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Kriegsverbrechen

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Autor Beitrag
Dr. Klaus Weber
New PostErstellt: 01.08.06, 21:55  Betreff: Falsche Begrifflichkeiten  drucken  weiterempfehlen

Alle, die hier von Kriegsverbrechen sprechen, befinden sich im Irrtum.
Ich verweise auf folgende Meldung:

http://www.ynetnews.com/articles/1,7340,L-3283720,00.html

Oder in Textform:

Yesha Rabbinical Council: During time of war, enemy has no innocents

The Yesha Rabbinical Council announced in response to an IDF attack in Kfar Qanna that "according to Jewish law, during a time of battle and war, there is no such term as 'innocents' of the enemy."


All of the discussions on Christian morality are weakening the spirit of the army and the nation and are costing us in the blood of our soldiers and civilians," the statement said. (Efrat Weiss)

Aha, also: Wenn mich mein Englisch nicht täuscht, gibt es nach religiösem Gesetz keine Unschuldige im Krieg. Ich habe wieder mal was dazugelernt. Also: Dieser ganze Thread hat sich erledigt und könnte jetzt bitte wegen totaler Unsachlichkeit gelöscht werden.

Danke.
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bjk

Beiträge: 7353
Ort: Berlin


New PostErstellt: 02.08.06, 01:09  Betreff:  Re: Kriegsverbrechen  drucken  weiterempfehlen




... ach lieber Weberknecht, wie das so ist mit den Begrifflichkeiten
... heuchlerische hetzende Pfaffen, ganz gleich ob Rabbis, Imame, Pfarrer, Pastoren und sonstige, sich im Besitz der alleinigen Wahrheit dünkenden religiöse und andere Fanatiker, soll der Teufel holen
... zusammengesperrt mit den Aliens in den Regierungen der USA und Israels - und das wär noch 'ne milde Strafe


kopiert aus: http://www.jungewelt.de/2006/08-01/023.php


Tanz um Raketen – die Gotteskrieger von Yesha

Jüdische Geistliche heißen tödlichen Feldzug Israels gut

Jürgen Cain Külbel



In Kana starben am Sonntag 37 libanesische Kinder. Kurz nach deren Tod meldete sich der »Rat der Rabbis von Yesha«, im Hebräischen Akronym für Westbank und Gazastreifen, zu Wort und hieß den Angriff der israelischen Luftwaffe auf Libanons Zivilisten gut. Ynet, ein israelisches Nachrichtenmagazin, veröffentlichte das Statement der Rabbinertruppe: »Entsprechend der jüdischen Gesetzgebung gibt es in Kriegs- und Schlachtzeiten keine solche Bezeichnungen wie ›Unschuldige‹ unter den Feinden. Sämtliche Diskussionen über christliche Moral schwächen den Geist der Armee und der Nation und kosten uns das Blut unserer Soldaten und Zivilisten.« Die jüdischen Geistlichen hatten bereits am 12. Juli, dem Beginn der israelischen Bombardements des Libanon, öffentlich »die Ausrottung des Feindes im Norden und im Süden« gefordert, wie die Jerusalem Post seinerzeit berichtete.

Rabbi Dov Lior, Mitglied jenes »Rates von Yesha«, hatte bereits im Mai 2004 anläßlich damaliger kriegerischer Auseinandersetzungen zwischen Israel und Palästinensern im Gazastreifen verkündet, daß es der Armee laut jüdischem Gesetz erlaubt sei, Unschuldige zu töten: »Das Gesetz unserer Thora lautet, Mitleid mit unseren Soldaten zu haben und sie zu schützen. Das ist die wahre Moral, die hinter unserer Thora steht.« Lior vertrat damals die Überzeugung, dem israelischen Militär sei »die Anwendung aller Mittel erlaubt«, die ihm im »Kampf gegen den Terrorismus« zur Verfügung ständen, »auch wenn es bedeutet, ›Unschuldige‹ zu töten«. Folglich verwundert es nicht, wenn orthodoxe Juden – wie auf unserem Foto von der israelisch-libanesischen Grenze – bei der Verladung von Raketen ihre Unterstützung für den Angriff tanzend bekunden.

Auch Jerusalems Oberrabbiner Jona Metzger hatte zu Beginn der zweiten Kriegswoche die Gläubigen aufgefordert, »in der Zeit der Angriffe mehr zu beten«. Insbesondere Frauen und Kinder würden schweren, mörderischen Angriffen ausgesetzt sein »von seiten unserer Feinde, die über uns kommen, um uns zu vertilgen«, so der Internetdienst »Arutz Scheva«. Auch Metzger, der die Raketenangriffe der Hisbollah aus dem Libanon als eine der »schwersten Herausforderungen« betrachtet, zeigte keinerlei Erbarmen mit den vielen hundert unschuldigen Zivilisten in Libanon, die der waffenstarrenden Militärmaschinerie seines Staates zum Opfer fallen.



