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Zweitfamilien, Zweitfrauen, Zweitmänner - .-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.- - Pflegeversicherungsbeitrag für Kinderlose
Hallo zusammen,
ich bin heute über diesen Artikel gestolpert:
http://www.aok-business.de/pad/pv_stiefeltern.html
Pflegeversicherung: Beitragszuschlag für Stiefeltern
Höherer Beitrag zur Pflegeversicherung für Kinderlose
Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits 2001 entschieden, dass der seit 1995 geltende Pflegeversicherungsbeitrag mit dem Grundgesetz nicht vereinbar war. Das Gericht bemängelte, „dass Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen und damit neben dem Geldbetrag einen generativen Beitrag zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisten, mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden“.
Seit 2005 gilt: Von kinderlosen Mitgliedern, die älter als 23 Jahre sind, wird ein um 0,25 % höherer Pflegeversicherungsbeitrag erhoben. Vom Beitragszuschlag ausgenommen sind nicht nur leibliche Eltern, sondern auch Stief-, Pflege- und Adoptiveltern.
Elterneigenschaft von Stiefeltern
Die Elterneigenschaft gilt generell für Stiefeltern, unabhängig davon, ob die Stiefkinder erzogen und betreut wurden und Mitglied im gemeinsamen Haushalt waren. Dies stellte das Bundessozialgericht mit Urteil vom 18. Juli 2007 (B 12 P 4/06 R) fest.
Dem Urteil lag ein Streit zwischen einer Pflegekasse und einer 1947 geborenen Versicherten zugrunde, deren Ehemann bei Eheschließung bereits zwei Kinder im Alter von 38 und 40 Jahren hatte. Weil die Versicherte keine eigenen Kinder hat und sie die Kinder des Ehemanns weder betreut noch erzogen hat, stufte die Pflegekasse sie als „kinderlos“ ein und verlangte vom 1. Januar 2005 an von ihr den um 0,25 % erhöhten Pflegeversicherungsbeitrag. Dagegen klagte die Versicherte.
Die obersten Sozialrichter gaben der Versicherten Recht und stellten fest, dass es bei der Beurteilung der Elterneigenschaft für die Erhebung des zusätzlichen Pflegeversicherungsbeitrags keine Rolle spiele, ob die Versicherte selbst Betreuungs- und Erziehungsleistungen erbracht habe. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung enthalte das Gesetz keine Altersgrenze, bis zu der Kinder von der Pflegekasse anerkannt werden müssen; es wird lediglich auf das formale Kriterium der Stiefelterneigenschaft abgestellt.
Zusätzliche Voraussetzungen in der Form, dass die Stiefkinder tatsächlich betreut oder erzogen worden sind, seien nur schwer festzustellen und belegbar. Da die Elterneigenschaft gegenüber der beitragsabführenden Stelle, also zum Beispiel dem Arbeitgeber, nachgewiesen wird, müsse die Beurteilung ohne großen Aufwand vorgenommen werden können. Voraussetzungen, die nicht durch entsprechende Unterlagen dokumentiert und nicht nachprüfbar sind, seien daher nicht zur Bestimmung des Pflegeversicherungsbeitrags geeignet.
Der Entscheidung der Sozialrichter, dass allein die abstrakte Eigenschaft als Stiefmutter oder -vater genügt, um von den erhöhten Beiträgen zur Pflegeversicherung befreit zu werden, folgt der Gesetzgeber allerdings nicht. Daher wurde im Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (Bundestags-Drucksache 16/8525) nunmehr eine Klarstellung vorgenommen.
Der Beitragszuschlag für Kinderlose entfällt nicht für Adoptiveltern, wenn das Kind im Zeitpunkt der Adoption die Altersgrenzen für eine Familienversicherung bereits erreicht hat. Ebenso wenig sind Stiefeltern von der Erhebung des Beitragszuschlags ausgenommen, wenn das Kind des Ehepartners im Zeitpunkt der Eheschließung die Altersgrenzen der Familienversicherung erreicht hat oder vor Erreichen der Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen worden ist.
Damit ist eine Regelung geschaffen, die eine einfache Beurteilung der Eigenschaft als Stief- oder Adoptiveltern ermöglicht und Klarheit für die Verwaltungspraxis bringt.
Heißt das, ich bin zwar jetzt eine Stiefmutter, aber weil das Kind meines Mannes nicht bei uns gemeldet ist / nicht überwiegend bei uns wohnt, bin ich es vor der Pflegeversicherung dann doch nicht ?
