Beitrag 12 von 48 (25%) | Anfang zurück weiter Ende |
|
106 F 82/03
AMTSGERICHT ESSEN
FAMILIENGERICHT
BESCHLUSS
In der Familiensache
betreffend die Regelung des Umgangs für das
Kind N_ K_, geboren am _. _.1993,
Beteiligte:
1. die Kindesmutter, Frau C_ K _, _ , 45309 Essen ,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Lütkehaus und Partner,
Rüttenscheider Stern 5, 45130 Essen,
2. der Kindesvater, Herr B_ K _, _ , 46282 Dorsten,
hat das Amtsgericht Essen - Familiengericht
- durch den Richter am Amtsgericht Spieker als Familienrichter
am 08.12.2005 b e s c h l o s s e n :
1. Gegen die Kindesmutter C_ K_, _ , 45309 Es s en , wird wegen Verstoßes gegen die Auflage der Gewährung des Umganges zwischen dem Kindesvater und dem gemeinsamen Kind N_ K_ ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR festgesetzt .
s
2. Der Kindesmutter wird für den Fall erneuter Nichtgewährung von Umgangdie Festsetzung von Zwangshaft angedroht.
3. Die Kosten des Zwangsgeldverfahrens trägt die Kindesmutter, Frau C_K_.
4. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Dem Kindesvater, Herrn B_ K_, steht aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Essen vom 24.03.2003 - Aktenzeichen 106 F 82/03 - Umgang mit dem gemeinsamen Kind der Parteien, N_ K_, zu und zwar unter anderem jeweils an jedem Mittwochnachmittag von Schulende bis Donnerstagmorgen bis zum Beginn der Schule sowie alle 14 Tage von freitags bis montags.
Wegen der Einzelheiten der Umgangsregelung wird auf den Beschluss vom 24.03.2003 (Blatt 22 ff. der Akte 106 F 82/03) Bezug genommen.
Durch Beschluss vom 30.07.2003 hat das Amtsgericht Essen beiden Parteien für den Fall der Zuwiderhandlung gegen den oben genannten Umgangsbeschluss die Verhängung eines Zwangsgeldes bis zu 1.000,00 Euro angedroht (Blatt 47 der Akte).
Der Kindesvater trägt vor, die Kindesmutter habe nach der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm, mit der sein Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge auf ihn zurückgewiesen worden ist, schlagartig sämtliche Umgangskontakte zwischen ihm und seinem Sohn unterbunden.
Am 13.04.2005 habe er sich mit N_ wie immer bei Mc Donalds an der Schule getroffen. N_ habe zuvor einen Anruf seiner Mutter erhalten und erklärt, er habe keine Zeit für ihn, weil er mit einem Freund verabredet sei. N_ sei daraufhin nach Hause gefahren.
In der Folgezeit sei N_ zu den Umgangskontakten jeweils nicht am vereinbarten Treffpunkt erschienen.
Im Einzelnen sei N_ am Mittwoch, dem 20.04.2005, nicht zum Treffpunkt gekommen. Bereits zuvor habe er ihm in einem Telefonat am 19.04.2005 mitgeteilt, dass er nicht kommen werde.
Am Freitag, dem 22.04.2005, habe er, der Kindesvater, wiederum vergeblich am Treffpunkt auf N_ gewartet. Auch am Mittwoch, dem 27.04.2005 und 04.05.2005, am Freitag, dem 06.05.2005, am Mittwoch, dem 11.05.2005 und 18.05.2005, am Freitag, dem 20.05.2005, am Mittwoch, dem 25.05.2005 und 01.06.2005, am Freitag, dem 03.06.2005 sowie am Mittwoch, dem 08.06.2005 und 15.06.2005 sei er jeweils pünktlich um 13.30 Uhr an dem Abholtreffpunkt Mc Donalds gewesen. N_ sei jeweils nicht erschienen.
Am 17.06.2005 sei an seiner Stelle seine Lebensgefährtin, Frau K_, zum Treffpunkt gefahren, um N_ abzuholen. Auch an diesem Tage sei N_ nicht erschienen.
Ebenso habe er am Mittwoch, dem 22.06.2005 und 29.06.2005, am Freitag, dem 01.07.2005, und am Mittwoch, dem 06.07.2005 jeweils pünktlich um 13.30 Uhr am Treffpunkt bei Mc Donalds auf N_ gewartet. N_ sei jeweils nicht erschienen.
