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Einkommen minderjähriger Kinder wird nicht auf das Arbeitslosengeld II der Eltern angerechnet

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Autor Beitrag
Thomas Kujawa
Administrator

Beiträge: 1247
Ort: Mitteldeutschland


New PostErstellt: 17.12.04, 00:50  Betreff: Einkommen minderjähriger Kinder wird nicht auf das Arbeitslosengeld II der Eltern angerechnet  drucken  weiterempfehlen Antwort mit Zitat  

In der ZDF-Sondersendung FRONTAL zum Arbeitslosengeld II am 14. Dezember
2004 kam eine Mutter von 2 Kindern zu Wort mit Äußerungen, die unkommentiert
blieben und einen falschen, der Gesetzeslage widersprechenden Eindruck
vermitteln. Es entstand der Eindruck, das Lehrlingsgehalt des älteren Sohnes
und das Kindergeld für den jüngeren Sohn der Frau würden auf das
Arbeitslosengeld II (ALG II) der Eltern angerechnet.




Fakt ist:

Kinder werden keinesfalls zum Unterhalt für ihre Eltern herangezogen. Das
Lehrlingsgehalt eines Kindes wird nicht auf das Arbeitslosengeld II der
Eltern angerechnet. Kindergeld für minderjährige Kinder mindert das ALG II
der Eltern nur dann, wenn es nicht bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des
Lebensunterhaltes benötigt wird, zum Beispiel weil es von außerhalb der
Bedarfsgemeinschaft Unterhalt bezieht. Auch das Vermögen der Kinder bis zu
der Grenze von 4.850 Euro ist geschützt. Darüber hinaus gehendes Vermögen
wird auf die Leistungen für die Kinder angerechnet, nicht jedoch auf die
Leistungen für die Eltern.

Ab 1. Januar 2005 bekommen alle Personen zwischen dem 15. und dem 65.
Lebensjahr, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland haben sowie erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, das neue
Arbeitslosengeld II. Es garantiert, dass die Betroffenen ihren
Lebensunterhalt und den ihrer Familie bestreiten können. Zudem erhalten sie
Unterstützung, um schnell wieder in Arbeit zu kommen. Fördern und Fordern
gehen gleichberechtigt Hand in Hand.

Die Höhe des Arbeitslosengeldes II richtet sich nach der Bedürftigkeit des
Antragstellers und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden
Personen. Nur wer wirklich bedürftig ist, erhält Unterstützung aus
Steuermitteln der Allgemeinheit. Verdient ein Partner in einer
Bedarfsgemeinschaft genug, um seinen eigenen Lebensunterhalt, den seines
Partners und den der Kinder zu finanzieren, wird keine Unterstützung
gezahlt.

Bedarfsdeckende Leistung

Das ALG II besteht zum einen aus einer Regelleistung zur Sicherung des
Lebensun-terhalts. Diese beträgt bei Alleinstehenden 345 Euro (West) bzw.
331 Euro (Ost). Ausgaben des täglichen Lebens wie Lebensmittel, Kleidung
oder Telefon, aber auch Ausgaben für Strom, Warmwasserbereitung, Bus oder
Pkw müssen davon beglichen werden. Zusätzlich werden die angemessenen Kosten
für Miete und Heizung übernommen.

Für eine angemessene Eigentumswohnung oder ein eigenes Haus werden die
anfal-lenden angemessenen Kosten erstattet. Tilgungsraten können nicht
berücksichtigt werden. Im Einzelfall sind finanzielle Hilfen bei Mehrbedarf
und einmalige Leistungen, wie zum Beispiel die Erstausstattungen für Wohnung
und Haushalt, möglich.

Leistungen für Kinder

Im Gegensatz zur Arbeitslosenhilfe werden Kinder nicht nur durch eine
Pauschale, sondern bedarfsorientiert unterstützt. Für Kinder bis zum 14.
Geburtstag beträgt die Unterstützung 60 Prozent und für Jugendliche vom 14.
bis zum 18. Geburtstag 80 Prozent der Regelleistung. Wenn Eltern mit ihrem
Einkommen zwar ihren eigenen Bedarf finanzieren können, aber nicht den
Bedarf ihrer Kinder, erhalten sie bis zu 36 Monate lang einen Kinderzuschlag
in Höhe von bis zu 140 Euro pro Kind.

Partnereinkommen werden stärker berücksichtigt

Der Leistungsanspruch des ALG II wird immer für den erwerbsfähigen
Hilfebedürfti-gen und die mit ihm lebenden Angehörigen gemeinsam berechnet.
In dieser Be-darfsgemeinschaft werden das gesamte Einkommen und Vermögen
aller oberhalb der Freigrenzen berücksichtigt. Es muss eingesetzt werden, um
die Hilfebedürftigkeit zu senken. Kinder müssen jedoch ihr Vermögen nicht
einsetzen, um die Bedürftigkeit der Eltern zu beenden.

Geschütztes Vermögen

Vor der Anrechnung geschützt ist Vermögen jedes Erwerbsfähigen und seines
Partners von jeweils 200 Euro pro Lebensjahr (mindestens 4.100 Euro,
höchstens 13.000 Euro) bzw. von 520 Euro pro Lebensjahr (höchstens 33.800
Euro) bei vor dem 1.1.1948 Geborenen. Zudem sind Geldanlagen geschützt, die
der Alterssicherung dienen und vor Beginn des Ruhestands auf Grund einer
vertraglichen Vereinbarung nicht genutzt werden können - bis zu einer
Höchstgrenze von 13.000 Euro. Zusätzlich sind alle Formen der Riester-Rente
geschützt. Außerdem hat jedes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft einen
Freibetrag von 750 Euro für besondere Anschaffungen. Für jedes Kind gilt ein
Vermögensfreibetrag von 4.100 Euro zuzüglich der 750 Euro für besondere
Anschaffungen. Geschützt sind auch eine angemessene eigene Wohnung oder ein
eigenes Haus sowie ein angemessenes Auto.
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