Mensch bleiben muß der Mensch ...
von Tegtmeier


[editiert: 02.08.06, 01:12 von bjk]



Dateianlagen:

Rabbis segnen Waffen.jpg (65 kByte, 600 x 384 Pixel)
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matrix555

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New PostErstellt: 02.08.06, 14:07  Betreff: Re: Kriegsverbrechen  drucken  weiterempfehlen

Kriegsverbrechen weiten sich weltweit aus. Werden diese zur Norm?
Wo kommen diese Kampfstoffe her? Wer verdient daran? Wer sich heute diesen Fragen als Mensch stellt und nicht die Augen verschließt blickt in den Abgrund der Hölle.
Es scheint, als ob es das Ziel sei, einen großen Teil der Menschheit in den nächsten Jahrzehnten auszurotten.
Und wir schauen zu und rühren uns nicht.
Wer kann seinen Kindern noch ehrlich in die Augen schauen, wenn sie eines Tages fragen werden:

"Was hast Du getan?"

http://derstandard.at/?url=/?id=2537936

Laos: Militär setzt chemische Kampfstoffe gegen Hmong-Minorität ein
Gesellschaft für bedrohte Völker kritisiert laotische und vietnamesische Sicherheitskräfte
Genf/Göttingen - Verbrechen an Angehörigen der Hmong-Volksgruppe in Laos wirft die Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV) laotischen und vietnamesischen Sicherheitskräften vor. Nach Augenzeugenberichten würden tausende Soldaten in der Sperrzone Xaysomboun im Norden von Laos seit Monaten Jagd auf die in den unzugänglichen Wäldern versteckten Hmong-Gruppen machen, die zum großen Teil aus Frauen und Kindern bestehen, heißt es in einer GfbV-Aussendung vom Mittwoch.

"Kinder werden nicht verschont"


"In der Regel werden die Gruppen zuerst von Kampfflugzeugen und Hubschraubern aus lokalisiert und dann mit chemischen Kampfstoffen und Granaten bombardiert. Danach greifen Bodentruppen die Fliehenden an. Hmong, die in Gefangenschaft geraten, werden gefoltert, grausam verstümmelt, vergewaltigt und danach ermordet. Auch Kinder werden nicht verschont."

Die Hmong gehören zu den so genannten Bergvölkern ("Montagnards") und galten während des zweiten Indochinakrieges als die treuesten Verbündeten der Amerikaner. Seit 1960 wurden Hmong systematisch vom US-Geheimdienst CIA angeworben, um gegen die kommunistische Pathet Lao zu kämpfen. Bis zu 40.000 Hmong standen zeitweise im Sold der USA. Bis zu 300.000 Hmong ergriffen nach der kommunistischen Machtübernahme die Flucht.

Heute leben viele von ihnen in den USA im Exil. Die mehrheitlich zum Protestantismus konvertierten Bergvölker in Vietnam und Laos hatten sich wiederholt über Schikanen und Verfolgung beklagt und mehr Landrechte gefordert.

"Trotz Gräueltaten wurden 26 Hmong-Flüchtlinge im Dezember 2005 zwangsweise von Thailand nach Laos zurückgeführt", kritisiert die GfbV in ihrem Bericht. (APA


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Faschistische Regime spielen immer mit einer bestimmten Art von Propaganda. Weil sie die Dummen als Kanonenfutter für ihre Ziele brauchen, müssen sie ihre Botschaften in der Form einfacher Worte und emotionalisierender Muster kleiden, damit die unteren Anteile des Gehirns direkt adressiert werden.


[editiert: 02.08.06, 14:13 von matrix555]
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matrix555

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New PostErstellt: 05.08.06, 14:07  Betreff: Re: Falsche Begrifflichkeiten  drucken  weiterempfehlen

http://www.newstatesman.com/200608070017

Der britische BBC Journalist und Herausgeber des New Statesman behauptet , dass Bush und Blair vorab informiert waren.
Es wird immer wahrscheinlicher, dass die Hinhaltetaktik vor dem UN-Sicherheitsrat ein abgesprochenes Spiel ist.
Unter dem Aspekt, dass sich auch Deutschland daran beteiligt und Bush vor Ausbruch des Krieges in Stralsund Merkel traf, läßt den Verdacht aufkommen, dass auch Merkel zum Kreis der Eingeweihten gehört.


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matrix555

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New PostErstellt: 06.08.06, 17:34  Betreff: Re: Falsche Begrifflichkeiten  drucken  weiterempfehlen

http://www.youtube.com/watch?v=CbFkk16J2OU

Die Massaker der Israelis in Nabulus und Jenin in Palästina. Unbeschreiblich.
Buchtipp: Raid Sabbah: Der Tod ist ein Geschenk.


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[editiert: 06.08.06, 17:36 von matrix555]
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New PostErstellt: 06.08.06, 17:43  Betreff: Kriegsverbrechertribunal  drucken  weiterempfehlen

Ein Kriegsverbrechertribunal mag die einzige Möglichkeit sein, vor einem Weltkrieg abzuschrecken

Strafrechtliche Verfolgung Israels

Francis A. Boyle („Information Clearing House“)

Die Vollversammlung der UN muss sofort für Israel ein Internationales Gerichts-Tribunal (ICTI) als „Unterstützungsorgan“ unter der UN-Charta Art. 22 einsetzen. Das ICTI würde entsprechend den Richtlinien des Internationalen Gerichtstribunals für Jugoslawien (ICTY) organisiert werden, das vom Sicherheitsrat eingesetzt wurde.

Der Zweck des ICTI würde die Ermittlung und die Strafverfolgung israelischer Kriegsverbrechen, Menschlichkeitsverbrechen und des Völkermords gegenüber dem libanesischen und palästinensischen Volk sein – genau wie das ICTY , das für die Opfer der völkerrechtlichen Verbrechen, die von Serben und dem Milosevic Regime im Balkan begangen wurden.

Die Errichtung des ICTI würde bis zu einem gewissen Grad den Opfern der israelischen Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen Menschlichkeit und des Völkermords Gerechtigkeit widerfahren lassen. Außerdem sollte die Errichtung des ICTI durch die UN-Vollversammlung als abschreckende Wirkung für israelische politische Führer wie den Ministerpräsidenten Olmert, den Verteidigungsminister Peretz, Generalstabschef Halutz und Israels andere Spitzengeneräle dienen, dass sie für alle weiteren internationalen Verbrechen gegenüber den Libanesen uns Palästinensern gerichtlich verfolgt würden.

