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Hallo Erdbeere,
gehe auf einen Beitrag von Andrea, öffne ihn und klicke dann im offenen
Beitrag auf ihren Namen. Dann findest Du alles, sogar ein Bild
Zu Deinem Problem: ich habe immer so einen Satz im Kopf der in etwa heißt:
Der Bedarf des Kindes richtet sich nach der Lebensstellung des Vater. Ob
ich diesen Satz im Gesetz, in der DüTa oder in Urteilen gelesen habe, kann
ich nicht mehr sagen. Grobrecherche sagen, bei der DüTa und in den Gesetzen
steht er nicht. Also sollte man mal die Urteile (hier im Forum sind viele
hinterlegt) durchlesen.
Für mich ergibt sich aus dem Satz, dass der Unterhalt eben für das Kind und
für niemanden sonst bestimmt ist.
Zu der Miete fällt mir noch ein, dass Hartz IV nur bestimmte Mietsätze (sind
in den verschiedenen Städten unterschiedlich hoch?) und bestimmte
Wohnungsgrößen akzeptiert. Recherchiere mal, wie die am Wohnort der Mutter
für zwei Personen wären. Soll schon vorgekommen sein, dass Hartz IV
großzügiger rechnet, wenn sie das Geld woanders herholen können.
Gruß
Ingrid
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Erdbeere [mailto:@carookee.com]
Gesendet: Mittwoch, 2. Mai 2007 12:04
An: Zweitfrauen, Zweitmänner und Zweitfamilien - Hartz IV und die
Auswirkungen auf die zweiten Partner
Betreff: [Zweitfamilienforum] Re: Die zweite: Unterhalt an nichteheliches
Kind - Mutter bezieht ALGII - Nachtrag
Hallo Andrea
leider komme ich hier irgendwie nicht an Deine Telefon-Nr. Magst Du mir sie
sonst mal per Mail schicken?
aldebaran576 @
yahoo .
de
Nach einigem Hin und Her per Mail mit der Arge sieht es wohl nun so aus: Ich
hatte Kindergeld und Unterhaltsleistung meines Mannes zusammengerechnet,
damit hätte sein Sohn ein monatliches Einkommen von 316,59 (bis Sep.06) bzw.
349,82 € (ab Okt.06).
Der Bedarf der ARGE lautete 207 € + 100 € anteilige Miete = 307 € monatlich.
Daraufhin haben wir gefragt, warum der Junge überhaupt Leistungen von der
ARGE bezogen hat, da sein Einkommen ja über diesem Bedarf liegt.
Antwort der ARGE:
* Die 100 € Mietkosten wären nur eine Beispiel, aus
Datenschutzgründen dürften sie uns die genauen Mietkosten nicht mitteilen.
* Kind und Mutter werden von der ARGE insgesamt betrachtet, d. h.
den Bedarf des Kindes übersteigende Einkommen aus Kindergeld wird der Mutter
angerechnet (kindergeldberechtigt).
Der § 11 des SGB II lautet aber doch:
Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit
Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem
Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende
Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder
Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben
sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der
vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Der
Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem
jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur
Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur
Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird.
Das werde ich der ARGE nun noch schreiben und halt nach dem genauen Gesetz/§
fragen, nach dem sie berechtigt wären, einen bestehenden Unterhaltstitel zu
ändern. Soweit ich das hier von Euch erfahren habe, geht das ja (bisher?)
nur auf Antrag beim Jugendamt oder Gericht.
Danke für Eure Hilfe
Erdbeere
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Schumacher @ zweitfrauen.de