Hallo, Bernd!
Um diesen fehlerhaften Bescheid, - also die rechtswidrige Mitinanspruchnahme anderer Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft - zu ändern, ist einfach
a) ein Widerspruch gegen den Sanktions-bzw. Änderungsbescheid zu erheben,
b) eine EA durch die Mutter beim Sozialgericht zu beantragen.
Es ist näcmlich gesetzlich geregelt und klar, daß niemand für andere zu haften und zu "büßen" hat.
" § 38 SGBII Vertretung der Bedarfsgemeinschaft " , welcher offensichtlich fälschlich von der ARGE Bonn ins Feld geführt wurde (ich kenne solche Versuche aus meiner Beratungspraxis zur Genüge!), besagt nur, daß der/die AntragstellerInnen von ALGII die gesamte Bedarfsgemeinschaft "vertreten", so lange nicht die einzelnen Mitglieder dieser Bedarfsgemeinschaft sich selbst vertreten wollen und der ARGE das mitteilen.
"Vertreten" heißt aber nicht "haften".
Damit ist klar, daß das Verfassungsgericht sich erst gar nicht mit einem solchen Fall beschäftigen wird, weil die Sozialgerichte aufgrund der Gesetzeslage in jedem Fall der Antragstellerin (hier die Mutter dieser, nicht zum Termin erschienen und daher sanktionierten Tochter) Recht geben muß!
Es bleibt aber ein Skandal, daß die ARGEn immer wieder versuchen, gesetzeswidrige Kürzungen und Sanktionierungen durchzusetzen.
Begleitend zum Widerspruch und der EA sollte daher eine Rechts- und Dienstaufsichtsbeschwerde an die BA (Vorstand Weise) und an Dr. Olaf Scholz Bundesminister f.A.u.S. geschickt werden.
Hier bei uns waren diese Fälle auch an der Tagesordnung, die haben aber in der Zwischenzeit dazugelernt, jedenfalls soweit es meine Beratungskunden betrifft!