Thomas Kujawa
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Beiträge: 1247 Ort: Mitteldeutschland
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Erstellt: 17.12.04, 00:50 Betreff: Einkommen minderjähriger Kinder wird nicht auf das Arbeitslosengeld II der Eltern angerechnet
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In der ZDF-Sondersendung FRONTAL zum Arbeitslosengeld II am 14. Dezember 2004 kam eine Mutter von 2 Kindern zu Wort mit Äußerungen, die unkommentiert blieben und einen falschen, der Gesetzeslage widersprechenden Eindruck vermitteln. Es entstand der Eindruck, das Lehrlingsgehalt des älteren Sohnes und das Kindergeld für den jüngeren Sohn der Frau würden auf das Arbeitslosengeld II (ALG II) der Eltern angerechnet.
Fakt ist:
Kinder werden keinesfalls zum Unterhalt für ihre Eltern herangezogen. Das Lehrlingsgehalt eines Kindes wird nicht auf das Arbeitslosengeld II der Eltern angerechnet. Kindergeld für minderjährige Kinder mindert das ALG II der Eltern nur dann, wenn es nicht bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhaltes benötigt wird, zum Beispiel weil es von außerhalb der Bedarfsgemeinschaft Unterhalt bezieht. Auch das Vermögen der Kinder bis zu der Grenze von 4.850 Euro ist geschützt. Darüber hinaus gehendes Vermögen wird auf die Leistungen für die Kinder angerechnet, nicht jedoch auf die Leistungen für die Eltern.
Ab 1. Januar 2005 bekommen alle Personen zwischen dem 15. und dem 65. Lebensjahr, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben sowie erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, das neue Arbeitslosengeld II. Es garantiert, dass die Betroffenen ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familie bestreiten können. Zudem erhalten sie Unterstützung, um schnell wieder in Arbeit zu kommen. Fördern und Fordern gehen gleichberechtigt Hand in Hand.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes II richtet sich nach der Bedürftigkeit des Antragstellers und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Nur wer wirklich bedürftig ist, erhält Unterstützung aus Steuermitteln der Allgemeinheit. Verdient ein Partner in einer Bedarfsgemeinschaft genug, um seinen eigenen Lebensunterhalt, den seines Partners und den der Kinder zu finanzieren, wird keine Unterstützung gezahlt.
Bedarfsdeckende Leistung
Das ALG II besteht zum einen aus einer Regelleistung zur Sicherung des Lebensun-terhalts. Diese beträgt bei Alleinstehenden 345 Euro (West) bzw. 331 Euro (Ost). Ausgaben des täglichen Lebens wie Lebensmittel, Kleidung oder Telefon, aber auch Ausgaben für Strom, Warmwasserbereitung, Bus oder Pkw müssen davon beglichen werden. Zusätzlich werden die angemessenen Kosten für Miete und Heizung übernommen.
Für eine angemessene Eigentumswohnung oder ein eigenes Haus werden die anfal-lenden angemessenen Kosten erstattet. Tilgungsraten können nicht berücksichtigt werden. Im Einzelfall sind finanzielle Hilfen bei Mehrbedarf und einmalige Leistungen, wie zum Beispiel die Erstausstattungen für Wohnung und Haushalt, möglich.
Leistungen für Kinder
Im Gegensatz zur Arbeitslosenhilfe werden Kinder nicht nur durch eine Pauschale, sondern bedarfsorientiert unterstützt. Für Kinder bis zum 14. Geburtstag beträgt die Unterstützung 60 Prozent und für Jugendliche vom 14. bis zum 18. Geburtstag 80 Prozent der Regelleistung. Wenn Eltern mit ihrem Einkommen zwar ihren eigenen Bedarf finanzieren können, aber nicht den Bedarf ihrer Kinder, erhalten sie bis zu 36 Monate lang einen Kinderzuschlag in Höhe von bis zu 140 Euro pro Kind.
Partnereinkommen werden stärker berücksichtigt
Der Leistungsanspruch des ALG II wird immer für den erwerbsfähigen Hilfebedürfti-gen und die mit ihm lebenden Angehörigen gemeinsam berechnet. In dieser Be-darfsgemeinschaft werden das gesamte Einkommen und Vermögen aller oberhalb der Freigrenzen berücksichtigt. Es muss eingesetzt werden, um die Hilfebedürftigkeit zu senken. Kinder müssen jedoch ihr Vermögen nicht einsetzen, um die Bedürftigkeit der Eltern zu beenden.
Geschütztes Vermögen
Vor der Anrechnung geschützt ist Vermögen jedes Erwerbsfähigen und seines Partners von jeweils 200 Euro pro Lebensjahr (mindestens 4.100 Euro, höchstens 13.000 Euro) bzw. von 520 Euro pro Lebensjahr (höchstens 33.800 Euro) bei vor dem 1.1.1948 Geborenen. Zudem sind Geldanlagen geschützt, die der Alterssicherung dienen und vor Beginn des Ruhestands auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht genutzt werden können - bis zu einer Höchstgrenze von 13.000 Euro. Zusätzlich sind alle Formen der Riester-Rente geschützt. Außerdem hat jedes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft einen Freibetrag von 750 Euro für besondere Anschaffungen. Für jedes Kind gilt ein Vermögensfreibetrag von 4.100 Euro zuzüglich der 750 Euro für besondere Anschaffungen. Geschützt sind auch eine angemessene eigene Wohnung oder ein eigenes Haus sowie ein angemessenes Auto.
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