Versicherung und Vorsorge von Anfang an!
Mit der Geburt eines Kindes verändert sich das Leben junger Eltern von einem Tag auf den anderen. Dabei ist es wichtig, dass sie von Anfang an sich und das Kind für die weitere Zukunft gut absichern. Hier ein paar Tipps und Tricks von der Elternzeit bis zum Erziehungsgeld.
Elternzeit und Erziehungsgeld
Drei Jahre stehen Arbeitnehmern zu, die mit ihrem Kind in einem Haushalt leben, es selbst betreuen und erziehen. Die Elternzeit, die es seit 2001 gibt, kann aber auch bis zum 8. Lebensjahr des Kindes verteilt werden. Nach der Elternzeit kehrt der Arbeitnehmer zu seinem alten Arbeitsplatz zurück. Der Arbeitgeber kann ihn auf eine andere Stelle setzen, wenn die Arbeit dort dem Arbeitsvertrag entspricht. Bei der Anmeldung der Elternzeit müssen Eltern dem Chef schriftlich und verbindlich mitteilen, wann und wie sie die Elternzeit nach der Geburt nehmen wollen. Günstig ist, wenn sie Ihre Elternzeit zunächst nur für zwei Jahre anmelden. Danach können die Eltern ein drittes Jahr nehmen oder die verbliebenen zwölf Monate auf die Zeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag ihres Kindes „übertragen“. Einzige Voraussetzung: Der Arbeitgeber stimmt dem Übertrag zu. Wer übrigens nicht direkt nach der Geburt pausieren will, kann dies auch später tun, und zwar zwischen der Geburt und dem dritten Geburtstag des Kindes.
-Eltern können die Elternzeit sowohl allein als auch gemeinsam nehmen (sie ist jedoch auf bis zu drei Jahre für jedes Kind begrenzt).
- Die Elternzeit kann mit einer Teilzeitarbeit verbunden werden, deren zeitlicher Umfang für einen Elternteil bis zu 30 Wochenstunden betragen darf. Nutzen beide Elternteile das Teilzeitangebot, kann die wöchentliche Arbeitszeit der Beiden bis zu 60 Stunden umfassen.
- Grundsätzlich müßen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber über den Umfang der reduzierten Arbeitszeit selbst verständigen.
- Die Anmeldefristen sind im Interesse des Arbeitgebers von vier auf acht Wochen verlängert worden.
- Es gilt eine verbindliche Anmeldung der Elternzeit für einen Zeitraum von zwei Jahren.
- Die Elternzeit kann unterteilt werden in bis zu drei Zeitabschnitte. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann das dritte Jahr der Elternzeit zwischen dem dritten und dem achten Lebensjahr des Kindes genommen werden.(Landeserziehungsgeld)
-Ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit besteht nicht in Betrieben mit bis zu 15 Mitarbeitern, bei kurzer Beschäftigungsdauer von weniger als sechs Monaten und wenn dringende betriebliche Gründe des Arbeitgebers dem Anspruch auf Teilzeit entgegenstehen.
Für alle Kinder kann bis zum zweiten Geburtstag Bundeserziehungsgeld beantragt werden. Es ist gestaffelt nach dem Einkommen der Eltern, zur Zeit beträgt das Erziehungsgeld bis zu 307 Euro monatlich. Erziehungsgeld gibt es für jedes Kind, bei Zwillingen bis zu 614 Euro monatlich.
In den ersten sechs Monaten liegt die Einkommensgrenze für Paare bei 51 130 Euro, für Alleinerziehenden bei 38 350 Euro Jahreseinkommen.( Nettoeinkommen = Brutto abzüglich Werbungskosten, einer Pauschale für Steuern und Sozialabgaben und abzüglich bestimmter Unterhaltsverpflichtungen).
