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bjk

Beiträge: 7353


New PostErstellt: 25.06.07, 07:26     Betreff: Re: Kriegsbefehle sind Mordbefehle - ist Franz-Josef nun ein Mörder?

kopiert aus: http://linkszeitung.de/content/view/122954/1/


GASTKOMMENTAR: Bundeswehr raus aus Afghanistan

Samstag, 23. Juni 2007


Die Kriegführung der NATO ist

unvereinbar mit dem Völkerrecht


Von Oskar Lafontaine


D
ie Bundesregierung muss die deutschen Truppen umgehend aus Afghanistan zurückziehen, so wie es eine klare Mehrheit der deutschen Bevölkerung befürwortet. Gerade auch vor dem Hintergrund seiner Geschichte darf sich Deutschland weder mittelbar noch unmittelbar an einer Kriegführung beteiligen, die die massenhafte Tötung von Zivilisten in Kauf nimmt. Die Ermordung von 90 Zivilisten durch NATO-Truppen allein in der zurückliegenden Woche ist ein Verbrechen und durch nichts zu rechtfertigen.

Die Kriegführung der NATO in Afghanistan ist unvereinbar mit dem Völkerrecht. Mit der Entsendung der Tornado-Kampf- und Aufklärungsflugzeugen, die die Hälfte ihrer Einsätze direkt über dem umkämpften Süden und Osten des Landes fliegen, hat die Bundesregierung und die Bundestagsmehrheit Deutschland vollends in diesen Krieg hineingezogen. Das ist eine Bruchlinie der deutschen Außenpolitik, wie es die Missachtung des Völkerrechts im Krieg gegen Jugoslawien war.

Die NATO hat unter der Führung der USA die Gewichte in Afghanistan zum Krieg verschoben und verliert zusehends an Akzeptanz bei der Bevölkerung. Der Kriegskurs mit seinen immer größeren Opferzahlen unter der Zivilbevölkerung ist gescheitert, die Irakisierung Afghanistans schreitet in einem beängstigenden Tempo voran. Die Bundesregierung hat Deutschland in diese Sackgasse einschließlich der Konsequenz getrieben, dass sich die Terrorgefahr in Deutschland erhöht.



in diesem Zusammenhang ein Artikel aus der jW:

90 Zivilisten ermordet
Afghanistan und Pakistan protestieren gegen »sorglose Militäreinsätze« der NATO.
Berichte über Folter und Scheinhinrichtungen durch US-Soldaten




Es ist allerhöchste Zeit, Art. 1, Abs. 1 und Art. 20, Abs. 4, GG, Geltung und Wirkung zu verschaffen!
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