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Beiträge: 608


New PostErstellt: 23.02.11, 19:24     Betreff:  Re: Einspruch gegen Bussgeldbescheid

Modeschmuck beweglicher L Ketten Hal...
    Zitat: Joachim Datko
    Die Behörden behandeln meiner Ansicht nach Bezirksschornsteinfeger als Teil der Bürokratie, sie sind nicht neutral, als Bürger hat man da in der Regel keine Chance.

Dem muss nach meinen Erfahrungen mit der Wiesbadener Verwaltung vollumfänglich zugestimmt werden. Kaum fällt der Begriff "Schornsteinfeger" wird scheinbar der Verstand ausgeschaltet und es läuft eine geprägte Verteidigungsstrategie an. Ohne auch nur ansatzweise darüber nachzudenken, was dies überhaupt bedeutet, wird das Totschlagargument der "Öffentlichen Sicherheit" reflexartig angeführt, um jeden Unsinn des Schornsteinfegerwesens zu begründen.

Im Grunde ist dieses Verhalten aber psychologisch leicht erklärbar. Wenn jemand weiss, dass er im Unrecht ist, wird er seinen Standpunkt um so energischer verteidigen, da er bei einem sachlichen Umgang mit dem Thema sehr schnell eingestehen müßte, dass er lange Zeit fehlerhaft gehandelt hat. Das stereotype Verhalten der Verwaltung ist somit letztendlich nur ein Schutzreflex, um nicht eingestehen zu müssen, dass die Verwaltung über Jahrzehnte ein nicht sachgerechtes Gesetz angewendet hat.

Leider folgt dann fast immer eine verhängnisvolle Kumpanei. Aufgabe des deutschen Beamten ist es, Gesetze umzusetzen, nicht, darüber nachzudenken. Somit wird die Verwaltung fast gezwungen, jeglichen Unsinn der Gesetzgeber (Bund und Länder) zu verteidigen. Da hierbei der Gedanke aufkommt: "Was ich umsetze, kann (darf) nicht falsch sein.", muss zwangsläufig des normale Denken mit Scheuklappen auf eine wirksame Verteidigungsstrategie eingeengt werden.

Wer den Schornsteinfeger in Frage stellt, stellt auch die Verwaltung in Frage, die diesen Unsinn ständig vertreten hat.

Gleiches gilt auch für die Justiz. Unsere Juristen haben im Studium zwar gelernt, Rechtsnormen anzuwenden und ggf. zu interpretieren, die Gewaltentrennung verlangt jedoch, über Sinn und Unsinn von Bestimmungen NICHT nachzudenken. Der Richter, der sich heute traut, ein Urteil gegen das Schornsteinfeger-(Un)-Recht zu sprechen, wird fast zum Nestbeschmutzer, da er allen anderen Juristen bescheinigen würde, in der Vergangenheit Wesentliches nicht berücksichtigt zu haben. Und welcher Jurist hat schon soviel Rückrat, die Gerechtigkeit über das System zu stellen?

An vielen ergangen Urteilen ist ersichtlich, dass das Ergebnis ZUVOR feststand und der jeweilige Richter lediglich eine Argumentationslinie gesucht hat, um dies auch halbwegs begründen zu können.

Gerade unter diesem Gesichtspunkt kommt den Ordnungswidrigkeitsverfahren im Zusammenhang mit dem Schornsteinfegerwesen eine besondere Bedeutung zu. Verwaltung und Verwaltungsgerichte kommen bei Verfahren im Bereich Schornsteinfegerwesen fast automatisch in eine Verteidigungsposition. Niemand will zugeben, dass jahrelang falsch gehandelt wurde.

Bußgeldverfahren werden jedoch vor dem AMTSGERICHT verhandelt. Der zuständige Richter dürfte weitaus mehr Erfahrungen z.B. mit Verkehrsordnungswidrigkeiten haben. Es bleibt somit die Hoffnung, dass die durch andere Verfahren geprägten Verfahrensrichtlinien auch bei Bußgeldverfahren im Schornsteinfegerwesen angewendet werden.

Da eine Verurteilung nur auf Grund eines gültigen Gesetzes nach dem Subsumtionsprinzip erfolgen darf, dürfte der Ausgang des Verfahrens nicht so vorbestimmt sein, wie dies im verwaltungsrechtlichen Bereich der Fall ist.

Ein eigenes Ordnungswidrigkeitsverfahren vor dem Wiesbadener Amtsgericht wurde, als die Widersprüche zu deutlich wurden, leider ohne Urteil eingestellt. Nur so war es möglich, z.B. der Frage, welchen Rechtsstatus die Bezirksschornsteinfeger denn haben, auszuweichen.

Es bleibt zu hoffen, dass sich doch ein Mal ein Richter findet, der sich bei der Statusfrage eindeutig festlegt. Egal wie diese Festlegung ausfallen wird, das Gesamtgebilde des Schornsteinfegerrechts wird anschliessend nicht mehr zu halten sein.

Der Bund darf nach GG den Schornsteinfegern keine Behördenrechte übertragen. Als Handwerker dürfen Schornsteinfeger jedoch keine hoheitlichen Befugnisse wahrnehmen. Als Betroffene dürfen sie nach Verwaltungsrecht noch nicht einmal an Entscheidungen MITWIRKEN, von deren Ergebnis sie selbst einen wirtschaftlichen Nutzen haben könnten (Befangenheit).

Als kleines Bonbon mögen Betroffene, die ein Bußgeldverfahren führen müssen, daran denken, dass sie somit das Schornsteinfegerrecht vor das noch nicht ganz so voreingenommene Amtsgericht bringen und dort vergleichsweise preisgünstig verhandeln können.

Viele Hunde sind des Hasen Tod.
Viele Gerichte sind das Ende des Schornsteinfeger-SONDER-Rechts !!!



____________________
Thomas W. Müller
Wiesbaden (OT Mz-Kostheim)
Tel.: (06134) 56 46 20
Mail:

Aus technischen und persönlichen Gründen werden MAILS aktuell NICHT regelmäßig abgerufen und bearbeitet. Bei aktuellen Fragen daher bitte ANRUFEN !
Ich freue mich über persönliche Kontakte


GEGEN Sonder-Rechte für Schornsteinfeger / Kaminkehrer,
FÜR die Verfassung, Grundrechte und Bürgerrechte.


[editiert: 23.02.11, 21:41 von Admin]
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