Ich würde mich über Antworten sehr freuen!
Liebe Grüße
´stueck
Guten Morgen,
ist das wirklich noch niemandem über den Weg gelaufen ?
Gruß
´stueck
Hallo Stückchen,
wir versuchen z. Zt. zu klären, wie mein Mann eingestuft ist. Er hat ja drei – inzwischen erwachsene – Kinder
und mein Sohn ist auch erwachsen. Kann bei uns aber dauern – die Klärung meine ich. Die Gehaltsabrechnungen
meines Mannes sind alles andere als übersichtlich und verständlich.
Gruß
Ingrid
Von: suessstueck [mailto:@carookee.com]
Gesendet: Donnerstag, 21. Januar 2010 08:18
An: Zweitfrauen, Zweitmänner und Zweitfamilien - Typische Probleme von Zweitfrauen/Zweitmännern und deren
zusammengewürfelten Familien
Betreff: [Zweitfamilienforum] Re: Pflegeversicherungsbeitrag für Kinderlose
Guten Morgen,
ist das wirklich noch niemandem über den Weg gelaufen ?
Gruß
´stueck
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Unser Kopf ist rund, damit unsere Gedanken die Richtung ändern können
Schumacher @ zweitfrauen.de
Guten Morgen,
ich habe hier nochwas gefunden
http://sozialversicherung-kompetent.de/20080830146/pflegeversicherung/versicherungsrecht-gpv/beitragszuschlag-pflegeversicherung-stief-und-adoptiveltern
Aber auch hier der gleiche Satz bzgl. "in häuslicher Gemeinschaft" mit dem Kind. Es ist zwar bei uns aber unregelmäßig. Mal am Wochenende, mal in der Woche, in den Ferien auch mal mehrere Wochen.
Heißt Erziehungsleistung von Stiefeltern gilt nur, wenn das Kind auch im Stiefelternhaushalt gemeldet ist, oder wie seht Ihr das ?
Gruß
´stueck
Hallo zusammen,
ich habe zwischenzeitlich eine Nachricht von meiner Krankenkasse ( BKK Essanelle ) erhalten. Die Wörter "Stiefkind" und "häusliche Gemeinschaft" wären gesetzlich nicht so genau definiert, dass die Kasse eine klare Entscheidung treffen kann. Man glaubt mir meine "gefühlte" Eigenschaft als Stiefelternteil, aber weiß nicht wie man sich verhalten soll. Der Betrag wird also wieter verlangt, nur die Aussage warum wird so schwammig wie möglich gehalten.
Ich habe die Kasse jetzt nochmals angeschrieben und um eine klare Aussage gebeten, auf Grund welcher Grundlage ich als Stiefmutter auch den Beitrag für Kinderlose zahlen muss. Danach werde ich mich wieder an die deutsche Rentenversicherung wenden, denn die haben mir gesagt, die Krankenkasse wäre für die Beitrageserhebung zuständig.
Ich wundere mich, dass bei den vielen Zweitfamilien die hier unterwegs sind, das Thema noch nie diskutiert wurde und werde weiter berichten. Falls noch jemandem was dazu einfällt, oder jemand auch schon Erfahrung mit dem Thema hat würde ich mich über einen Beitrag freuen.
Gruß
´stueck
Hallo,
falls es jemanden interessiert: ich habe zwischenzeitlich eine Antwort von meiner Krankenkasse BKK Essanelle und von der deutschen Rentenversicherung erhalten.
Die Krankenkasse sagt, der Begriff "Stiefkind" und "häusliche Gemeinschaft" ist im Gesetz nicht genau genug definiert, daher glauben sie, dass ich den Zusatzbeitrag als Stiefmutter zahlen muss und verlangen ihn auch weiter von mir.
Die Rentenversicherung schreibt, dass das Ermessenssache der Krankenkasse ist, aber unter häuslicher Gemeinschaft ein Kind gemeint ist, dass im Haushalt angemeldet ist. Ob Erst-oder Zweitwohnsitz ist egal.
Das Thema müsste doch tausende Stiefeltern betreffen, mich wundert, dass ich im Netz nirgendwo etwas über diese Problematik finde. Es macht zwar nur ca. 70,- € im Jahr aus, aber woanders wird über kleinere Beträge gestritten, erst recht, wenn der Staat sie zu zahlen / erlassen hat.
Hat noch einer eine Idee ? Wie verhält es sich denn mit einem Zweitwohnsitz, kann man das machen und hat das andere Nachteile ?
Gruß
´stueck