Ohne solche Abschreckung könnte Israel ermutigt werden – mit voller Unterstützung des Likkudnik Bush jr, den Neo-kons, Syrien anzugreifen, da diese Syrien für eine „leicht zu erreichende Frucht“ ansahen, die man mittels gemeinsamer Aggression leicht pflücken könnte.
Die israelische Presse berichtete gerade davon, dass die Bushregierung Israel ermutigt habe, Syrien anzugreifen. Falls Israel Syrien angreift, wie es dies tat, als es 1982 in den Libanon einfiel, hatte der Iran geschworen, Syrien zu Hilfe zu kommen.

Und natürlich wünschen sich Israel und die Bush- Regierung sehr einen Vorwand, um den Iran anzugreifen. Dieses Szenario könnte sehr leicht in einen 3. Weltkrieg ausarten.

Die Einrichtung des ICTI würde für die UN-Vollversammlung bedeuten, dass sie die weitere Entwicklung dieses Impulses in Richtung eines regionalen, wenn nicht gar einer globalen Katastrophe verhindern könnte.

Francis A. Boyle, Professor für Recht, Universität von Illinois, ist Autor von „Foundation of World Order”, Duke University Press, “The Criminality of Nuclear Deterrence”, “Palestine, Palestinians and International Law” Clarity Press.
Zu erreichen über:


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matrix555

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New PostErstellt: 07.08.06, 02:27  Betreff: Re: Falsche Begrifflichkeiten  drucken  weiterempfehlen

Warum Bush, Cheney, Rumsfeld, Blair, Olmert und weitere Personen, die erstgenannte politisch und in Worten und Taten unterstützen Massenmörder, Kriegsverbrecher und Gehilfen bei der Ausübung von Kriegsverbrechen sind.
Den verantwortlichen Personen in Deutschland ist dieses Tribunal wohlbekannt, deshalb wird es Deutschland leider mit Hilfe der Presse verschwiegen, weil Personen der Regierung Schröder dadurch ebenfalls unter die Anklage fallen. In Bezug auf den Libanon und auch auf ihre früheren Äußerungen zum Irak-Krieg ist die amtierende Kanzlerin Merkel der Unterstützung eines Angriffskrieges, Massenmordes und Genocides und Omnicides durch den bekannten Einsatz von depleted uranium und Clusterbomben in einem neuen Tribunal anzuklagen.

An diesem Tribunal 2004 nahmen teil:

resent: Presiding Judge Professor Osamu Niikura (Japan), Professor Dr. Asaho Mizushima (Japan), Professor Dr. R.I. Akroyd (England), Professor Peter Erlinder (USA), Professor Ms. Niloufer Bhagwat (India).

Judgement of Professor Ms Niloufer Bhagwat J.
For the Prosecution:
Amicus Curiae
Attorneys: Ken-ichi Okobo
(Japan) Fumito Morikawa
Kohken Tsuchiya Michael Warren (US) Akira Obori
Hiroshi Yamaguchi Gyoergy Szell (Germany)
Uyema Tsutomu Anya Mukharji (USA)
Kazuko Ito
Kenta Hagio
Hajime Kanbara
Kanae Doi
Chieko Tabe
Akiko Narumi
Sayo Saruta
Aruta Kagami
Akio Tabe
Ryosuke Kuboki

INTERNATIONAL CRIMINAL TRIBUNAL FOR AFGHANISTAN
AT TOKYO

Final Written Opinion of Judge Niloufer Bhagwat
10 March 2004
THE PEOPLE
Versus
GEORGE WALKER BUSH
President of the United States of America

http://www.ratical.org/radiation/DU/ICTforAatT.html#s17


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[editiert: 07.08.06, 02:28 von matrix555]
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New PostErstellt: 08.08.06, 14:05  Betreff: Re: Falsche Begrifflichkeiten  drucken  weiterempfehlen

Parlamentspräsident in israelischer Haft misshandelt

http://www.palaestina.org/news/nachrichten/zeigeNachricht.php?ID=4387
Nach Angaben der palästinensischen Nachrichtenagentur WAFA wurde der widerrechtlich festgenommene palästinensische Parlamentspräsident Aziz Dwaik in das israelische Gefängniskrankenhaus Ofer gebracht. Sein Gesundheitszustand hatte sich akut verschlechtert, nachdem er während der Verhöre misshandelt wurde. Der in der Nacht zum Sonntag festgenommene Parlamentspräsident hat Quetschungen am ganzen Körper, vor allem an der Brust. Auch sein Gesicht weist sichtbare Spuren von Misshandlungen auf, insbesondere durch Schläge und Prügel. Sein Gleichgewichtssinn ist gestört.

Folterung und Misshandlung von palästinensischen Gefangenen sind in israelischen Gefängnissen keine Seltenheit. Psychisch und physisch werden Männer, Frauen und Kinder gezielt schikaniert, misshandelt und gefoltert. Nach Angaben des palästinensischen Ministeriums für die Angelegenheiten Inhaftierter beträgt die Zahl der inhaftierten Palästinenser in israelischen Gefängnissen 10.073 (Bericht vom 30. Juli 2006). Die Mehrzahl der Inhaftierten, darunter Frauen und Kinder, befinden sich seit vielen Jahren in israelischer Haft.

