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Hallo,
bin soeben über ein besonders interessantes Urteil zur Einkommensanrechnung bei ALG II gestossen.
Landessozialgericht Erfurt:
Die steuerfreie Zulage für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 3 b EStG sei als zweckbestimmte Einnahme nicht als Einkommen i.S. von § 11 Absatz 3 Nummer 1 a SGB II aufzufassen, so das Gericht in einem Beschluss vom 08.03.2005 (L 7 AS 112/05 ER). Bei der Führung eines doppelten Haushalts seien die abzugsfähigen Aufwendungen nicht in entsprechender Anwendung der Regelungen der zu § 82 SGB XII ergangenen Rechtsverordnung (§ 96 SGB XII) auf 130 € und Fahrtkosten in Höhe der Bahnfahrkarte für die 2. Klasse begrenzt. Dies ergebe sich aus dem Grundsatz des Förderns und Forderns, der es nicht rechtfertige, einen Empfänger von Arbeitslosengeld II einem Sozialhilfebezieher gleichzustellen. Eine Begrenzung des Abzugs der Ausgaben bei doppelter Haushaltsführung bedürfte zudem einer gesetzlichen Grundlage. Da eine spezielle gesetzliche Regelung fehle und die Alg II-Verordnung nichts zu diesem Thema sage, seien gemäß § 11 Absatz 2 Nummer 5 SGB II die "notwendigen Ausgaben" abzuziehen. Außerdem hält das Gericht die Anrechnung von Einkünften des Stiefvaters beim Stiefkind nicht für rechtens