Der Kindesvater behauptet, die Kindesmutter habe N_ nach Kenntnisnahme von dem Beschluss des Oberlandesgerichtes Hamm angewiesen, die Umgangskontakte nicht mehr wahrzunehmen.
Er beantragt,
wegen der anhaltenden Umgangsverweigerung durch die Kindesmutter gegen diese nunmehr Zwangsmittel festzusetzen.
Die Kindesmutter beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Sie behauptet, der Kindesvater habe N_ am 13.04.2005 erklärt: „Die Richter haben entschieden, dass Du weiter bei Deiner Mutter wohnen darfst. Ich hole Dich nicht mehr ab. Ich will Dich nicht mehr sehen...
Danach sei der Kindesvater gegangen. N_ habe am gleichen Tage um 17.07 Uhr noch einmal versucht, den Kindesvater telefonisch zu kontaktieren, um nachzufragen, ob er seine Äußerung ernst meine. Der Kindesvater habe sofort aufgelegt. N_ habe am 19.04.2005 seinen Vater erneut angerufen. Dieser habe nur gesagt: „Ich werde bis zum Bundesverfassungsgericht gehen, und sofort aufgelegt. Sie habe N_ dann selbst am 20.04.2005 zu Mc Donalds gebracht. Sie habe extra ihre Schwester als Zeugin mitgenommen. Der Kindesvater sei jedoch nicht erschienen. Auch an den folgenden Umgangsterminen habe sie ihren Sohn jeweils persönlich zum Treffpunkt begleitet. Sie habe auch ihre Schwester, die Zeugin R_, gebeten, jeweils dabei zu sein, da sie befürchtet habe, dass der Kindesvater ihr etwas ans Zeug flicken wolle. Der Kindesvater sei jedoch jeweils nicht am Treffpunkt bei Mc Donalds gewesen.
An den Tagen des 22.06.2005, 06.07.2005 und 24.08.2005 habe sich N_ auch jeweils etwas bei Mc Donalds gekauft, während sie auf den Kindesvater gewartet hätten.
Diesbezüglich hat die Kindesmutter Quittungen der Firma Mc Donalds, Stoppenberger Straße, vorgelegt, wonach am 22.06.2005 um 13.21 Uhr und am 24.08.2005 um 13.23 Uhr dort Waren verkauft worden sind.
Das Gericht hat die Zeuginnen R_ und K_ jeweils eidlich vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der
mündlichen Verhandlung vom 05.09.2005 (Blatt 519 ff. der Akte) verwiesen.
Das Gericht hat des Weiteren eine Stellungnahme des Gymnasiums Essen Nord-Ost vom 28.10.2005 eingeholt, wegen deren Inhalts auf die Gerichtsakte Blatt 573 Bezug genommen wird.
Nach der Beweisaufnahme war gegen die Kindesmutter ein Gesamtzwangsgeld in der tenorierten Höhe festzusetzen, da zur Überzeugung des Gerichtes feststeht, dass diese ab dem 13.04.2005 den Umgang zwischen Kindesvater und Sohn an den vom Kindesvater dar getanenen Terminen vorsätzlich unterband.
Das Gericht ist aufgrund der Anhörung der Parteien und der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Sachverhaltsschilderung des Kindesvaters zutreffend ist, nämlich dass N_ an den genannten Tagen nicht am vereinbarten Treffpunkt erschien und dieses Nichterscheinen auf eine bewusste Einflussnahme der Kindesmutter zurückzuführen ist.
Hinsichtlich des nicht durchgeführten Umganges am 13.04.2005 ist festzustellen, dass die Kindesmutter wahrheitswidrig vortrug, als sie darlegte, N_ habe sie zweimal angerufen. Bei dem ersten Anruf habe er ihr mitgeteilt, sein Vater habe ihn – nach einem zunächst angekündigten Ausfall des Umgangs - überraschend doch zum Treffpunkt bestellt.
In dem zweiten Anruf habe N_ ihr mitgeteilt, dass sein Vater ihn nicht mehr abholen werde und ihn nicht mehr sehen wolle.
Diese Version hat der Kindesvater bestritten.