Grundsätzlich umfasst die sog. Administrativhaft mindestens sechs Monate mit der Option einer ständigen Verlängerung. In der Mehrzahl bedeutet das für die Inhaftierten einen jahrelangen Aufenthalt in israelischen Gefängnissen. In dieser Zeit sind weder Anwalt noch rechtlicher Beistand erlaubt. Ebenso sind Besuche verboten. Die Inhaftierten werden in der Administrativhaft ohne Anklage, Prozess und Verurteilung festgehalten. Schon vor Jahren verurteilten nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen diese israelische Praxis wie auch Misshandlungen der Gefangenen, die als legitimes Mittel zur Informationsgewinnung bei Verhören von israelischer Rechtsprechung erlaubt sind.


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matrix555

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New PostErstellt: 13.08.06, 20:50  Betreff: Re: Krieg geht weiter trotz Resolution  drucken  weiterempfehlen

Libanon: Flüchtlingslager Ain el-Hilweh erneut unter Beschuss
http://www.palaestina.org/news/nachrichten/zeigeNachricht.php?ID=4410

Ungeachtet der UN-Resolution 1701 griffen auch an diesem Wochenende israelische Truppen Ziele im Libanon an, darunter erneut das Flüchtlingslager Ain el-Hilweh. Nach Angaben von Sicherheitskräften feuerten in der Nacht zum Sonntag israelische Kampfflugzeuge Raketen auf das Lager, das sich in der Nähe der südlibanesischen Stadt Sidon befindet, ab. Über mögliche Opfer und das Ausmaß der Zerstörungen wurde zunächst nichts bekannt.

Das Flüchtlingslager, das derzeit über 75.000 palästinensischen Flüchtlingen sowie auch Libanesen Zuflucht bietet, wurde schon vor einigen Tagen gezielt angegriffen. Bei den Bombardements starben zwei Palästinenser, mindestens 15 wurden zum Teil schwer verletzt, darunter auch fünf Kinder.


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New PostErstellt: 18.08.06, 00:50  Betreff: Re: Falsche Begrifflichkeiten  drucken  weiterempfehlen

http://www.freace.de/artikel/200608/160806a.html

Strafanzeige wegen israelischer Kriegsverbrechen
Hamburger Anwalt erstattet Anzeige bei Generalbundesanwalt
16.08.2006


Armin Fiand




Sehr geehrte Damen und Herren,

ich erstatte

Strafanzeige

gegen

  1. den israelischen Ministerpräsidenten Ehud Olmert

  2. den israelischen Verteidigungsminister Amir Peretz

  3. den israelischen Generalstabschef Dan Halutz

Jerusalem, Tel Aviv/Israel

wegen Verbrechen/Kriegsverbrechen, strafbar nach dem Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) vom 26. Juni 2002.


Begründung:

1.

Die israelische Regierung unter Führung ihres Ministerpräsidenten Ehud Olmert läßt seit dem 12. Juli 2006 Ziele im Südlibanon, vor allem solche in und um Beirut bombardieren. Die Angriffe werden mit äußerster Härte und Brutalität geführt. Israel ist mit ca. 6 Millionen Einwohnern die fünftstärkste Militärmacht der Welt. Es ist hochgerüstet und mit den modernsten High-Tech-Waffen, die vornehmlich von den USA geliefert wurden und werden, ausgestattet.

Nach den Worten des israelischen Generalstabschefs Dan Halutz hat die Armee von der politischen Führung volle Handlungsfreiheit erhalten. Die israelischen Kriegshandlungen im Libanon sind zeitlich nicht begrenzt. Als Kriegsziel nannte Halutz die »Wiederherstellung der israelischen Abschreckungsfähigkeit«.

Die Kriegshandlungen, neuerdings auch in Gestalt einer erweiterten Bodenoffensive, richten sich formal gegen die radikal-islamischen Hisbollah-Milizen, tatsächlich jedoch gegen die libanesische Zivilbevölkerung und die Infrastruktur des Landes. Die Medien berichten täglich darüber.

2.

Bis jetzt sind über 1.000 Menschen im Libanon, davon in großer Zahl Frauen und Kinder, den israelischen Bombardements zum Opfer gefallen. Über eine Million Menschen sind auf der Flucht. Die israelischen Bomber schrecken nicht davor zurück, Flüchtlingskonvois und Flüchtlingslager anzugreifen. Strassen, Autobahnen, Versorgungswege, Brücken, Häuser, Krankenhäuser, Schulen, Elektrizitäts- und Wasserwerke sind zerstört. Manche Ortsteile in den Außenbezirken von Beirut gleichen Trümmerlandschaften. Es droht eine humanitäre Katastrophe. Es droht auch eine Umweltkatastrophe, weil die israelische Armee Erdölreservoirs zerbombt hat und international geächtete Waffen einsetzt, die abgereichertes Uranium enthalten und den Grund und Boden dauerhaft verseuchen.

3.

Zu den Opfern gehört nach Presseberichten, deren Richtigkeit das deutsche Auswärtige Amt bestätigt hat, auch eine deutsch-libanesische Familie aus Mönchengladbach.

Die Familie war zu Besuch bei Verwandten, als das Haus in der südlibanesischen Ortschaft Schoher gegen vier Uhr am Donnerstagmorgen zerstört wurde. Der 43 Jahre alte Mustafa, dessen schwangere Ehefrau Najwar sowie die 14-jährige Tochter Jasmin kamen ums Leben. Der elf Jahre alte Sohn Ahmad wurde verwundet und traumatisiert in ein Krankenhaus gebracht. Mustafa war vor 25 Jahren nach Deutschland eingewandert und vor längerer Zeit eingebürgert worden.

