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Lernmittelfreiheit - Baden-Württemberg
tfpmr,
09.09.07, 09:58
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VGH Baden-Württemberg
Pressemitteilung Nr. 2/2001 Urteil im Anschluss
vom 23.01.2001
Lernmittelfreiheit umfasst auch billige Schullektüre
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit Urteil vom
23.01.2001 entschieden, dass den Schülern an den öffentlichen Schulen
des Landes von den Schulträgern auch billige Lektürehefte kostenlos zur
Verfügung gestellt werden müssen. Damit wurde die Berufung der Stadt
Gengenbach gegen ein gleichlautendes Urteil des Verwaltungsgerichts
Freiburg in zweiter Instanz zurückgewiesen.
Der Kläger ist Schüler am städtischen Gymnasium in Gengenbach. Im
Deutschunterricht der 8. Klasse wurde eine Erzählung behandelt, die
sich die Schüler für 9,90 DM kaufen mussten. Der Kläger verlangte
diesen Betrag von der Stadt zurück und berief sich hierfür auf die
Lernmittelfreiheit. Die Stadt Gengenbach lehnte das ab, weil nach dem
Schulgesetz "Gegenstände geringen Wertes" von der Lernmittelfreiheit
ausgenommen seien. Die Haushaltslage der Kommunen lasse nicht zu, dass
auch Lernmittel im Wert von weniger als 10 DM unentgeltlich zur
Verfügung gestellt werden. Hierzu verwies die Stadt auf eine
Neuregelung von Ende 1996, mit der die Kommunen ermächtigt werden
sollten, die Kosten kleinerer Lernmittel auf die Eltern abzuwälzen, um
die kommunalen Haushalte zu entlasten.
Der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs hat jetzt das Urteil der
ersten Instanz, das dem Schüler Recht gegeben hatte, bestätigt. Er
verweist zur Begründung darauf, dass nach der Landesverfassung die
Lernmittel an den öffentlichen Schulen des Landes unentgeltlich sind.
Diese Garantie umfasse nicht nur Schulbücher, sondern grundsätzlich
alle Lernmittel und damit auch weniger teure Lektürehefte (sog.
Ganzschriften). Zwar habe die Verfassung von 1953 die
Lernmittelfreiheit nicht in vollem Umfang und sofort eingeführt;
vielmehr habe sie dem Gesetzgeber ermöglicht, sie stufenweise zu
verwirklichen. Dies sei geschehen, indem der Gesetzgeber seit 1955 im
ganzen Land von der Lernmittelfreiheit Gegenstände im Wert unter 1 DM
ausgenommen habe. Dies habe bis Ende 1981 gegolten. Die
Kostensteigerung in der Zeit bis 1981 habe dafür gesorgt, dass die
Wertgrenze von 1 DM zu einer reinen Bagatellgrenze geworden sei. Hinter
diese Grenze, die der umstrittene Betrag von 9,90 DM nach Auffassung
des VGH deutlich überschreitet, dürften Land und Kommunen nun nicht
mehr zurückgehen, auch nicht in Zeiten knapper Haushaltsmittel.
Der VGH deutet lediglich an, dass ausnahmsweise - über die
Bagatellgrenze hinaus - teurere Lernmittel dann von der
Kostenfreiheit ausgenommen werden könnten, wenn einem Missbrauch
vorgebeugt werden solle oder wenn ihre Beschaffung dem Schulträger
einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen würde. Davon
könne aber bei einer Lektüreschrift im Wert von 9,90 DM nicht die Rede
sein.
Der VGH hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
(Az.: 9 S 331/00)
Urteil:
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG
9 S 331/00
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
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