Beitrag 36 von 153 (24%) | Anfang zurück weiter Ende |
|
Hallo Erdbeere,
vermutlich ist es so. Soweit ich informiert bin - ist nicht gerade mein "Spezialgebiet" - werden die Einkünfte einer Bedarfsgemeinschaft addiert und zusätzlich der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft festgestellt.
Hat eine Person der Bedarfsgemeinschaft höhere Einkünfte als sie den festgelegten Bedarf nach Hartz IV hat, wird deren "Überhang" auf die anderen Personen umgelegt, deren Bedarf durch eigene Einkünfte nicht ausreichend gedeckt ist.
Dann wird es wohl so sein, dass die 84 Euro, die der Sohn mehr Einkommen (Unterhalt) hat als sein festgelegte Bedarf ist, an die Mutter "weitergereicht" wird. Die Mutter benötigt dann weniger öffentliche Mittel. Theoretisch würde Dein Mann sogar für einen LG bezahlen, wenn die Mutter einen solchen hätte der arbeitslos ist - sie aber ALG-II-neutral verdient.
Im Internet gibt es verschiedene ALG II (mit verschiedenen Schreibweisen googeln) Rechner. Mache doch mal mit verschiedenen Rechner Rechenspiele mit den unterschiedlichen Kindesunterhaltszahlen. Dann wirst Du sehen, ob das Einkommen des Sohnes auf die Mutter umgelegt wird. Mache aber sicherheitshalber den Test mit verschiedenen Rechnern.
In Euerem Fall würde ich persönlich (auf jeden Fall schriftlich) bei der ARGE nachfragen, warum sie den Betrag von 291 Euro haben wollen, da doch der ALG-II-Bedarf des Sohnes mit 207 Euro gedeckt ist. Gleichzeitig um Aufklärung bitten, was mit dann mit dem zuviel gezahlten Geld passiert, da der Vater zwar für das Kind aber nicht für dessen Mutter unterhaltspflichtig ist.
Sollten die schriftlich mitteilen, dass das Geld nicht auf die Mutter verrechnet wird, wäre zum Einen eine Info hier im Forum gut und zum Anderen würde ich diese Mitteilung der Mutter zukommen lassen. Somit wird verhindert, dass Ihr die Staatskasse entlastet, Euch einschränkt, aber das Kind doch nichts davon hat.
Solltet Ihr z. Zt. weniger bezahlen als den Hartz-IV Betrag, würde ich diesen überweisen.
Zum Thema, erst jetzt kommen sie: die Frage nach Auskunft gilt im Normalfall als "Inverzugsetzung". Ab diesem Zeitpunkt muss, wenn sich durch Berechnung eine höhere Summe ergibt, der erhöhte Betrag bezahlt werden. So ist es beim Unterhaltsrecht. Ob bei Hartz IV auch? - weiß ich nicht.
Gruß
Ingrid
____________________
Unser Kopf ist rund, damit unsere Gedanken die Richtung ändern können
Schumacher @ zweitfrauen.de