4.

Die israelische Regierung begründet ihre kriegerischen Aktionen damit, daß die vom Libanon aus operierende radikal-islamische Hisbollah-Miliz zwei israelische Soldaten "entführt" und vom Grenzgebiet aus Israel, vor allem die nördliche Region, mit Raketen beschieße. Israel nehme lediglich das Recht wahr, sich zu verteidigen.

Diese Gründe sind vorgeschoben. Das eigentliche Ziel ist ein ganz anderes als das, die beiden "entführten israelischen Soldaten" zu befreien und den "neuerlichen" Raketenbeschuß aus dem Südlibanon zu unterbinden. Die beiden Soldaten sind nicht "entführt", sondern schlicht gefangengenommen worden. Der Raketenbeschuß aus dem Südlibanon durch die Kämpfer der Hizb Allah findet seit Jahren statt.

5.

Das Vorgehen Israels stellt nach dem Völkerrecht keine Selbstverteidigung, sondern eine Aggression dar. Der Krieg gegen den Libanon war seit längerem geplant. Israel hat lediglich auf eine günstige Gelegenheit - und vor allem auf einen Vorwand - gewartet, um losschlagen zu können. Nach einem Bericht des britischen "Guardian" sind die israelischen Angriffe von Anfang an mit der US-Regierung abgesprochen worden.

6.

Als was die Aktion Israels völkerrechtlich (Aggression, Recht auf Selbstverteidigung, Übermaßreaktion) einzuordnen ist, kann aber letztlich dahinstehen.

Auch wenn man den für Israel günstigsten Fall annehmen wollte, daß es keine völkerrechtswidrige Aggression begehe, sondern "nur" – und das aus dem Stand - von seinem Recht auf Selbstverteidigung Gebrauch mache: Auch für Israel gilt, daß es in einer kriegerischen Auseinander- setzung an das humanitäre Völkerrecht gebunden ist, das die Kombattanten verpflichtet, die Zivilbevölkerung und zivile Objekte zu schonen. Die israelische Regierung verhält sich so, als ginge sie das Völkerrecht nichts an, wobei sie offensichtlich darauf vertraut, daß sie unter dem besonderen Schutz der USA steht, die ähnlich rücksichtslos in dem völkerrechtswidrigen Krieg gegen den Irak vorgehen, den ihre Regierung angezettelt hat.

7.

Das Kriegsrecht regelt unter anderem die Frage, mit welchen Mitteln der Feind "geschädigt" werden darf, wie es in der Haager Landkriegsordnung von 1907 heißt, wer zu den Streitkräften zählt, die bekämpft werden dürfen, und welche Personen und Orte geschützt werden.
Die Haager Landkriegsordnung, die weitgehend Völkergewohnheitsrecht kodifizierte, enthält bereits den Grundsatz, daß die Kriegführenden "kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Mittel zur Schädigung des Feindes" haben. Untersagt wird der Beschuß unverteidigter Städte; bei Belagerungen und Beschießungen sollen alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, Denkmäler, Krankenhäuser und Gebäude, die dem Gottesdienst, Kunst, Wissenschaft und Wohltätigkeit gewidmet sind, "soviel wie möglich zu schonen".
Das moderne Kriegsvölkerrecht hat seine Grundlagen in den Genfer Abkommen von 1949 und den Zusatzprotokollen von 1977, die ebenfalls im wesentlich völkergewohnheitsrechtlich anerkannt sind. Das erste Zusatzprotokoll bestimmt, daß weder die Zivilbevölkerung als solche noch einzelne Zivilpersonen Ziele von Angriffen sein dürfen. Gewaltanwendung mit dem "hauptsächlichen Ziel", Schrecken unter der Zivilbevölkerung zu verbreiten, ist verboten. Schutz genießen Zivilpersonen allerdings nur, soweit sie nicht an Feindseligkeiten teilnehmen.
Untersagt sind nach Artikel 51 auch sogenannte "unterschiedslose Angriffe". Das sind Angriffe, die nicht gegen ein bestimmtes militärisches Ziel gerichtet sind. Ausdrücklich führt das Zusatzprotokoll als Beispiel Bombardierungen auf, bei dem mehrere deutlich voneinander getrennte militärische Ziele in einer Stadt angegriffen werden, in der Zivilpersonen ähnlich stark konzentriert sind. Als weiterer Fall eines verbotenen unterschiedslosen Angriffs wird das Beispiel genannt, daß Verluste unter der Zivilbevölkerung in keinem Verhältnis zum erwarteten "konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen".
Angriffe sind streng auf militärische Ziele zu beschränken; zivile Objekte dürfen nicht angegriffen werden. Als militärische Objekte gelten nach Artikel 52 Absatz 2 nur solche, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage, Bestimmung oder Verwendung wirksam zu militärischen Handlungen beitragen und deren Zerstörung oder "Neutralisierung" unter den gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt. Zivile Objekte können auch zu militärischen Zwecken genutzt werden, doch wird im Zweifelsfall vermutet, daß etwa Wohnstätten oder Schulen nicht zu militärischen Handlungen beitragen (Artikel 53 Absatz 3). Untersagt ist die Zerstörung von "lebensnotwendigen Objekten" wie Nahrungsmitteln, Viehbeständen oder Trinkwasserversorgungsanlagen sowie von Kulturgütern. (Quelle: FAZ vom 12.05.1999, Seite 2).

8.

