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Autor Beitrag
bjk

Beiträge: 7353


New PostErstellt: 03.07.05, 20:49     Betreff:  Re: Termine und Infos



gerade per Rundmail erhalten:


Hallo Gleichgesinnte,

hier ein Beispiel einer Eingliederungsvereinbarung der hiesigen ArGe in Bielefeld.

Viele Grüße

Detlef Spandau
Postfach 6081
D - 32732 Detmold
Tel.: +49 175-2039627
Fax: +49 1212-5-784-96-890
Voice over IP: 032222121000

-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: [mailto:[email protected]]
Gesendet: Samstag, 2. Juli 2005 00:28
An: Andre
Betreff: Eingliederungsvereinbarung - gut festhalten beim lesen

Hallo OWLer ,
hallo 1-Euro-Job-AK,

neulich bei einer ArGe(n)tour ist mir eine blanko Eingliederungsvereinbarung in die Hände gefallen.
Im Anhang ist einmal diese und die Rechtfolgenbelehrung zur Sache. * würfelhust-schüttel *

Bitte lesen - ich möchte mit Euch darüber sprechen.
Insbesondere die Möglichkeiten zur Umformulierung zur Vorbeugung von untragbaren Zuständen. z.B.:

Frau xxx verpflichtet sich, alle Möglichkeiten zu nutzen, um den eigenen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten und an allen Maßnahmen zur Eingliederung mitzuwirken.

könnte das Prostitution oder so was mit einschließen? und wollte man (die Jungs in Berlin) nicht an Dingen arbeiten, wo man über das Ziel hinausgeschossen habe? DAS ist so ein Ding ! ! !

Zu überlegen ist auch, ob man noch das Recht auf Qualifizierung oder ähnliches mit einbauen kann. Hierüber könnte man die
ArGe(n)tour z.B. dazu bekommen, einen Führerschein zu bezahlen, wenn es der Arbeitsaufnahme beschleunigt.

------------------------------------------------
mfg.
Andre Brandt
------------------------------------------------

Gehts,
oder noch Gates?

===============================================


Kundennummer:

Telefon:
Org.‑Zeichen:
Name:
Telefon:



Eingliederungsvereinbarung

zwischen
erwerbsfähige(r) Hilfeempfänger(in) (nichterwerbsfähige(r) Hilfebedürftige(r) in BG)

und

Arbeitplus In Bieleld gGmbH Rege Niederwall

im Einvernehmen mit

kommunaler Träger


1 . Leistungen und Ptlichten der Vortragspartelen

Frau verpflichtet sich, alle Möglichkeiten zu nutzen, um den eigenen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten und an allen Maßnahmen zur Eingliederung mitzuwirken.
Sofern Sie länger als 2 Werktage von Ihrem Wohnort abwesend sind, setzen Sie sich im Vorfeld mit Ihrem/Ihrer Vermittlungs‑ oder Fallmanager/in in Verbindung.
Beachten Sie bitte, dass Ihrle Vermittlungs‑ oder Fallmanager/in vor einer Ortsabwesenheit zustimmen muss. Eine Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn dadurch einer beruflichen Eingliederung nichts im Wege steht.
Die Dauer der maximal möglichen Ortsabwesenheit soll im Regelfall nur bis zu 3 Wochen (21 Kalendertage) im Kalenderjahr genehmigt werden.
Ein Verstoß gegen diese Regelungen stellt einen Sanktionstatbestand nach §31 Abs. 1 Nr. 1 b SGB II dar.



Aufgrund der besprochenen Chanceneinschätzung werden folgende Aktivitäten zur beruflichen Eingliederung für sowie für nicht erwerbsfähige Personen, die mit ihm/ihr in einer Bedarfsgemeinschaft leben, für die Zeit bis verbindlich vereinbart, soweit zwischenzeitlich nichts anderes vereinbart wird.
a.ARGE, Agentur, Kommune

.....

b.eHb

......

c.Leistungen und Pflichten an die/den nicht erwerbsfähige(n) Hilfebedürftige(n), die/der mit der/dem eHb in einer Bedarfsgemeinschaft wohnt.





