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Tagchen, Danniwittchen, nett dich kennenzulerenen...
-Stimmt, was HaSch sagt!
Und: -Ist die Lohnpfändung gem. ZPO (Zivilprozeßordnung) auch der Unterhaltsverpflichtung angepaßt? Ich würde hier mit sehr spitz(findig)em Bleistift nachrechnen; oft ist es nämlich so, daß hier zuviel abgezogen wird, was angesichts der bestehenden Unterhaltspflicht dann nicht mehr machbar ist.
Das bedeutet, daß der gesamte Unterhaltsbetrag + dem was eigener Freibetrag ist, als Gesamtfreibetrag zu rechnen ist und nicht anders. -Selbst dann wenn die ausgeurteilte oder vertraglich vereinbarte Höhe des Unterhalts plus eigenem Freibetrag über dem liegt was bei einer Familie mit der entsprechenden Kinderanzahl (hier wohl nur 1 Kinder, alles Mädchen?) im Normalfall als Freibetrag geregelt ist. -Weil hier wird von häuslicher Gemeinschaft ausgegangen und da lebt es sich ja bekanntlich billiger.
-Die genauen Zahlen kann man im Internet nachlesen (googeln unter: ZPO +Pfändungsfreigrenze)
Daher ( es, glaube ich, auch ein BGH-Urteil) gibt es hier oft beachtenswerte Differenzen... -ggf. beim zust. Insolvenzgericht zum zust. Rechtspfleger gehen und die Dokumente die den Unterhalt ausweisen und diejenigen die die Zahlungen nachweisen, vorlegen und Änderungsantrag stellen, wird i.d.R. sofort genehmigt.
-Davon unabhängig könnte man auch einen Änderungsantrag beim Fam.-Ger. stellen, auf Minderung; ich habe nämlich den Verdacht, daß Papa zuviel zahlen muß. -Wie alt ist denn das Kind? -Ist die Kleine möglicherweise schon alt genug, daß die Erwerbsobliegenheit der KM greifen könnte?
Grüße, Ricki