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Hallo zusammen,
ich bin heute über diesen Artikel gestolpert:
http://www.aok-business.de/pad/pv_stiefeltern.html
Pflegeversicherung: Beitragszuschlag für Stiefeltern
Höherer Beitrag zur Pflegeversicherung für Kinderlose
Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits 2001 entschieden, dass der seit 1995 geltende Pflegeversicherungsbeitrag mit dem Grundgesetz nicht vereinbar war. Das Gericht bemängelte, „dass Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen und damit neben dem Geldbetrag einen generativen Beitrag zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisten, mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden“.
Seit 2005 gilt: Von kinderlosen Mitgliedern, die älter als 23 Jahre sind, wird ein um 0,25 % höherer Pflegeversicherungsbeitrag erhoben. Vom Beitragszuschlag ausgenommen sind nicht nur leibliche Eltern, sondern auch Stief-, Pflege- und Adoptiveltern.
Elterneigenschaft von Stiefeltern
Die Elterneigenschaft gilt generell für Stiefeltern, unabhängig davon, ob die Stiefkinder erzogen und betreut wurden und Mitglied im gemeinsamen Haushalt waren. Dies stellte das Bundessozialgericht mit Urteil vom 18. Juli 2007 (B 12 P 4/06 R) fest.
Dem Urteil lag ein Streit zwischen einer Pflegekasse und einer 1947 geborenen Versicherten zugrunde, deren Ehemann bei Eheschließung bereits zwei Kinder im Alter von 38 und 40 Jahren hatte. Weil die Versicherte keine eigenen Kinder hat und sie die Kinder des Ehemanns weder betreut noch erzogen hat, stufte die Pflegekasse sie als „kinderlos“ ein und verlangte vom 1. Januar 2005 an von ihr den um 0,25 % erhöhten Pflegeversicherungsbeitrag. Dagegen klagte die Versicherte.
Die obersten Sozialrichter gaben der Versicherten Recht und stellten fest, dass es bei der Beurteilung der Elterneigenschaft für die Erhebung des zusätzlichen Pflegeversicherungsbeitrags keine Rolle spiele, ob die Versicherte selbst Betreuungs- und Erziehungsleistungen erbracht habe. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung enthalte das Gesetz keine Altersgrenze, bis zu der Kinder von der Pflegekasse anerkannt werden müssen; es wird lediglich auf das formale Kriterium der Stiefelterneigenschaft abgestellt.
Zusätzliche Voraussetzungen in der Form, dass die Stiefkinder tatsächlich betreut oder erzogen worden sind, seien nur schwer festzustellen und belegbar. Da die Elterneigenschaft gegenüber der beitragsabführenden Stelle, also zum Beispiel dem Arbeitgeber, nachgewiesen wird, müsse die Beurteilung ohne großen Aufwand vorgenommen werden können. Voraussetzungen, die nicht durch entsprechende Unterlagen dokumentiert und nicht nachprüfbar sind, seien daher nicht zur Bestimmung des Pflegeversicherungsbeitrags geeignet.
Der Entscheidung der Sozialrichter, dass allein die abstrakte Eigenschaft als Stiefmutter oder -vater genügt, um von den erhöhten Beiträgen zur Pflegeversicherung befreit zu werden, folgt der Gesetzgeber allerdings nicht. Daher wurde im Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (Bundestags-Drucksache 16/8525) nunmehr eine Klarstellung vorgenommen.
Der Beitragszuschlag für Kinderlose entfällt nicht für Adoptiveltern, wenn das Kind im Zeitpunkt der Adoption die Altersgrenzen für eine Familienversicherung bereits erreicht hat. Ebenso wenig sind Stiefeltern von der Erhebung des Beitragszuschlags ausgenommen, wenn das Kind des Ehepartners im Zeitpunkt der Eheschließung die Altersgrenzen der Familienversicherung erreicht hat oder vor Erreichen der Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen worden ist.
Damit ist eine Regelung geschaffen, die eine einfache Beurteilung der Eigenschaft als Stief- oder Adoptiveltern ermöglicht und Klarheit für die Verwaltungspraxis bringt.
Heißt das, ich bin zwar jetzt eine Stiefmutter, aber weil das Kind meines Mannes nicht bei uns gemeldet ist / nicht überwiegend bei uns wohnt, bin ich es vor der Pflegeversicherung dann doch nicht ?
Ich würde mich über Antworten sehr freuen!
Liebe Grüße
´stueck