2. Rechtsfolgen bei Nichterfüllung der Rechte und PflIchten:

a.Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Die Vertragsparteien sind sich einig, dass sich Frau gegenüber dem zuständigen Träger
der Grundsicherung für Arbeitsuchende darauf berufen kann, dass sie/er die in der EinV
festgelegten Rechte einfordern kann.
Sollte der entsprechende Träger seiner in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten
Pflicht nicht nachkommen, ist ihm innerhalb einer Frist von . . . das Recht der
Nacherfüllung einzuräumen.
Sollte eine Nachbesserung tatsächlich nicht möglich sein, muss er folgende
Ersatzmaßnahme anbieten:.......

b.erwerbsfähige(r) Hilfebedailtige(r)

Sollte Frau die in dieser Eingliederungsvereinbarung vereinbarten Pflichten nicht
erfüllen, insbesondere keine Eigenbemühungen in dem hier festgelegten Umfang
nachweisen, treten die gesetzlich vorgeschriebenen ‑Rechtsfolgen ein, sofern die/der
erwerbsfähige Hiffebedürftige/n keinen wichtigen Grund für sein Verhaften nachweist
(Hinweise zu den Rechtsfolgen befinden sich im Anhang ).

c.nicht erwerbsfähige(r) Hiffebedürftige(r)

Auch für die/den nicht erwerbsfähige(r)In Hilfebedürftige(r)/n können gesetzlich
vorgeschriebene Rechtsfolgen eintreten, die Leistungskürzungen zur Folge haben.
Hinweise zu den Rechtsfolgen befinden sich im Anhang.



3.Schadensersatzpflicht bei Abbruch einer Bildungsmaßnahme


Frau verpflichtet sich zur Zahlung von Schadensersatz, wenn sie/er die Maßnahme aus
einem von ihr/ihm zu vertretenden Grund nicht zu Ende führt.
Die Höhe des Schadensersatzes beträgt 30 % der Lehrgangskosten, es sei denn der
tatsächlich eingetretene Schaden ist niedriger.


Das Einvernehmen des kommunalen Trägers liegt vor (siehe Anlage) bzw. gilt durch
übergreifende Regelungen der Grundsicherungsträger als erteilt.
Ich habe eine Ausfertigung der Eingliederungsvereinbarung erhalten. Unklare Punkte wurden
erläutert, die möglichen Rechtsfolgen verdeutlicht. Mit den Inhalten der
Eingliederungsvereinbarung bin ich einverstanden.






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Datum/Unterschrift
erwerbsfähige(r) Hilfeempfänger(in)





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ggf. Datum/Unterschrift
nichterwerbsfähige(r) Hilfebedürftigeffl, dielder mit der /dem erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft lebt





------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
ggf. Datum/Unterschrift
Erziehungsberechtigter/gesetzlicher Vertreter/Vormund (bei Minderjährigen)







------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Datum/Unterschrift
Vertreter(in) Agentur für Arbeit / ARGE



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Rechtsfolgenbelehrung

1 . Wenn Sie nicht bereit sind,
• die in diesem Bescheid festgelegten Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Maße Eigenbemühungen nachzuweisen, oder
• eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit aufzunehmen oder fortzuführen, oder
• zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (nachfolgend
SGB II genannt) auszuführen (eine im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeit), oder wenn Sie eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abbrechen oder Anlass für den Abbruch geben,
wird das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für Sie maßgebenden Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 20 SGB II) abgesenkt; darüber hinaus entfällt der Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld im Sinne des § 24 SGB II.
Dies gilt nicht, wenn Sie einen wichtigen Grund für Ihr Verhalten nachweisen (§ 31 Absatz 1 SGB II).


