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Hallo,
Zivilprozesskosten werden laut Bundesfinanzhof (wenn Aussicht auf Erfolg bestand) von den Finanzämtern als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Natürlich nur die Kosten, die über den einkommensabhängigen Eigenanteil entstanden sind.
Zu solchen Kosten können auch Verfahren wegen Kleidung beim Umgangswochenende oder Fahrtkostenübernahme usw. - also nicht die alleinigen Scheidungskosten - zählen.
Laut Handelsblatt http://www.handelsblatt.com/finanzen/recht-steuern/steuern/zivilprozesskosten-steuerlich-absetzbar/4389852.html Sie könnten nun auch rückwirkend Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen, sagte ein Sprecher des Bundesfinanzhofs am Mittwoch in München. Voraussetzung ist allerdings, dass die Klage vor einem Gericht Aussicht auf Erfolg hatte.
Die Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes: http://www.bundesfinanzhof.de/pressemitteilungen?newiframecontent=http%3a%2f%2fjuris.bundesfinanzhof.de%2fcgi-bin%2frechtsprechung%2fdocument.py%3fGericht%3dbfh%26amp%3bArt%3dpm%26amp%3bpm_nummer%3d0052%2f11
Pressemitteilung Nr. 52 vom 13. Juli 2011
Zivilprozesskosten sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbarUrteil vom 12.05.11 VI R 42/10
Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.
Nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes können bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Außergewöhnliche Belastungen sind dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehende größere Aufwendungen, die über die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands entstehenden Kosten hinausgehen. Kosten eines Zivilprozesses hatte die Rechtsprechung bisher nur ausnahmsweise bei Rechtsstreiten mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung anerkannt.
Mit dem Urteil vom 12. Mai 2011 hat der BFH diese enge Gesetzesauslegung aufgegeben und entschieden, dass Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Unausweichlich seien derartige Aufwendungen allerdings nur, wenn die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Davon sei auszugehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg sei.
Im entschiedenen Fall war die Klägerin Anfang des Jahres 2004 arbeitsunfähig erkrankt. Nachdem ihr Arbeitgeber (nach sechs Wochen) seine Gehaltszahlungen einstellte, nahm die Klägerin ihre Krankentagegeldversicherung in Anspruch. Nach rund einem halben Jahr wurde bei der Klägerin zusätzlich zur Arbeitsunfähigkeit auch Berufsunfähigkeit diagnostiziert. Aufgrund dieses Befundes stellte die Krankenversicherung die Zahlung des Krankentagegelds ein, weil nach Eintritt der Berufsunfähigkeit keine Verpflichtung zur Zahlung von Krankentagegeld mehr bestehe. Daraufhin erhob die Klägerin erfolglos Klage auf Fortzahlung des Krankengeldes. Die Kosten des verlorenen Zivilprozesses in Höhe von rund 10.000 € machte die Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese Kosten jedoch nicht und wurde darin zunächst vom Finanzgericht (FG) bestätigt, denn die Klägerin lebe in intakter Ehe und könne auf ein Familieneinkommen von ca. 65.000 € "zurückgreifen".
Der BFH hat das angefochtene Urteil aufgehoben und das Verfahren an das FG zurückverwiesen. Im zweiten Rechtsgang sei zu prüfen, ob die Führung des Prozesses gegen die Krankenversicherung aus damaliger Sicht hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt habe.
Bundesfinanzhof
Pressestelle Tel. (089) 9231-233
Pressereferent Tel. (089) 9231-300
Das Urteil:
http://www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen/entscheidungen-online
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 12.5.2011, VI R 42/10
Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen
Leitsätze