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Hallo „Schlumpfine“
es gibt mindestens ein altes Urteil (ich glaube Bundesverfassungsgericht),
wo gesagt wird, dass der Unterhaltszahler nicht durch die
Unterhaltszahlungen selber zum Hilfebedürftigen werden darf. Schau mal hier
unter den Urteilen nach, ob es hinterlegt ist.
Das Problem bei Euch könnte sein, dass der Unterhaltszahler nicht zum
Hilfebedürftigen wird, sondern die bei ihm lebende Familie. Juristisch wäre
das dann wohl zu trennen. Genau kenne ich mich aber mit dem Problem nicht
aus.
Momentan rechnet es sich so, dass alles was er über 890 Euro (wenn er im
Westen wohnt) für die VIER Kinder aufwenden muss. Das wird anteilig
verteilt. Wobei der Anteil der älteren Kinder altersbedingt pro Kind etwas
höher ist.
Das kannst Du selber ausrechnen: nehme den vollen Unterhaltsanspruch aller
Kinder nach Düsseldorfer Tabelle und addiere ihn. Dann errechnest Du den
prozentualen Anteil den jedes Kind (bedingt durch die Altersstufe) hat.
Nun nimmst Du das Einkommen, das über dem Selbstbehalt für die Verteilung
zur Verfügung steht und verteilst diesen Betrag nach den Prozentsätzen, die
Du oben ermittelt hast.
Achtung: das Einkommen richtig berechnen. Die Sonderzahlungen wie
Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien für Betriebszugehörigkeit,
Nachtzuschläge (evtl. nur zu 2/3), Tagesgeld, Sozialleistungen, Provisionen,
teilweise Auslösungen und Spesen (wenn damit eigene Lebenshaltungskosten
erspart werden) Steuererstattungen zum Einkommen von den letzten 12 Monaten
dazu zählen. Miet- und Zinseinnahmen bzw. Kapitalerträge gehören auch zum
Einkommen.
Abziehen darf man dann Aufwendungen für die Berufstätigkeit. Die stehen in
den Unterhaltsleitlinien des jeweiligen OLG’s. Du findest sie, ziemlich
komplett gesammelt im FAQ-Bereich vom Forum www.vafk.de/forum.htm - dort
aber anmelden und warten bis die Anmeldung frei geschaltet wird. Meist
werden nur die Arbeitswege gerechnet. Allerdings dürfen, bei guter
Argumentation, auch andere berufsbedingte Aufwendungen wie z. B.
Arbeitsmaterialien sein. Das wäre z. B. der Computer eines Programmierers,
wenn ihm der Arbeitgeber bescheinigt, dass er ihn benötigt. Die Schere eines
Friseurs oder die Wasserwaage eines Maurers. Auch Berufskleidung und die
Reinigung derselben darf meist berücksichtigt werden. Wichtig
ist:BESCHEINIGUNGEN des Arbeitgebers hierzu vorlegen.
Staatlich geförderte Altersvorsorge, wie z. B. die Riesterrente darf auch
abgezogen werden. Gewerkschaftsbeiträge und Zwangsbeiträge zu
berufsspezifischen Verbänden wie z. B. Ärztekammern; Fortbildungsmaßnahmen
(Rettungssanitäter macht eine Weiterbildung zum Rettungsassistenten u. ä.)
und Pflichtweiterbildung wie z. B. bei Ärzten gefordert können auch
berücksichtigt werden. Bescheinigen lassen, dass die Kosten notwendig waren.
Die Kosten anhand von Quittungen und Rechnungen belegen.
Steuernachzahlungen und Steuerberatungskosten abziehen. Alles für das Jahr
zusammenrechnen und dann durch zwölf teilen. Dann habt Ihr das Einkommen,
das angerechnet wird bzw. werden sollte (da wir auch dort die tollsten
Rechenkonstrukte erleben).
Klärt mal ab, ob ein älterer höherer Titel vorliegt und ob die nicht
bezahlten Teile aus dem Titel als Schulden auflaufen. Wenn das der Fall ist,
schnellstens bei einem Anwalt vorstellig werden und fragen ob er eine
Abänderungsklage machen soll.
Gruß
Ingrid
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: mama schlumpf [mailto:@carookee.com]
Gesendet: Dienstag, 18. April 2006 06:06
An: Zweitfrauen, Zweitmänner und Zweitfamilien - Kindes- und
Ehegattenunterhalt
Betreff: [Zweitfamilienforum] Deutschland schreit nach Kindern, uns macht
die Geburt unseres Sohns zum vorwurf
Hallo alle zusammen.
Ich versuche kurz und übersichtlich den Fall zu schildern.
Also mein Mann (Arbeitnehmer) ist/war geschieden und mit mir (Hausfrau und
Mutter) in zweiter Ehe und wir haben einen gemeinsamen Sohn (Yannik, 2
Jahre).
Aus seiner ersten geschiedenen Ehe hat er 3 Töchter( 11 Jahre, 12 Jahre und
16 Jahre).
Nach unserer Eheschließung und nach der Geburt unseres
Sohns haben wir 331,00€ bezahlt, wurde von dem zuständigen Sozialamt,(von
der geschiedenne Frau)
neu berechnet also auf 331€.
Und jetzt ist die geschiedene Frau zum Anwalt gegangen und wir haben eine
Unterhltsforderung von 699,53€ bekommen
Wenn wir die 699,53€ bezahlen würden, müssten wir Arbeitslosengeld 2
beantragen.(Wozu ihr Anwalt uns aufgefordert hat.)
Würden dann ca. 600€ ALG 2 bekommen. Mein Mann hat in den letzten drei
Monaten mnatl. 1622,65€ Netto verdien.
Anbetracht der Tatsache das die geschieden Frau dadurch bzw. die Kidis
dadurch nicht mehr hätten gehen wir mal davon aus das Sie uns nur ärgern
will.
Meine frage ist jetzt, dürfen wir durch Unterhaltzahlungen selber
Hilfebedürftig werden.
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Unser Kopf ist rund, damit unsere Gedanken die Richtung ändern können
Schumacher @ zweitfrauen.de