Nach dem Völkerstrafgesetzbuch werden bestraft:
VStGB § 7 Verbrechen gegen die Menschlichkeit
(1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung

1. einen Menschen tötet,
2. in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu zerstören, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
3. ...
4. einen Menschen, der sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält ... zwangsweise überführt, indem er ihn unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt,
5. -
6. -
7. -
8. einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,
9. einen Menschen unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt oder
10. eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr aus politischen ... oder aus anderen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts als unzulässig anerkannten Gründen grundlegende Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschränkt,

......
VStGB § 8 Kriegsverbrechen gegen Personen
(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt

1. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person tötet,
2. -
3. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person grausam oder unmenschlich behandelt, indem er ihr erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt …
4. -
5. -
6. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person, die sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er sie unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt,

(6) Nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen sind

1. im internationalen bewaffneten Konflikt: geschützte Personen im Sinne der Genfer Abkommen und des Zusatzprotokolls I (Anlage zu diesem Gesetz), namentlich Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige, Kriegsgefangene und Zivilpersonen;

...
VStGB Anlage (zu § 8 Abs. 6 Nr. 1)
Die Genfer Abkommen im Sinne des Gesetzes sind: ... 4. Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten (BGBl. 1954 II S. 781, 917).

Das Zusatzprotokoll I im Sinne des Gesetzes ist:

* Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) vom 8. Juni 1977 (BGBl. 1990 II S. 1550, 1551).

VStGB § 11 Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung
(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt

1. mit militärischen Mitteln einen Angriff gegen die Zivilbevölkerung als solche oder gegen einzelne Zivilpersonen richtet, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen,
2. mit militärischen Mitteln einen Angriff gegen zivile Objekte richtet, solange sie durch das humanitäre Völkerrecht als solche geschützt sind, namentlich Gebäude, die dem Gottesdienst, der Erziehung, der Kunst, der Wissenschaft oder der Wohltätigkeit gewidmet sind, geschichtliche Denkmäler, Krankenhäuser und Sammelplätze für Kranke und Verwundete, unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude oder entmilitarisierte Zonen sowie Anlagen und Einrichtungen, die gefährliche Kräfte enthalten,
3. mit militärischen Mitteln einen Angriff durchführt und dabei als sicher erwartet, dass der Angriff die Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte in einem Ausmaß verursachen wird, das außer Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht,
4. ...
5. das Aushungern von Zivilpersonen als Methode der Kriegsführung einsetzt, indem er ihnen die für sie lebensnotwendigen Gegenstände vorenthält oder Hilfslieferungen unter Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht behindert,

......
(3) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt mit militärischen Mitteln einen Angriff durchführt und dabei als sicher erwartet, dass der Angriff weit reichende, langfristige und schwere Schäden an der natürlichen Umwelt verursachen wird, die außer Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen ....

9.

Das Völkerstrafgesetzbuch hat den Staat Israel von der Geltung dieser Strafbestimmungen nicht ausgenommen oder freigestellt.

Für die im Völkerstrafgesetzbuch unter Strafandrohung gestellten Verbrechen gilt das Weltrechtsprinzip (§ 1 VStGB). Hiernach bedarf es für die Anwendung des Völkerstrafgesetzbuchs keines wie immer gearteteten Bezuges zum Inland.

10.

Nach § 4 VStGB wird ein militärischer Befehlshaber oder ziviler Vorgesetzter, der es unterläßt, seinen Untergebenen daran zu hindern, eine Tat nach diesem Gesetz zu begehen, wie ein Täter der von dem Untergebenen begangenen Tat bestraft. Das gilt erst recht dann, wenn der Befehlshaber oder Vorgesetzte das Begehen solcher Taten anordnet.

11.

Immunitätserwägungen stehen der Einleitung eines Ermittlungsverfahren nicht entgegegen. Das gilt auch hinsichtlich der Beschuldigten zu 1. und 2, die der israelischen Regierung angehören.

Beide sind – wie auch der Beschuldigte zu 3. – von den deutschen Strafverfolgungsbehörden im Hinblick auf das im Völkerstrafgesetzbuch verankerte Weltrechtsprinzip wegen der verabscheuungswürdigen Verbrechen/Kriegsverbrechen, deren sie sich schuldig gemacht haben, strafrechtlich zur Rechenschaft zu ziehen. Das hat ohne Rücksicht darauf zu geschehen, daß Hitler-Deutschland den Holocaust zu verantworten hat. Diese Verantwortlichkeit, soweit sie als moralische Verpflichtung gegenüber Israel nachwirken sollte, gibt Israel nicht das Recht, sich über das Völkerrecht zu stellen und andere Länder zu überfallen und Menschen zu töten.

12.

Die früher vertretene Auffassung, daß amtierende Staatsoberhäupter, Regierungschefs und Außenminister uneingeschränkte Immunität von der Gerichtsbarkeit fremder Staaten haben ungeachtet der Frage, ob es sich hierbei um amtliche oder private Handlungen handelt und ob die in Frage stehenden Handlungen vor oder während der Amtszeit begangen sind, ist als überholt anzusehen. Im Völkerrecht hat eine Entwicklung stattgefunden, durch die der traditionelle Immunitätsschutz zunehmend relativiert und eingeschränkt worden ist.

Das wird belegt durch die Statuten des Straftribunals für das frühere Jugoslawien (JCTY). In diesen Statuten heißt es, daß

die amtliche Stellung eines Beschuldigten - "ob als Staats-oder Regierungschef oder als verantwortlicher Amtsträger der Regierung" - diesen nicht der strafrechtlichen Verantwortung enthebt und auch nicht als Strafmilderungsgrund gilt.