Als die Kindesmutter dann im Verhandlungstermin am 05.09.2005 ihren Einzelverbindungsnachweis vorlegte, um zu beweisen, dass N_ um 17.07 Uhr die Handynummer des Kindesvaters angerufen habe, wies der Kindesvater nach Einblicknahme in diesen Einzelverbindungsnachweis daraufhin, dass genau dieser Einzelverbindungsnachweis für die Zeit um 13.30 Uhr und 26 Sekunden ein Gespräch mit der Dauer von 3 Minuten und 29 Sekunden zu der Nummer 017_/89_____ aufweist. Diese Nummer sei N_ Handynummer. Damit stehe fest, dass die Kindesmutter entgegen ihrem Vortrag N_ direkt nach Schulschluss angerufen habe.
Auffallend ist, dass die Kindesmutter versuchte, während dieser Ausführungen des Kindesvaters dem vorsitzenden Richter die Abrechnung zu entziehen.
Sodann erklärte sie, die oben genannte Nummer sei nicht N_ zuzuordnen, sondern einem Freund, mit dem sie telefoniert habe. N_ habe nämlich damals eine neue Nummer gehabt.
N_ bekundete in der richterlichen Anhörung hingegen, dass es zutreffend sei, dass seine Mutter ihn angerufen habe. Damit konfrontiert musste die Kindesmutter letztendlich einräumen, dass es zutreffe, dass sie am 13.04.2005 mit N_ nach der Schule telefoniert hat (Blatt 14 des Protokolls).
Das Gericht vermag aus dem gesamten Verhalten der Kindesmutter nur zu schließen, dass diese N_ direkt nach Schulbeendigung anrief und ihn anwies, den Umgang mit seinem Vater nicht wahrzunehmen.
Hintergrund hierfür muss nicht unbedingt - wie der Kindesvater vermutet – gewesen sein, dass sie bereits von dem Sorgerechtsbeschluss des Oberlandesgerichtes Hamm Kenntnis erhalten hatte. Denkbar ist für das Gericht genauso gut, dass sie die Ankündigung des Kindesvaters, er werde sich wegen eines Termins vor dem Oberlandesgericht Hamm eventuell zum Umgang verspäten, dahin gedeutet hatte, der Umgang finde gar nicht statt und dass sie, nachdem sie dann vom Kindesvater telefonisch erfuhr, dass dieser pünktlich am Abholort sein werde, N_ verärgert
anwies, seine anderweitige Verabredung wahrzunehmen.
Es steht aufgrund der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts des Weiteren fest, dass die Kindesmutter auch in der Folgezeit Umgangskontakte zwischen Vater und Sohn unterband. Ihre Behauptung, sie sei jeweils mit N_ und ihrer Schwester zum jeweiligen Umgangstermin am Treffpunkt gewesen, weist das Gericht als falsch zurück.
Zwar sind die Angaben der Kindesmutter von der Zeugin R_ in ihrer eidlichen Vernehmung bestätigt worden. Diese Angaben stehen jedoch in Widerspruch zu den Bekundungen des Kindesvaters und zu den Aussagen der ebenfalls eidlichen vernommenen Zeugin K_.
Auffallend ist, dass die Zeugin R_ sich trotz konkreter Nachfrage des damals vorsitzenden Richters nicht darauf festlegen wollte, an welchen Tagen sie jeweils zugegen war. Sie überreichte zwar eine Liste der Tage, an denen sie zugegen gewesen sein will, betonte jedoch zugleich, es könne auch sein, dass es bei Einzelterminen zu Schreibfehlern oder Übertragungsfehlern gekommen sei.
Die Bekundung lässt bereits argwöhnen, dass sich die Zeugin ein „Hintertürchen,, offen halten wollte. Auch im Übrigen sind die Bekundungen von N_, der Kindesmutter und der Zeugin R_ wenig detailreich.
Dass die Bekundungen der Kindesmutter wie auch der vernommenen Zeugin R_ falsch sind, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichtes letztendlich auch aus den von der Kindesmutter überreichten Quittungen über die Einkäufe am 22.06.2005 und 24.08.2005 bei Mc Donalds.
