliches) Schreiben wie im Anhang erhält, sollte "sein" Jugendamt fragen, wo im § 1605 BGB steht, dass die zwei Jahresfrist wegen der Gesetzesänderung verkürzt wird.
Hier der Gesetzestext des § 1506 BGB:
§ 1605 Auskunftspflicht
(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.
Dateianlagen:

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