Es sei daran erinnert, daß gegen Milosevic, gestützt auf die Statuten des JCTY, Anklage wegen Völkermords erhoben worden ist, als er noch als Staatspräsident von Jugoslawien im Amt war.

Übereinstimmend hiermit ist in den Statuten des Internationalen Strafgerichtshofs (ICJ) geregelt:

Artikel 27
Unerheblichkeit der amtlichen Eigenschaft
Dieses Statut gilt gleichermaßen für alle Personen, ohne jeden Unterschied nach amtlicher Eigenschaft. Insbesondere enthebt die amtliche Eigenschaft als Staats- oder Regierungschef, als Mitglied einer Regierung oder eines Parlaments, als gewählter Vertreter oder als Amtsträger einer Regierung eine Person nicht der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach diesem Statut und stellt für sich genommen keinen Strafmilderungsgrund dar.
Immunitäten oder besondere Verfahrensregeln, die nach innerstaatlichem Recht oder nach dem Völkerrecht mit der amtlichen Eigenschaft einer Person verbunden sind, hindern den Gerichtshof nicht an der Ausübung seiner Gerichtsbarkeit über eine solche Person.

13.

In einem Kurzgutachten vom 14. April 2005

Anlage 1

haben die angesehenen Völkerrechtler Prof. Dr. Michael Bothe und Dr. Andreas Fischer Lescano die "Bedeutung völkerrechtlicher Bestrafungspflichten und der völkergewohnheitsrechtlichen Jurisdiktions- und Immunitätsregeln für Verfahren nach dem Völkerstrafgesetzbuch" abgehandelt (das Gutachten ist, was nicht unerwähnt bleiben soll, von Herrn Rechtsanwalt Wolfgang Kaleck aus Berlin in der Sache 3 ARP 207/04-2 wegen der Foltervorwürfe im Zusammenhang mit den Vorgängen im Gefängnis Abu Ghreib im Irak vorgelegt worden).

Die Gutachter kommen mit einer eingehenden und überzeugenden Begründung zu dem Ergebnis:

Zusammenfassung

Es besteht nach Völkergewohnheitsrecht die Befugnis eines jeden Staates, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord nach dem Weltrechtsprinzip, d.h. auch ohne das Vorliegen von besonderen Anknüpfungspunkten wie Tatort oder Staatsangehörigkeit von Täter oder Opfer strafrechtlich zu verfolgen.
Eine Reihe völkerrechtlicher Verträge begründet die Pflicht eines jeden Vertragsstaates, bestimmte Verletzungen dieser Verträge strafrechtlich zu verfolgen. Das gilt insbesondere für schwere Verletzungen der Genfer Abkommen zum Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte. Letztgenannte Verpflichtung ist auch Bestandteil des Gewohnheitsrechts.
Der Grundsatz der Subsidiarität schließt eine Zuständigkeit nach dem Weltrechtsprinzip nur aus, wenn und soweit gesichert ist, dass ein anderer Staat den fraglichen Täter wirklich effektiv verfolgt. Die Zuständigkeit nach dem Weltrechtsprinzip ist immer dann nicht ausgeschlossen, wenn ein durch Indizien bestätigter Verdacht besteht, dass der primär zuständige Staat (Tatortstaat, Heimatstaat von Täter oder Opfer) seine Strafzuständigkeit nicht oder nicht wirksam ausübt.
Bei Kriegsverbrechen, Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit besteht keine Immunität für Amtshandlungen. Ob ein Verteidigungsminister als Regierungsmitglied persönliche Immunität besitzt, ist sehr fraglich. Andere hohe Amtsträger besitzen eine solche Immunität ohnehin nicht.
Die dargestellten Regeln des Völkerrechts sind von deutschen Gerichten in jeder Phase eines Strafverfahrens zu beachten. Da und insoweit es sich um Regeln des völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts handelt, entscheidet bei Zweifeln über Bestand bzw. Inhalt dieser Regeln das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG. Das Unterlassen einer entsprechenden Vorlage bedeutet eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG.

14.

Bei dem Beschuldigten zu 3), dem israelischen Generalstabschef, tauchen Immunitätsfragen nicht auf, da er kein Mitglied der israelischen Regierung ist.

15.

§ 153 f StPO ermächtigt die Strafverfolgungsbehörde, hier: den Generalbundesanwalt, nicht, von der Einleitung eines Ermittlungs- verfahrens aus Gründen der Opportunität, um Israel gefällig zu sein, Abstand zu nehmen.

§ 153 f Abs. 2 StPO lautet:

(1) …
(2) Die Staatsanwaltschaft kann insbesondere von der Verfolgung einer Tat, die nach den §§ 6 bis 14 des Völkerstrafgesetzbuches strafbar ist, in den Fällen des § 153c Abs. 1 Nr. 1 und 2 absehen, wenn

1. kein Tatverdacht gegen einen Deutschen besteht,
2. die Tat nicht gegen einen Deutschen begangen wurde
3. kein Tatverdächtiger sich im Inland aufhält und ein solcher Aufenthalt auch nicht zu erwarten ist und
4. die Tat vor einem internationalen Gerichtshof oder durch einen Staat, auf dessen Gebiet die Tat begangen wurde, dessen Angehöriger der Tat verdächtig ist oder dessen Angehöriger durch die Tat verletzt wurde, verfolgt wird.

Dasselbe gilt, wenn sich ein wegen einer im Ausland begangenen Tat beschuldigter Ausländer im Inland aufhält, aber die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 4 erfüllt sind und die Überstellung an einen internationalen Gerichtshof oder die Auslieferung an den verfolgenden Staat zulässig und beabsichtigt ist.
(3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann die Staatsanwaltschaft die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurücknehmen und das Verfahren einstellen.

