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Besserer Unfallversicherungsschutz für Ehrenamtliche

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Jens Rehde
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New PostErstellt: 23.08.04, 22:06  Betreff: Besserer Unfallversicherungsschutz für Ehrenamtliche  drucken  weiterempfehlen Antwort mit Zitat  

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Zivilgesellschaft
Besserer Unfallversicherungsschutz für Ehrenamtliche
Veröffentlicht am: 30.06.2004
Bürgerschaftliches Engagement gewinnt wieder an Bedeutung. Ob im Sportverein oder bei der Betreuung von Kindern und Jugendlichen, ehrenamtliche Tätigkeit ist häufig auch mit Unfallgefahren verbunden. Jetzt wird der Unfallversicherungsschutz für Ehrenamtliche verbessert.



Bürgerschaftliches Engagement ist eine unverzichtbare Bedingung für den Zusammenhalt unserer Gesellschaft. Viele Freizeit-, Kultur- und Hilfsangebote werden erst durch den Einsatz Ehrenamtlicher möglich: von der Bürgervereinigung, die ein öffentliches Schwimmbad betreibt über die kirchliche Frauengemeinschaft, die einen Bücher-Dienst anbietet bis zu gemeinnützigen Organisationen wie Sportvereinen. Überall sind ehrenamtlich tätige Frauen und Männer beschäftigt.

Wie Arbeitnehmer sind bürgerschaftlich Engagierte bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten leider auch gesundheitlichen Risiken und Gefahren ausgesetzt. Auch Ehrenamtliche sind daher auf den solidarischen Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung angewiesen. Gleiches gilt für Menschen, die freiwillig oder beruflich bei internationalen Organisationen im Ausland tätig sind.

Ehrenamtliche in die gesetzliche Unfallversicherung

Der am 30. Juni vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftliche Engagierter und weiterer Personen bezieht deshalb folgende Personengruppen in den solidarischen Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ein:

Ehrenamtlich Tätige, die sich in Gremien von Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften engagieren
Ehrenamtliche Helfer in Rettungsunternehmen
Personen, die bei internationalen Organisationen Aufgaben wahrnehmen,
Lehrer im Ausland
Deutsche und nichtdeutsche Ortskräfte, die Tätigkeiten bei deutschen Einrichtungen im Ausland ausüben
Gewählte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen als freiwillig Versicherte
Bürgerschaftlich Engagierte, die in privat-rechtlichen Organisationen im Auftrag oder mit Zustimmung von öffentlich-rechtlichen Institutionen tätig werden
Der Gesetzentwurf bedarf der Zustimmung des Bundesrates und soll zum 1. Januar 2005 in Kraft treten.

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