Die Bekundung, N_ habe sich während des Wartens bei Mc Donalds etwas gekauft, ist nachweislich falsch. Ausweislich der Bescheinigung des Klassenlehrers war N_ an diesen beiden Tagen bis 13.30 Uhr in der Schule anwesend und konnte sich dementsprechend nicht schon vorher etwas bei Mc Donalds kaufen.
Soweit der Kindesvater im Rahmen der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Bescheinigung des Gymnasiums darauf hinwies, dass Klassenbücher manchmal unrichtig seien, sieht das Gericht hierin keinen Anlass an der Richtigkeit der Bescheinigung zu zweifeln. Das Gericht hat die Schule ausdrücklich aufgefordert, die Bescheinigung nicht nur anhand der Klassenbücher zu erteilen, sondern mit dem jeweiligen Lehrer Rücksprache zu nehmen.
Dementsprechend wurde die Bescheinigung auch durch den Klassenlehrer selbst erteilt.
Damit steht zur Überzeugung des Gerichts aber fest, dass die Kindesmutter auch diesbezüglich vorsätzlich falsch vortrug und dass sie sich darüber hinaus – in welcher Weise auch immer - Quittungen bei Mc Donalds besorgte, um diese dann vor Gericht vorzulegen und damit ihren Falschvortrag zu untermauern.
Nachdem unzweifelhaft feststeht, dass die Kindesmutter den Umgang am 13.04.2005 unterband und dass ihr Vortrag zu dem Erscheinen von N_ am 22.06.2005 und 24.08.2005 falsch ist, vermag das Gericht hieraus nur noch zu schließen, dass sämtliche Angaben der Kindesmutter zu dem ständigen Warten auf den Kindesvater an den anderen Terminen falsch sind.
Damit steht zur Überzeugung des Gerichts weiter fest, dass die Zeugin R_ unter Eid falsch aussagte, als sie bekundete, dass sie im wesentlichen bei allen von ihr aufgelisteten Umgangsterminen anwesend gewesen wäre.
Das Gericht schenkt vielmehr den Bekundungen der Zeugin K_ Glauben. Danach hat diese am 17.06.2005 selbst am Treffpunkt bei Mc Donalds auf N_ gewartet. Dieser sei aber nicht erschienen. Ein Verpassen sei ausgeschlossen gewesen. Der Kindesvater habe ihr auch immer erzählt, dass er am Treffpunkt gewesen, N_ aber nicht erschienen sei. Hieraus vermag das Gericht angesichts der offenkundig wahrheitswidrigen Aussage der Kindesmutter auch nur zu schließen, dass N_ tatsächlich nicht da war.
Aufgrund des Vortrags der Kindesmutter, sie habe N_ jeweils selbst zu den Umgangsterminen begleitet, vermag das Gericht überdies nur den Schluss zu ziehen, dass N_ nicht aus eigener Entscheidung einfach weg geblieben ist, sondern dass vielmehr die Kindesmutter ab dem 13.04.2005 auf ihn einwirkte, um Umgangskontakte zu unterbinden.
Gegen die Kindesmutter ist daher jeweils das angedrohte Zwangsgeld von 1.000,00 Euro festzusetzen.
Zwar hat die Kindesmutter zur Überzeugung des Gerichtes nicht lediglich fünf, sondern eine Vielzahl von Umgangskontakten unterbunden. Die Festsetzung von Zwangsgeldern dient jedoch nicht dazu, eine Partei wirtschaftlich zu ruinieren. Das Gericht hat daher ein erforderliches aber auch ausreichendes Gesamtzwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro für alle bis zum heutigen Tage vereitelten Umgangskontakte festgesetzt, in der Hoffnung, dass dieses die Kindesmutter nunmehr zur Befolgung der ihr auferlegten Unterstützung der Umgangskontakte bewegen wird.
Gleichzeitig weist das Gericht daraufhin, dass das Verhalten der Kindesmutter, die nicht davor zurückschreckt, ihre eigene Schwester in den Meineid zu treiben, Anlass gibt, die Sorgerechtsfähigkeit in dem bereits vom Kindesvater eingeleiteten neuen Sorgerechtsverfahren einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen.
Grocholski,Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Spieker
Richter am Amtsgericht
Ausgefertigt
____________________
Unser Kopf ist rund, damit unsere Gedanken die Richtung ändern können
Schumacher @ zweitfrauen.de