Hiernach kann von der Verfolgung einer Tat, die nach den §§ 6 bis 14 VStGB strafbar ist, (nur) dann abgesehen werden, wenn sämtliche vier in den Ziffern 1 – 4 des Absatzes 2 aufgeführten Voraussetzungen vorliegen. Daß die Ziffern 1-4 nicht alternativ, sondern kumulativ zu verstehen sind, macht das Wort "und" zwischen der Ziffer 3 und der Ziffer 4 deutlich.

Da durch die israelischen Verbrechen Deutsche betroffen sind (siehe den Absatz 3 dieser Anzeige) unterliegt es nach § 153 f Abs. 2 Ziff. 2 StPO nicht dem Ermessen des Generalbundesanwalts, von einer Strafverfolgung Abstand zu nehmen.

Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gibt es noch weitere Opfer im Libanon, die entweder die deutsche oder die deutsch-libanesische Staasbürgerschaft besessen haben.

16.

Vorsorglich sei darauf hingewiesen, daß eine anderweitige Verfolgung der israelischen Verbrechen/Kriegsverbrechen nicht gewährleistet ist. Der Gedanke, daß die Behörden in Israel selbst in der Lage und willens wären, die Strafverfolgung aufzunehmen, ist so absurd, daß er erst gar nicht aufkommen sollte. Die israelische Regierung begeht die Verbrechen/Kriegsverbrechen selbst bzw. läßt sie von ihrem Militär ausführen. Niemand wird und würde dafür in Israel zur Rechenschaft gezogen werden.

Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag ist zwar, wie sich aus Art. 7 und 8 seiner Statuten ergibt, auch für die Verfolgung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen zuständig. Und Israel ist – im Gegensatz zu den USA - dem Statut des IStGH (Römischen Statut) beigetreten. Es wäre jedoch widersinnig, anzunehmen, daß Israel dort verklagt werden könnte. Es wird sich mit Sicherheit kein Staat finden, der Israel beschuldigen wird.

Insbesondere die USA würden dafür sorgen, daß solche Anschuldigungen unterbleiben und daß es zu keiner Anklage gegen Israel, ihren Bruder im Geiste und engsten Verbündeten im Nahen Osten, kommt.

Die USA selbst unterliegen, wie bereits erwähnt, nicht der Gerichtsbarkeit des Internationalen Strafgerichtshofs. Sie haben in weiser Voraussicht – es müßten sich sonst laufend US-Bürger vor dem Gericht verantworten - das Statut nicht unterzeichnet. Nicht nur dies: Der US-Kongress verabschiedete die Gesetzesvorlage zum Schutz amerikanischer Militärangehöriger ("American Servicemembers' Protection Act" - ASPA), die mit der Unterzeichnung durch Präsident Bush am 3. August geltendes Gesetz wurde. Das Gesetz hat zum Inhalt:

* Verbot der amerikanischen Zusammenarbeit mit dem IStGH;
* Bestimmung zur "Invasion von Den Haag", die es dem Präsidenten erlaubt, "alle notwendigen und angemessenen Mittel einzusetzen", um durch den IStGH inhaftiertes US-Personal (und bestimmtes verbündetes Personal) zu befreien;
* Bestrafung von Staaten, die dem IStGH beitreten: Ablehnung militärischer Hilfe an IStGH-Vertragsstaaten (außer bei wichtigen US-Verbündeten);
* Verbot einer US-Beteiligung an Friedenssicherungseinsätzen, wenn der IStGH dem US-Personal keine Immunität gewährt.

Der Libanon ist, soweit ersichtlich, dem Statut nicht beigetreten. Ihm fehlt also, weil er kein Vertragsstaat ist, die Legitimation, sich gemäß Art. 14 der Statuten an den Ankläger beim IStGH zu wenden und ihm die Situation zu unterbreiten.

17.

Ich bitte, die Ermittlungen aufzunehmen. Das nicht zu tun, um sich nicht dem Vorwurf des Antisemitismus auszusetzen – der immer und auch gerade dann erhoben wird, wenn die Politik Israels kritisiert oder beanstandet wird - wäre der falsche Weg. Der Generalbundesanwalt hat seiner gesetzlichen Pflicht nachzukommen, bei Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, gleich was die israelische Regierung und die jüdischen Interessenvertretungen davon halten.

Würden die israelischen Verbrechen/Kriegsverbrechen nach dem deutschen Völkerstrafgesetzbuch nicht verfolgt werden, würde eine Strafbarkeitslücke entstehen, die gerade durch das Weltrechtsprinzip vermieden werden soll.

18.

Ich bitte, mir den Eingang der Anzeige zu bestätigen und mir das Aktenzeichen aufzugeben, unter dem der Vorgang bearbeitet wird.

Weitere Ausführungen behalte ich mir vor.

Mit freundlichen Grüßen
(Fiand)

-----


Klasse. Dickes Lob

hier frühere Anzeigen: http://www.nato-tribunal.de/friedensverrats_anzeige.htm



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Faschistische Regime spielen immer mit einer bestimmten Art von Propaganda. Weil sie die Dummen als Kanonenfutter für ihre Ziele brauchen, müssen sie ihre Botschaften in der Form einfacher Worte und emotionalisierender Muster kleiden, damit die unteren Anteile des Gehirns direkt adressiert werden.


[editiert: 18.08.06, 00:58 von matrix555]
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