2. Bei wiederholter Pflichtverletzung innerhalb des Sanktionszeitraums (siehe Ziffer 5) im
Sinne der Ziffer 1 wird das Arbeitslosengeld II zusätzlich um 30 vom Hundert der für Sie
maßgebenden Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemindert.
Ist die Minderung höher als Ihr Anspruch auf Leistung zum Lebensunterhalt nach § 20
SGB II, so können auch die Leistungen des § 21 SGB II (Leistungen für Mehrbedarfe
beim Lebensunterhalt), des § 22 SGB II (Leistungen für Unterkunft und Heizung) und des
§ 23 Abs. 3 SGB II (Sachleistungen) gemindert werden.
Bei einer Minderung der Regelleistung im Sinne des § 20 SGB II um mehr als 30% kann
der zuständige Träger in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder
geldwerte Vorteile erbringen; diese Leistungen werden im Regelfall erbracht, wenn Sie
mit minderjährigen Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft leben.


3. Kommen Sie einer Aufforderung, sich bei der Arbeitsgemeinschaft/ Agentur zu meiden,
oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen,
nicht nach und weisen Sie keinen wichtigen Grund hierfür nach, wird das
Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 10% der Regelleistung zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach § 20 SGB II gekürzt und der Zuschlag nach Bezug von
Arbeitslosengeld im Sinne des § 24 SGB II fällt weg.


4. Bei wiederholter Pflichtverletzung im Sinne der Ziffer 3 wird das Arbeitslosengeld II
zusätzlich um 10% der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemindert.
Ist die Minderung höher als Ihr Anspruch auf Leistung zum Lebensunterhalt nach § 20
SGB 11, so können auch die Leistungen des § 21 SGB II (Leistungen für Mehrbedarfe
beim Lebensunterhalt), des § 22 SGB II (Leistungen für Unterkunft und Heizung) und des
§ 23 Abs. 3 SGB II (Sachleistungen) gemindert werden.
Bei einer Minderung der Regelleistung im Sinne des § 20 SGB II um mehr als 30% kann
der zuständige Träger in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder






geldwerte Vorteile erbringen; diese Leistungen werden im Regelfall erbracht, wenn Sie
mit minderjährigen Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft leben.


5. Absenkung oder Wegfall der Leistung dauern jeweils drei Monate. Während der
Absenkung oder des Wegfalls der Leistung besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe
zum Lebensunterhalt gemäß der Vorschriften des Zwölftes Buches Sozialgesetzbuch
(SGB XII). Der Sanktionszeitraum beginnt mit Wirkung des Kalendermonats, der auf das
Wirksamwerden des Bescheides über die Absenkung oder den Wegfall der Leistung folgt.



6. Abweichende Rechtsfolgen bei 16‑ bis 24‑ Jährigen

Haben Sie das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet und die in Ziffer 1 genannten Voraussetzungen für eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II erfüllt, Wird das Arbeitslosengeld II auf die Leistungen nach § 22 SGB II (Unterkunft und Heizung) beschränkt‑, dann werden im Regelfall die nach § 22 Abs. 1 SGB II angemessenen Kosten für Heizung und Unterkunft an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte ausgezahlt. Trotz der eigentlich eingetretenen Kürzung können in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Vorteile erbracht werden (§ 31 Abs. 3 Satz 3 SGB II).

Die Ziffern 3 bis 5 gelten entsprechend.


7. Abweichende Rechtsfolgen bei nicht erwerbsfähig« Hilfebedürftigen, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen In einer Bedarfsgemeinschaft leben
Sofern Sie nicht erwerbsfähig sind und mit einer/m erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben und für Sie Leistungen in der
Eingliederungsvereinbarung vereinbart worden sind, können auch Sie Rechtsfolgen treffen.

Die Ziffern 3 bis 5 gelten für Sie entsprechend.






[editiert: 03.07.05, 20:51 von bjk]
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