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bjk

Beiträge: 7353


New PostErstellt: 28.07.05, 15:04     Betreff: Re: Termine und Infos

http://www.bag-shi.de/sozialpolitik/arbeitslosengeld2/datenabgleich
(12.07.2005)
*Verordnung zum Grundsicherungsdatenabgleich*
*schließt "Überwachungslücke" beim Alg II*
Unter der Überschrift "Dem Leistungsmissbrauch keine Chance" hat das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) bekannt gegeben, dass
der im April in Kraft getretene automatische Datenabgleich nun auch bei
Alg-II-BezieherInnen möglich ist. Die am 8. Juli vom Bundesrat verab-
schiedete Verordnung, schafft für Behörden die gesetzliche Grundlage
einen umfassenden Abgleich von Stammdaten der Sozialversicherungs- und
Sozialleistungsträger sowie der Finanzämter (Kontenstammdaten sind hier
mit eingeschlossen). Beim Alg II war dies bislang nicht geregelt.
Pressemitteilung des BMWA vom 08.07.2005.

*Dem Leistungsmissbrauch keine Chance*
*Bundesrat stimmt Verordnung zum Grundsicherungsdatenabgleich zu*

Berlin, 8. Juli 2005
Der Bundesrat hat heute der vom Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit zu erlassenden Verordnung zur Regelung des Grundsicherungsdaten-
abgleichs zugestimmt.
Die Verordnung dient der Bekämpfung von Leistungsmissbrauch. Ab jetzt
können Angaben, die Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeit-
suchende zur Hilfebedürftigkeit gemacht haben, automatisch mit den Daten
anderer Behörden abgeglichen werden.
Auf diese Weise können Fälle aufgedeckt werden, in denen eine versiche-
rungspflichtige Tätigkeit, Leistungen der gesetzlichen Renten- oder
Unfallversicherung, Leistungen der Sozialhilfe oder zu berücksichtigendes
Vermögen verschwiegen wurden.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Wolfgang Clement: "Wer
Arbeitslosengeld II beantragt, muss dies selbstverständlich nach bestem
Wissen und Gewissen mit korrekten Angaben tun. Und klar sollte allüberall
sein: Leistungsmissbrauch ist kein Kavaliersdelikt."
Pressemitteilung des BMWA
---------------
Zur Erinnerung:
BAG-SHI Presseinformation 23.03.2005:
*Gesetz zur Steuerehrlichkeit:*
*Keine Kontenabfrage bei Arbeitslosengeld II-Beziehenden*
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Erwerbslosen- und Sozialhilfeinitiati-
ven e.V. (BAG-SHI) weist darauf hin, dass Behörden bei Arbeitslosengeld
II-Bezieher/innen keine Kontendaten abrufen dürfen. Dies wird durch den
"Anwendungserlass" des Bundesministeriums der Finanzen (BMdF) vom 10.3.
eindeutig geregelt. Bei Beziehern/innen von Sozialhilfe wird der Abruf
von Kontendaten jedoch möglich sein.
Das Bundesverfassungsgericht lehnte am 23.3. mehrere Anträge auf vorläufi-
gen Stopp der automatischen Kontenabfrage ab, durch die Finanzämter und
andere Behörden auf Kontenstammdaten von Bürgern zugreifen können. Diese
Entscheidung wurde nur durch den Anwendungserlass des BMdF möglich, da
dieser viele Mängel des Gesetzes zur Steuerehrlichkeit nachbessert. Darin
wurde u.a. festgestellt, dass Abfragen im Rahmen des Arbeitslosengeld II-
Leistungssystems nicht möglich sind.
Nach den ersten Erfahrungen mit der Verwaltungspraxis beim neuen
Arbeitslosengeld II äußerte sich der Geschäftsführer der BAG-SHI, Frank
Jäger erleichtert über den Anwendungserlass. Fraglich sei aber, ob die
dort ausgeführten Schutzregelungen von den Sachbearbeitern/innen beachtet
würden. Teilweise würden heute bereits bei Antragstellung - ohne jegliche
Hinweise auf Falschangaben oder andere Besonderheiten - die Vorlage unge-
schwärzter Kontoauszüge rückwirkend für bis zu sechs Monate verlangt. Dies
ist rechtswidrig, da die meisten Daten auf Kontoauszügen für den Antrag
auf Leistungen nicht relevant sind. Angesichts dieser verbreiteten Praxis
sei eine missbräuchliche Anwendung der automatischen Kontenabfrage sehr
wahrscheinlich, auch wenn dabei keine Kontobewegungen aufgeführt würden.
Im Rahmen der Sozialhilfe ist er Abruf von Kontendaten allerdings
vorgesehen. Dabei stehen Sozialhilfe-Bezieher/innen seit langem unter dem
gleichen Druck, ihre Kontoauszüge offen zu legen.
Das einzig positive an der neuen Regelung ist nach Ansicht von Frank
Jäger, dass beim Kontenabruf keine Mitteilung an die Bank erfolgt. "Wir
haben häufig mit Betroffenen zu tun, die grundlos dazu genötigt werden,
Fragebögen von Vermietern, Arbeitgebern oder Banken ausfüllen zu lassen,
obwohl der Behörde bereits ausreichende Unterlagen vorliegen" beklagt er.
Dass sich Menschen als Leistungsbezieher/innen "outen" müssen, könne zu
erheblichen Nachteilen führen. Beispielsweise besteht die Gefahr, dass
eine Wohnung doch an jemand anderen vermietet wird, oder der Arbeitsplatz
verloren geht. Insgesamt seien die im Gesetz und im Anwendungserlass
aufgeführten Voraussetzungen für einen Kontenabruf und die Möglichkeiten
des Rechtsschutzes besonders für die derzeitige Verwaltungspraxis an
Sozialämtern nicht geeignet.
Ein weiteres Problem ist die Überschneidung der Kompetenzen der
Landkreise und Kommunen, die einerseits für Sozialhilfe, andererseits auch
für Arbeitslosengeld II zuständig sind. Die unterschiedlichen Leistungen
werden hier häufig unter der Obhut der gleichen Behörden verwaltet. Ob
eine unterschiedliche Handhabung der Kontenabfrage bei Arbeitslosengeld II
und Sozialhilfe gelingt, muss die Verwaltungspraxis erst zeigen.
Carsten Senger

Kampagne "Vorsicht!Arbeitslosengeld II": http://www.alg-2.info
BAG-SHI: http://www.bag-shi.de

Rückfragen am 25.3.2005 unter (0611) 5 32 41 76 oder an

Anwendungserlass des Bundesministeriums für Finanzen
http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_03/nn_54/DE/Aktuelles/
BMF__Schreiben/30154.html
dort insbesondere Punkt 3.2

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/cgi-bin/link.pl?entscheidungen



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