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Aktenzeichen: 88 C 40/03
Amtsgericht
Mainz
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
XXX Berlin
-Kläger-
gegen
XXX Mainz
-Beklagte-
Prozessbevollmächtigte:, Rechtsanwälte
XXX Mainz
wegen Forderung
hat das Amtsgericht in Mainz
im schriftlichen Verfahren nach § 495 a ZPO
durch den Richter am Amtsgericht A.
am 24.04.2003 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 381,78 Euro zu
zahlen
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 14 %, die Be
klagte 86 % zu tragen
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
4. Eine Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen
G R Ü N D E:
,,Die Klage ist teilweise begründet
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz. Als umgangsberechtigter Elternteil kann er grundsätzlich vom anderen (sorgeberechtigten) Elternteil Schadensersatz verlangen, wenn dieser ihm den Umgang nicht in der vom Familiengericht vorgesehenen Art und Weise gewährt und ihm daraus Mehraufwendungen entstehen. Der Kläger hat aus 2 Vorfällen Schadensersatz geltend gemacht
Hierbei gilt im Einzelnen:
Im Beschluss des Amtsgerichts Familiengerichts Mainz vom 13.06.2001 (33??F 233/00) war der Beklagten als Kindesmutter des gemeinsamen Kindes L., geb. XX.XX.1992, unter anderem aufgegeben worden, das Kind am 31.10.2001 zu dem Kindesvater nach Berlin zu bringen. Unstreitig hat dies die Beklagte trotz der konkreten gerichtlichen Vorgabe nicht getan. Unstreitig ist der Kläger sodann am nächsten Tage nach Mainz gefahren und hat das Kind dort abgeholt. Diese Aufwendungen macht er mit vorliegender Klage geltend. Ihm steht gegen die Beklagte insoweit auch grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB zu. Zweifellos hat die Beklagte als sorgeberechtigter Elternteil und betreuender Elternteil des gemeinsamen Kindes den Umgang nicht in der vom Familiengericht vorgesehenen Art und Weise gewährt. Daraus folgte, dass sie die dem Kläger hieraus nachgewiesenen Mehraufwendungen zu ersetzen hat. Verwiesen wird auf die Entscheidung BGH/.RZ 2002, 1099. Die Beklagte hatte diese vorgenannte Entscheidung des Familiengerichts Mainz vom 13.06.2001 zwar angefochten und das OLG hatte zu diesem Zeitpunkt eine Entscheidung noch nicht getroffen. Dies ändert aber nichts an der eindeutigen gesetzlichen Regelung in 5 24 FGG. Danach hatte die Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts keine aufschiebende Wirkung. Der Umstand, dass das OLG Koblenz eine andere Bewertung vorgenommen hat und sodann mit Beschluss vom 12.11.2001 entschieden hat, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, das Kind dem Vater in Berlin zu übergeben, hat keine Auswirkung auf den vorliegenden Schadensersatzanspruch. Die von der Beklagten eingelegte Beschwerde hinderte die Verbindlichkeit der familiengerichtlichen Entscheidung nicht. Die Beklagte hätte die Möglichkeit gehabt, beim OLG Koblenz eine einstweilige Anordnung zu beantragen, die Vollziehung der familiengerichtlichen Entscheidung auszusetzen oder durch eine andere Regelung zu modifizieren. Jedenfalls lag die Entscheidung des OLG Koblenz vom 12.11.2001 noch nicht vor, als der Zeitpunkt des konkret angeordneten Umgangs 31.10.2001 anstand. Die Beklagte hätte nicht den Umgang verweigern dürfen.