Die Einkommensgrenze ab dem siebten Lebensmonat verringert sich für Paare mit einem Kind auf 16 470 Euro Jahresnettoeinkommen, für Alleinerziehende auf 13 498 Euro Jahresnettoeinkommen. Bei mehr Verdienst fällt das Erziehungsgeld nicht ganz weg, sondern wird verringert. Die Einkommensgrenzen betragen für Familien 23 620 Euro und für Alleinerziehende 20 710 Euro, bei mehr Einkommen gibt es gar nichts mehr. Für jedes weitere Kind erhöht sich die Einkommensgrenze um 2797 Euro, ab 2003 um 3140 Euro.
Kindergeld steht dagegen allen Eltern nach der Geburt ihres Kindes zu. Man kann es bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit beantragen. Für das erste bis dritte Kind gibt es je 154 Euro, ab dem vierten je 179 Euro.
Mutterschaftsgeld
Während des Mutterschutzes haben Arbeitnehmerinnen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Es ist in etwa so hoch wie das Durchschnitts-Nettoeinkommen der letzten drei Monate. Die Gesetzliche Krankenversicherung zahlt an die Arbeitnehmerin höchstens 13 Euro täglich, ihr Arbeitgeber den Rest. Beide Teile muss die Mutter getrennt beantragen. Privat krankenversicherte Angestellte erhalten ebenfalls den Arbeitgeberanteil am Mutterschaftsgeld und einmalig 210 Euro vom Bundesversicherungsamt.
Gesetzlich Krankenversicherte in Elternzeit
Pflichtversicherte Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind während der Babypause beitragsfrei gesetzlich krankenversichert. Freiwillige Mitglieder der GKV müssen ihre Beiträge auch in der Elternzeit zahlen, mindestens den Mindestbeitrag. Sie sind aber beitragsfrei familienversichert, wenn der Partner Pflichtmitglied der GKV ist. Sind dagegen beide, also Vater und Mutter, freiwillig in der GKV, gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Beitragsfreistellung während der Elternzeit. Allerdings zeigen sich die Kassen in dieser Situation oft großzügig und verzichten bei dem freiwilligen Mitglied in Babypause auf den Beitrag. Fragen lohnt also.
Privat Krankenversicherte in Elternzeit
Privat krankenversicherte Angestellte müssen ihre Versicherungsbeiträge während der Elternzeit weiter selbst zahlen - und zwar auch den Arbeitgeberanteil. Arbeiten sie in der Babypause dagegen Teilzeit, fallen sie in der Regel unter die Pflichtversicherungsgrenze und müssen in die GKV zurückkehren. Die Pflichtversicherungsgrenze liegt für bereits im Jahr 2002 privat vollversicherte Personen bei 3 525 Euro brutto monatlich; für die übrigen bei 3 900 Euro. Mithilfe einer Ruhensvereinbarung oder Anwartschaft können „Private“ aber nach der Elternzeit wieder zu gleichen Konditionen in ihre alte Krankenversicherung zurückkehren - vorausgesetzt, sie verdienen genug und wollen zurückkehren. Wer auch während der Elternzeit privat krankenversichert sein möchte, kann sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Doch Vorsicht: Damit ist der Weg in die GKV für immer versperrt.
Zuständig sind je nach Bundesland unterschiedliche Ämter:
Bayern | Versorgungsamt |
Baden-Würtemberg | Landeskreditbank |
Berlin | Bezirksamt - Brandenburg |
Bremen | Amt für Familie und Jugend |
Mecklenburg-Vorpommern | Versorgungsamt |
Nordrhein-Westfalen | Versorgungsamt |
Niedersachsen | Jugendamt |
Hamburg | Bezirksamt - Brandenburg |
Rheinland-Pfalz | Jugendamt |
Sachsen | Amt für Familie und Soziales |
Sachsen-Anhalt | Amt für Versorgung und Soziales |
Saarland | Landesamt für Soziales und Versorgung |
Schleswig-Holstein | Außenstellen des Landesamtes für Soziale Dienste |
Thüringen | Versorgungsamt |
Hessen | Versorgungsamt |
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