Die Beklagte hat deshalb die dem Kläger entstandenen Mehraufwendungen zu ersetzen. Er war damit berechtigt, selbst nach Mainz zu fahren und das Kind am folgenden Tage abzuholen. Diese hieraus resultierenden Mehraufwendungen hat die Beklagte zu tragen. Der Umstand, dass das OLG Koblenz in der familiengerichtlichen Auseinandersetzung später entschieden hat, dass die Kosten des Umgangs nicht der Kindesmutter auferlegt werden dürfen, ändert hieran nichts. Es ist nochmals zu verweisen auf die zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt nach wie vor zwar angefochtene, aber noch gültige Umgangsregelung des Amtsgerichts vom 13.06.2001. Eine andere Beurteilung wäre in zivilrechtlicher Sicht nur dann in Betracht gekommen, wenn das Familiengericht die konkreten Regelungen insbesondere bezüglich der Übergabe und Rückgabe völlig sachwidrig entschieden hätte. Dieser Fall liegt hier aber gerade nicht vor. Dies hat im Übrigen auch das OLG Koblenz in seinen Gründen bestätigt. Es war vielmehr so, dass es durchaus naheliegend war, die Kosten des Umgangs auf "mehreren Schuldern" zu verteilen. Der Umstand, dass das OLG diese Ausnahme vom Grundsatz, dass der umgangsberechtigter Elternteil die Kosten zu tragen hatte, nicht zugelassen hat, ändert daran nichts
Bei einer Fahrtstrecke von nicht bestrittenen 606 km ergeben sich Mehraufwendungen bei 0,21 Euro pro Kilometer von 127,26 Euro. Weitere Aufwendungen sind von dem Kläger nicht schlüssig vorgetragen. Im Zivilprozessrecht erfolgt keine Ermittlung von Amts wegen. Der Kläger ist für sämtliche von ihm zu beweisenden Umstände darlegungs- und vorlegungspflichtig und beweispflichtig
Auch bezüglich des Umgangs vom 08.05.2002 bis 11.05.2002 ergibt sich ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte nach 5 823 BGB.
Zunächst war im Beschluss vom 13.06.2001 geregelt, dass bei bestimmten Feiertagen und einem verlängerten Wochenende von mindestens 4 Tage ein Umgangsrecht des Vaters in dieser Zeit besteht. Unstreitig ist der Kläger auch am 08.05. nach Mainz gefahren, um das Kind für dieses verlängerte Wochenende abzuholen. Unstreitig hat die Beklagte ihm das Kind aber nicht herausgegeben. Der Kläger musste wieder unverrichteter Dinge zurückfahren. Die Beklagte trägt zwar jetzt vor, dass an dem 10.05.2002 das gemeinsame Kind zur Schule gehen musste und deshalb kein Fall eines verlängerten Wochenendes im Sinn des familiengerichtlichen Beschlusses vorlag. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, dass die Beklagte ihm dies nicht mitgeteilt habe. Die Beklagte hat dies auch nicht bestritten. Die Beklagte wusste also, dass der Kläger am 08.05.2002 nach Mainz kam, um das Kind abzuholen. Sie hat ihn erst gar nicht in die Wohnung gelassen, obwohl sie ihn vor der Wohnungstür erkannt hatte. Auch dies ist unstreitig. Entscheidend ist, dass die Beklagte über ihren damaligen Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 07.01.2002 ihr Einverständnis erklärt hatte, dass der Kläger das Kind vom 08.05.2002 bis 11.05.2002 haben konnte, jedoch nicht am Sonntag, den 12.05.2002.
Damit hat die Beklagte erneut dem Kläger den Umgang verweigert und ist verpflichtet, ihm die hieraus entstandenen Mehraufwendungen zu ersetzen.
Der Umstand, dass dieser Umgang nicht in dem Beschluss vom 13.06.2001 vorgeschrieben war unter der Voraussetzung, dass L. tatsächlich am 10.05.2002 die Schule besuchen musste, ändert hieran nichts. Die Parteien hatten sich vielmehr auf diesen Zeitraum zum Umgang zuvor längst. geeinigt. Sofern die Beklagte dem Kläger rechtzeitig vor Beginn der Anfahrt mitgeteilt hätte, dass ein Fall eines verlängerten
Wochenendes im Sinne des Beschlusses vom 13.06.2001 wegen der Schulpflicht von L. überhaupt nicht vorlag, wäre dies sicherlich
anders zu beurteilen gewesen. Die Beklagte hat dies nach dem
unbestritten Vortrag des Klägers aber nicht getan, sondern ihm glauben
gelassen, dass die für den Zeitraum 08.05. bis 11.05.2002 bereits
schriftlich bestehende Genehmigung von ihrer Seite nach wie vor
Gültigkeit hatte.
Damit war die Anfahrt und Abfahrt umsonst. Für 1.212 km steht dem Kläger ein Anspruch von insgesamt 254,52 Euro zu. Daraus ergibt sich eine Gesamtsumme von 381,78 Euro
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 713 ZPO
Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert
gez.: Anstatt
Richter am Amtsgericht
[editiert: 28.10.05, 22:20 von Ingrid]